Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_52/2026
Urteil vom 13. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Glogg, Verenastrasse 4b,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kupsch und Rechtsanwältin Jennifer Waldner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ungerechtfertigte Bereicherung; Lohnrückzahlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 4. November 2025 (ZK1 2025 1).
Sachverhalt
A.
A.a. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist eine vermögende Privatperson. Er hält eine Beteiligung an der C.________ AG, die in der Immobilienbranche tätig ist.
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) arbeitet als Koch. Durch Fernsehauftritte hat er in der Öffentlichkeit eine gewisse Bekanntheit erlangt. Er ist Inhaber einer Einzelfirma in Deutschland.
A.b. Der Kläger engagierte den Beklagten ab März 2021 probehalber als Privatkoch für sich und seine Familie. Im Gegenzug verpflichtete er sich, dem Beklagten einen Monatslohn von EUR 7'000.-- netto zu bezahlen. Der Kläger richtete im März 2021 einen Dauerauftrag ein, mit dem er dem Beklagten diesen Betrag monatlich auf sein Einzelfirmenkonto bei einer Bank in Deutschland überwies. Die Zahlungen erfolgten jeweils per 28. des betreffenden Monats.
A.c. Da der Kläger mit den Leistungen des Beklagten zufrieden war, beendete er nach zwei Monaten (März und April 2021) die Probearbeitsphase. Die Parteien einigten sich darauf, die Tätigkeit des Beklagten in ein ordentliches Anstellungsverhältnis zu überführen. Neuer Arbeitgeber sollte nun nicht mehr der Kläger selbst, sondern seine Immobiliengesellschaft, die C.________ AG, sein. Diese Gesellschaft schloss mit dem Beklagten in der Folge einen neuen Arbeitsvertrag ab, der im Wesentlichen Folgendes vorsah: Der Beklagte verpflichtete sich, ab dem 1. Mai 2021 weiterhin als Koch für den Kläger und seine Familie zu arbeiten. Im Gegenzug erklärte sich die C.________ AG bereit, dem Beklagten ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 8'020.-- zu entrichten. Die Zahlung dieses Betrages sollte auf ein Konto des Beklagten bei einer Bank in der Schweiz erfolgen. In den kommenden Monaten erfüllten beide Seiten die aus ihrem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten: Während der Beklagte im Haushalt des Klägers als Koch wirkte, entrichtete ihm die C.________ AG einen Lohn von Fr. 8'020.-- brutto. Aufgrund des fortlaufenden Dauerauftrages erhielt der Beklagte vom Kläger zudem weiterhin monatlich EUR 7'000.-- netto auf sein Einzelfirmenkonto überwiesen.
A.d. Im Februar 2022 soll es im Haus des Klägers zu einem grossen Bargelddiebstahl gekommen sein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete deswegen eine Strafuntersuchung und führte am 14. Juni 2022 beim Beklagten eine Hausdurchsuchung durch. Als die C.________ AG davon erfuhr, kündigte sie den Arbeitsvertrag mit dem Beklagten per 17. Juni 2022 fristlos.
A.e. Wenig später bemerkte der Kläger, dass er dem Beklagten aufgrund seines fortlaufenden Dauerauftrages von Mai 2021 bis Juni 2022 in 13 monatlichen Tranchen zu EUR 7'000.-- insgesamt EUR 91'000.-- netto überwiesen hatte. Nach Auffassung des Klägers erfolgten diese Zahlungen zu Unrecht, da bereits die C.________ AG den Beklagten für seine Dienste mit monatlich Fr. 8'020.-- brutto vollständig entschädigt habe. Am 21. Juni 2022 forderte der Kläger daher den Beklagten schriftlich auf, ihm die aus seiner Sicht zu viel bezahlten EUR 91'000.-- bis spätestens am 24. Juni 2022 zurückzuerstatten. Der Beklagte lehnte dies ab. Zur Begründung brachte er vor, der Kläger habe ihm nach Auflösung des Probearbeitsverhältnisses versprochen, dass er ihm zusätzlich zum Monatslohn der C.________ AG von brutto Fr. 8'020.-- weiterhin monatlich netto EUR 7'000.-- bezahlen werde. Seine monatliche Gesamtentschädigung habe folglich nicht nur aus der Bruttozahlung von Fr. 8'020.-- der C.________ AG, sondern auch der Nettozahlung von EUR 7'000.-- des Klägers bestanden.
B.
Mit Eingabe vom 2. November 2022 stellte der Kläger dem Bezirksgericht Höfe folgenden Antrag: Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger EUR 91'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2022 zu zahlen, unter Vorbehalt der Nachklage. Das Bezirksgericht Höfe hiess diese Klage mit Urteil vom 13. Juni 2024 vollumfänglich gut.
Mit Urteil vom 4. November 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beklagten dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht folgende Anträge: Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. November 2025 sei aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht Schwyz zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. November 2025 sei vollumfänglich zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Replik ein.
In einer weiteren Eingabe ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung.
Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert übersteigt die in arbeitsrechtlichen Fällen geltende Grenze von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf seine Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe von Anfang an gewusst, dass ihn einzig die C.________ AG für seine Arbeit im Haushalt des Beschwerdegegners mit monatlich Fr. 8'020.-- brutto entschädigen werde. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zusätzlich zu diesen Fr. 8'020.-- weiterhin die für das Probearbeitsverhältnis vereinbarten EUR 7'000.-- hätte bezahlen sollen. Ein Monatslohn von brutto Fr. 8'020.-- zuzüglich netto EUR 7'000.-- überschreite die branchenübliche Entschädigung für Koch-, Haus- und Chauffeurarbeiten deutlich. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, dass er nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der C.________ AG erheblich mehr habe arbeiten müssen und deshalb einen so hohen Lohn zugute habe. Nachdem der Beschwerdeführer und die C.________ AG einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten, sei die Rechtsgrundlage für die Zahlung der EUR 7'000.-- dahingefallen. Wie die persönliche Assistentin des Beschwerdegegners als Zeugin bestätigt habe, sei sich der Beschwerdegegner seines nach Beendigung der Probezeit fortlaufenden Dauerauftrages nicht mehr bewusst gewesen. Bei einer versehentlich und ungewollt erbrachten Leistung liege keine Freiwilligkeit vor. In diesem Fall erübrige sich ein Irrtumsnachweis.
2.2. Der Beschwerdeführer hält dem Folgendes entgegen: Nach der Probearbeitsphase habe er mit der C.________ AG einen Bruttomonatslohn von Fr. 8'020.-- vereinbart. Der Beschwerdegegner habe sich zudem verpflichtet, ihm weiterhin monatlich EUR 7'000.-- netto zu überweisen, wie jener dies zuvor bereits in der Probearbeitsphase getan habe. Der Beschwerdegegner habe seinen monatlichen Dauerauftrag über EUR 7'000.-- zu einem Zeitpunkt eingerichtet, als die Parteien bereits eine langfristige Zusammenarbeit beabsichtigt gehabt hätten. Folglich sei der Dauerauftrag keineswegs irrtümlich weitergelaufen. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich nicht auf die unzutreffenden Aussagen der persönlichen Assistentin des Beschwerdegegners abstellen dürfen. Der Beschwerdegegner habe bereits bei Einrichtung des Dauerauftrages die Absicht gehabt, ihm neben dem Lohn der C.________ AG weiterhin EUR 7'000.-- zu bezahlen. Entsprechend sei seine Zahlung von insgesamt EUR 91'000.-- freiwillig erfolgt. Der Beschwerdegegner könne daher diesen Betrag nicht von ihm zurückfordern.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein Beschäftigungsumfang habe sich nach seinem Stellenantritt im Haushalt des Beschwerdegegners massiv erweitert. Neben dem Zubereiten der Mahlzeiten aller Familienangehörigen habe er auch zahlreiche weitere Arbeiten in dessen Liegenschaft verrichten müssen. Dazu zähle insbesondere der Unterhalt der Haustechnik, das Bewirtschaften des Gemüsegartens, die Kinderbetreuung oder die Fahrzeugpflege. Bei einem solch umfangreichen Pflichtenheft sei eine Entschädigung von Fr. 8'020.-- (brutto) zuzüglich EUR 7'000.-- (netto) angemessen. Während der Probeanstellung habe er netto EUR 7'000.-- verdient, was umgerechnet netto Fr. 7'805.70 entsprochen habe. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass er danach nur noch einen Anspruch auf Fr. 8'020.-- brutto, mithin auf Fr. 6'383.55 netto, gehabt habe. Eine solche Lohnreduktion nach Ende der Probezeit sei unplausibel. Schliesslich habe ihm der Beschwerdegegner im Dezember 2021 unbestrittenermassen einen Bonus von EUR 14'000.--, das heisst zweimal EUR 7'000.--, ausgerichtet. Auch dieser Bonusbetrag bilde ein gewichtiges Indiz dafür, dass er Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Entschädigung von EUR 7'000.-- gehabt habe.
2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich darauf, die Höhe seines Entschädigungsanspruchs und die Hintergründe des Dauerauftrages so darzustellen, wie sie sich aus seiner eigenen Sicht zugetragen haben. Dazu verweist er auf frühere Rechtsschriften und Beweismittel, aus denen er andere tatsächliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz. Zudem schildert er ausführlich, welche zusätzlichen Aufgaben er im Haushalt des Beschwerdegegners ausgeübt habe. Damit erweitert er den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt unzulässig in seinem Sinn.
Das Bundesgericht darf die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz nur dann berichtigen und ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Aus der Beschwerde geht indessen nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt hätte. Ebenso wenig wird die Beweiswürdigung als willkürlich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss seine eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautende Würdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll. Entsprechend kann er aus seinen abweichenden Ausführungen zum Geschehensablauf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begründeter Sachverhaltsrügen (E. 1.3) bzw. Willkürrügen (E. 1.4) bleibt der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer irrtümlich und ohne Rechtspflicht EUR 91'000.-- bezahlt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, muss er dem Beschwerdegegner diesen Betrag zuzüglich Zinsen zurückzahlen (Art. 63 Abs. 1 OR).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
4.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdegegner und dem Kantonsgericht Schwyz mit Kopie von act. 20.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner