Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_153/2024
Urteil vom 20. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Wicki, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenentscheid,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 20. August 2024 (BZ 2024 47).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 20. August 2024 schrieb das Obergericht des Kantons Zug eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. April 2024 erhobene Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten.
Mit Eingabe vom 20. September 2024 (Postaufgabe: 21. September 2024) erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Kostenentscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. August 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1.
2.1.1. Eine Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.1.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 21. August 2024 zugestellt.
Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 22. August 2024 zu laufen und endete am 20. September 2024 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die erst am 21. September 2024 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin ist somit verspätet, weshalb ihre Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
2.2.
2.2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1). Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.2.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 20. September 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. August 2024 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Kostenentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Sie erwähnt zwar das Recht auf ein faires Verfahren sowie das Recht auf ein "zuständiges, unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht" (Art. 30 Abs. 1 BV), das innerhalb angemessener Frist zu entscheiden hat (Art. 29 Abs. 1 BV), sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV), zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern diese Verfassungsbestimmungen verletzt worden sein sollen.
Auf die Beschwerde wäre somit auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann