Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_151/2024
Urteil vom 25. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 16. August 2024 (ZB.2024.21).
Erwägungen
1.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 16. August 2024 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2023 erhobene Berufung nicht ein.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 12. September 2024 mit einer als "Einsprache gegen die Ablehnung Der Beschwerde vom 08. Mai 2024" überschriebenen Eingabe an das Appellationsgericht, welches diese mit Verfügung vom 17. September 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete.
Die Eingabe wurde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 10. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 12. September 2024 angegebene Adresse der Beschwerdeführerin versandt und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da die Beschwerdeführerin nach der Erhebung einer "Einsprache" bzw. einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihr angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihr dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. Oktober 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Auch diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Eingabe vom 12. September 2024 angegebene Adresse der Beschwerdeführerin versandt und von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Auch sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt.
Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer