Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_70/2026
Urteil vom 8. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 17. März 2026 (BZ 2025 190).
Sachverhalt
A.
Am 18. September 2018 erteilte C.________ den Rechtsanwälten B.________ (Gläubiger, Beschwerdegegner), D.________ und E.________, F.________ Rechtsanwälte, je einzeln eine Generalvollmacht. Zudem bestätigte sie, ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung den Beauftragten zahlungshalber abgetreten zu haben.
Mit Urteil 5A_364/2024 vom 7. Mai 2025 verpflichtete das Bundesgericht A.________ (Schuldner, Beschwerdeführer), C.________, die durch den Gläubiger vertreten war, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Der Gläubiger trat aus der F.________ aus. Er ersuchte den Schuldner am 5. Juni 2025 um Zahlung der mit Urteil vom 7. Mai 2025 zugesprochenen Parteientschädigung. Dabei wies er darauf hin, dass C.________ diese Parteientschädigung gemäss der "beiliegenden Vollmacht vom 7. Dezember 2022" an ihn abgetreten habe.
Der Gläubiger leitete gegen den Schuldner die Betreibung für Fr. 4'000.-- nebst Zins von 5% seit dem 17. Juni 2025 ein. Er stützte sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2025 und auf eine Forderungsabtretung von C.________ vom 24. Juni 2025. Der Schuldner erhob dagegen Rechtsvorschlag.
B.
Mit Entscheid vom 4. November 2025 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.-- nebst Zins zu 5% seit 17. Juni 2025.
Mit Urteil vom 17. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Zug die vom Schuldner gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Der Schuldner beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 24. April 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung angerufen wurde und damit in einer Angelegenheit entschieden hat, die grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert erreicht die Grenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht.
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen wäre dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche wird nur zurückhaltend angenommen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1). Dies bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Da die Streitwertgrenze nicht erreicht wird und sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen. Daher ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG).
1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 II 392 E. 1.4.2; 148 IV 205 E. 2.6; 145 I 26 E. 1.3). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 145 I 26 E. 1.3; 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3). Zudem ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1).
1.4. Soweit der Beschwerdeführer eine "willkürliche Missachtung des Rechts der Kollektivgesellschaft" und eine willkürliche Verletzung der Grundsätze der definitiven Rechtsöffnung geltend macht, beschränkt er sich auf die Darlegung seiner eigenen Sicht der Dinge, ohne sich eingehend mit den einzelnen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen oder aufzuzeigen, inwiefern das Urteil an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Er erfüllt damit die qualifizierten Rügeobliegenheiten nicht. Der Beschwerdeführer kritisiert unter dem Deckmantel einer Willkürrüge in appellatorischer Weise die Verletzung von Art. 80 f. SchKG und des Gesamthandverhältnisses der Kollektivgesellschaft. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, C.________ habe in der Vollmacht vom 18. September 2018 die im Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2025 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zahlungshalber abgetreten. Sie habe daher diese Forderung nicht erneut abtreten können. Der Beschwerdegegner könne sich daher nicht auf die Abtretung vom 7. Dezember 2022 bzw. vom 24. Juni 2025 berufen. C.________ habe den Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung je einzeln an den Beschwerdegegner und die Rechtsanwälte D.________ und E.________ abgetreten und nicht an die drei Rechtsanwälte zur gesamten Hand. Die drei Rechtsanwälte seien unabhängig von der Kollektivgesellschaft Solidargläubiger des Anspruchs auf eine allfällige Prozessentschädigung. Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für diese Forderung betrieben hatte, könne der Beschwerdeführer nur noch mit befreiender Wirkung an den Beschwerdegegner leisten. Der Beschwerdegegner verfüge mit dem Urteil des Bundesgerichts in Verbindung mit der Abtretungserklärung von C.________ vom 18. September 2018 über einen Vollstreckungstitel.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie eine willkürliche Entscheidbegründung (Art. 9 BV). Beide Rügen wurzeln im Vorwurf, der Beschwerdegegner habe seinem Rechtsöffnungsgesuch ausschliesslich die Abtretung vom 24. Juni 2025 zugrunde gelegt. Die Vorinstanz habe diese Abtretung als unwirksam qualifiziert und die Legitimation des Beschwerdegegners auf die frühere Abtretung vom 18. September 2018 gestützt. Darin liege ein unzulässiger Überraschungsentscheid und die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit bieten müssen, sich dazu zu äussern. Zudem wende die Vorinstanz den "Dispositionsgrundsatz" willkürlich an, indem sie auf der Basis einer anderen Abtretung die Rechtsöffnung erteilte.
3.2.
3.2.1. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt offensichtlich kein Überraschungsentscheid der Vorinstanz vor, mit welchem sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Bereits die Erstinstanz hat bei der Prüfung der Gläubigeridentität erwogen, dass der Beschwerdegegner gestützt auf die Abtretung vom 18. September 2018 legitimiert gewesen sei und er unabhängig davon auch mit der Abtretung vom 24. Juni 2025 seine Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen habe. Die Vorinstanz setzte sich in ihren Erwägungen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, die Forderung sei bereits mit Vollmacht vom 18. September 2018 abgetreten worden, und prüft in der Folge die Gläubigeridentität des Beschwerdegegners aufgrund dieser Abtretung. Entgegen dem Beschwerdeführer hat er keinen verfassungsrechtlichen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung der durch die Parteien in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders gehört zu werden (vgl. BGE 130 III 35 E. 5). Der Beschwerdeführer rechnete zudem selbst mit der Erheblichkeit der Abtretung vom 18. September 2018 (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1).
3.2.2. Der Beschwerdegegner hat um definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 4'000.-- nebst Zins von 5% seit dem 17. Juni 2025 ersucht. Die Erstinstanz hat in diesem Umfang Rechtsöffnung gewährt, und die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Dem Beschwerdegegner wurde nicht mehr und nichts anderes zugesprochen, als das, was er verlangte (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Rüge einer willkürlichen Anwendung des Dispositionsgrundsatzes ist offensichtlich unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz habe die Gläubigeridentität willkürlich gestützt auf die Abtretung von 18. September 2018 geprüft, mangelt es an einer hinreichend begründeten Rüge. Das Rechtsöffnungsgericht prüft die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger von Amtes wegen (BGE 150 III 209 E. 1.2; 143 III 221 E. 4; 141 I 97 E. 5.2). Die Pflicht zur Prüfung dieser Identität wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners aus, indem das Rechtsöffnungsgericht diese Identität unabhängig von allfälligen Einwänden oder Bestreitungen des Schuldners prüfen und bei Fehlen auf Abweisung erkennen muss (BGE 150 III 209 E. 3.7). Der Beschwerdeführer zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz geradezu willkürlich diese amtswegige Prüfung angewendet haben soll.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots. Er wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vor, indem sie sich mit seinen Argumenten zur Bevollmächtigung des Beschwerdegegners nicht auseinandergesetzt habe.
3.3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1).
3.3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz dessen Argumente zur fehlenden Bevollmächtigung und zur Parteistellung von C.________ im bundesgerichtlichen Verfahren in der Entscheidfindung berücksichtigt. Sie erwog dazu, das Urteil des Bundesgerichts sei für das Rechtsöffnungsgericht verbindlich und dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht nachgeprüft werden. Diese Begründung ermöglichte es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres, in voller Kenntnis der Sache Beschwerde zu führen. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Argumenten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht gefolgt ist, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern die Rechtsanwendung. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Begründung seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben oder in Willkür verfallen sein soll, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst