Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_50/2026
Urteil vom 15. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung; Beschwerdelegitimation,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,
vom 18. März 2026 (BEZ.2026.17).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung SB.2025.797 vom 19. Februar 2026 schrieb die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt das vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitete Schlichtungsverfahren als gegenstandslos ab, weil der Beschwerdeführer nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 18. März 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Zwischenverfügung beim Bundesgericht mit Eingabe vom 25. März 2026 (Poststempel vom 26. März 2026) Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für das bundesgerichtliche Verfahren spätestens am 27. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde ihm diese Frist mit Verfügung vom 10. April 2026 (zugestellt am 13. April 2026) bis zum 7. Mai 2026 erstreckt.
Mit Schreiben vom 8. April 2026 (Postaufgabe am 9. April 2026) ersuchte der Beschwerdeführer darum, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, unter Verzicht auf Leistung eines Kostenvorschusses bzw. Erhebung von Gerichtskosten. Er führte dazu aus, der dem Verfahren zugrunde liegende Streit sei inzwischen vollständig erledigt, nachdem zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin eine verbindliche Einigung erzielt worden sei; die Forderung sei anerkannt und es sei ein neuer Vertrag abgeschlossen worden, wonach monatliche Zahlungen von Fr. 1'000.-- erfolgten. Die entsprechenden Unterlagen seien der Vorinstanz zugestellt, jedoch offensichtlich nicht an das Bundesgericht weitergeleitet worden.
Mit weiterem Schreiben vom 13. April 2026 (Datum der Aufgabe bei der Post) ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege, da die Beschwerdegegnerin ihre Zahlungspflichten nicht erfülle und die Kostengutsprache seiner Rechtsschutzversicherung noch ausstehend sei, weshalb der Vorschuss derzeit nicht fristgerecht geleistet werden könne. Diesem Schreiben legte er den vom 25. Februar 2026 datierten und von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich bei ("Erweiterter Ratenzahlungs- und Schuldanerkennungsvertrag unter Bezugnahme auf das Verfahren SB.2025.797").
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1. Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdelegitimation setzt somit ein Rechtsschutzinteresse voraus, das grundsätzlich aktuell sein muss (Urteile 2C_403/2025 vom 21. August 2025 E. 3.1.1; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos abgeschrieben. Hat es bereits bei Beschwerdeeinreichung gefehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 8. April 2026 mit, der Streit, der dem Verfahren zugrunde liegt, in dem die angefochtene Verfügung ergangen ist, sei inzwischen vollständig erledigt, nachdem zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin eine verbindlich Einigung erzielt worden sei. Bei dieser Sachlage fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdegegnerin - wie der Beschwerdeführer in seinem weiteren Schreiben vom 13. April 2026 vorbringt - ihrer Zahlungspflicht aus dem Vergleich nicht nachkommt.
Der mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. April 2026 eingereichte Vergleich datiert vom 25. Februar 2026 und wurde nach den Vorbringen des Beschwerdeführers beim Appellationsgericht eingereicht. Der Beschwerdeführer hatte demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Eine Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, wie vom Beschwerdeführer beantragt, fällt vorliegend ausser Betracht, ebenso wenig wie eine Weiterbehandlung des Verfahrens" wie der Beschwerdeführer mit weiterem Schreiben vom 14. April 2026 beantragt.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Besondere Gründe im Sinne vonArt. 66 Abs. 1 BGG, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer trotz der ihm gewährten Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will (Eventualantrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung), ist sein Gesuch abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht dargetan wurden. Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das eventualiter gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer