Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_17/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Téo Genecand,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 10. Dezember 2025 (BEK 2025 149).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ betreffend vier französische Gerichtsurteile über einen Gesamtbetrag von Fr. 13'571.60 nebst Zins nicht ein.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 erhebt der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der kantonalen Beschwerde. Zudem seien die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses und eventualiter um eine Ratenzahlung. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wurde das Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses abgewiesen. Das Gesuch um Ratenzahlung wurde als Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses behandelt. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln.
3.
In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 III 439 E. 3.2).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Der verbleibende Betrag des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'200.-- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler