Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_171/2024
Urteil vom 5. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Ammann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 25. September 2024 (PF240045-O/U).
Erwägungen
1.
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mietet seit dem 29. September 2009 eine 4-Zimmerwohnung von B.________ (Beschwerdegegner) an der U.________strasse in V.________. Am 27. Mai 2024 kündigte der Beschwerdegegner das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs gestützt auf Art. 257d OR mittels amtlich genehmigten Formular per 30. Juni 2024.
Auf Gesuch des Beschwerdegegners verpflichtete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Hinwil den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. August 2024 im Verfahren nach klarem Recht, die Mieträumlichkeiten unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.
Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. September 2024 nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 2. November 2024) beim Bundesgericht Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3.
Die Vorinstanz trat auf die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge. Die darin erhobenen Vorbringen seien allesamt neu und damit verspätet. Es fehle deshalb an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 2. November 2024 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eintrat. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht lediglich seine Sicht der Dinge in der Sache selbst.
Damit genügt die vorliegende Beschwerde den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer