Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_90/2026
Urteil vom 2. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. April 2026 (ZKBES.2026.137).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. April 2026.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2026 wurde er aufgefordert, spätestens am 4. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung des Kostenvorschusses. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2026 mit, diesem Gesuch nicht entsprechen zu können. Es erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. Juli 2026.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um einen neuen Einzahlungsschein, der ihm mit Schreiben vom 17. Juni 2026 übermittelt wurde.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. August 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 2. Juli 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst