Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_97/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Ritzi,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Joel Rohrer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 30. Oktober 2025 (BAZ 25 13).
Sachverhalt
A.
B.________ (Beschwerdegegnerin) betrieb A.________ (Beschwerdeführer) mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden für Fr. 177'200.-- ("Forderung aus Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin vom 11. Oktober 2010 über ausstehende Unterhaltsforderung") und für Fr. 60'713.05 ("Unterhaltsforderungen Scheidungsurteil BG Meilen vom 23.08.2010 [FE090043]"). Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.
B.
Das Kantonsgericht Nidwalden erteilte am 5. Juni 2025 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 177'200.-- nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2023 und definitive Rechtsöffnung für Fr. 60'693.15 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2023. Im Mehrbetrag wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 30. Oktober 2025 ab.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Es sei keine Rechtsöffnung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wurde am 31. März 2026 präsidialiter abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von den Argumenten der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution). Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Erteilung der Rechtsöffnung.
3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung, sofern sie den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3). Das Rechtsöffnungsgericht darf eine Vereinbarung vom Grundsatz her nicht auslegen. Indessen hat es zu prüfen, ob sie den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann (BGE 143 III 564 E. 4.2 und 4.4; Urteil vom 8. März 2024 E. 2). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
3.2. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; 133 III 645 E. 5.3). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 132 III 140 E. 4.1.1; 58 I 363 E. 2). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der Forderung an sich, und anerkennt die Vollstreckbarkeit des Titels, falls der Schuldner seine Einwendungen nicht unverzüglich glaubhaft macht (BGE 142 III 720 E. 4.1; 132 III 140 E. 4.1.1). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 140 III 372 E. 3.3.3; 103 Ia 47 E. 2e).
Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Die Höhe der Schuld muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmt oder leicht bestimmbar sein (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; 136 III 627 E. 2; 132 III 480 E. 4.1). Beruft sich der betreibende Gläubiger darauf, er habe die Forderung erst nach Ausstellung der Schuldanerkennung durch Abtretung erworben, so kann die provisorische Rechtsöffnung auch demjenigen erteilt werden, der die Stelle des in der Schuldanerkennung bezeichneten Gläubigers einnimmt (BGE 132 III 140 E. 4.1.1; 95 II 617 E. 1; 83 II 211 E. 3b).
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 177'200.-- auf die Zahlungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010. Darin wird der Beschwerdeführer als Schuldner und die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin bezeichnet. Gemäss Zahlungsvereinbarung reduziert die Beschwerdegegnerin ihre ausstehenden Unterhaltsforderungen während der Trennung und des Scheidungsverfahrens auf Fr. 250'000.--. Der Beschwerdeführer anerkennt diese Forderung ausdrücklich. Zur Rückzahlung des Gesamtbetrags wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer jeweils zwei Drittel des ihm von seiner jeweiligen Arbeitgeberin ausbezahlten Bonus zur Tilgung dieser Forderung an die Beschwerdegegnerin abtritt. Die Beschwerdegegnerin wurde berechtigt, die Abtretung der jeweiligen Arbeitgeberin mitzuteilen. Weiter wurde vereinbart, dass der jährliche Abzahlungsbetrag unter Berücksichtigung der abgetretenen Boni mindestens Fr. 12'000.-- betragen muss. Ferner wurde festgehalten, dass sich die jährliche Mindestzahlung nach Ablauf des Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf nachehelichen persönlichen Unterhalt auf Fr. 24'000.-- erhöht. Für das Jahr 2010 verpflichtete sich der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin aus dem Bonus 2010 bis spätestens 31. Dezember 2010 Fr. 12'000.-- zu bezahlen. Die Zahlungsvereinbarung enthält zudem eine Verfallsklausel, wonach bei Verzug einer einzelnen Rate die gesamte zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Restschuld sofort fällig wird. Der Beschwerdeführer bestritt im erstinstanzlichen Verfahren seine Passivlegitimation sowie die Fälligkeit der Forderung. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung.
4.2. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 60'713.05 stützt die Beschwerdegegnerin auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2010. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Söhne ab Rechtskraft bis zur Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 2'000.-- zu bezahlen hat. Darüber hinaus wurde er verpflichtet, der Beschwerdegegnerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- zu leisten, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, beginnend ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum vollendeten 16. Altersjahr der Söhne. Das Scheidungsurteil ist mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen. Die inzwischen volljährigen Söhne haben der Beschwerdegegnerin sämtliche ihnen zustehenden Unterhaltsansprüche abgetreten. Im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens vom 20. Februar 2024 waren die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge fällig. Der Beschwerdeführer bestritt, dass Unterhaltsansprüche aus dem Scheidungsurteil ausstehen. Der Fehlbetrag von Fr. 60'713.05 sei vollumfänglich getilgt oder verjährt.
4.3. Die Erstinstanz verwarf die Einwände des Beschwerdeführers und erteilte provisorische Rechtsöffnung für Fr. 177'200.-- sowie definitive Rechtsöffnung für Fr. 60'693.15, jeweils nebst Zins. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz ab.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen Art. 178 ZPO und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
5.1.
5.1.1. Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO).
5.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; vgl. auch BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1).
5.2. Die Beschwerdegegnerin hatte mit dem Rechtsöffnungsgesuch diverse Kontoauszüge eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragte diesbezüglich die Edition der Originale, weil er die "Integrität" der Kontoauszüge bezweifelte. Die Erstinstanz pflichtete ihm zwar insofern bei, als auf den eingereichten Kontoauszügen der Überweisungsbetrag sowie das Überweisungsdatum handschriftlich ergänzt worden waren. Sie erwog aber, allein daraus könnten keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit der Kontoauszüge abgeleitet werden. Insbesondere behaupte der Beschwerdeführer nicht, dass seine Arbeitgeberin im genannten Zeitraum einen anderen Betrag als Fr. 6'000.-- geleistet habe.
5.3.
5.3.1. Die Vorinstanz verwies zutreffend auf BGE 143 III 453. Demnach erfasst Art. 178 ZPO nur die Echtheit der Urkunde im engeren Sinne. Die Bestimmung beschlägt die Frage, ob die Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt, nicht jedoch Fragen der inhaltlichen Richtigkeit des Dokuments (siehe dort E. 3.7; vgl. auch Urteil 4A_651/2020 vom 19. August 2022 E. 4: "Giusta l'art. 178 CPC la parte che si prevale di un documento deve provarne l'autenticità, qualora la stessa sia contestata dalla controparte; la contestazione dev'essere sufficientemente motivata. Tale norma riguarda soltanto l'autenticità in senso stretto, e cioè la questione a sapere se il documento emana dalla persona che esso designa come autrice e non concerne invece l'esattezza materiale del documento"; vgl. ferner Urteil 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.2).
5.3.2. Die Vorinstanz korrigierte die Erstinstanz insoweit, als sie keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit der Kontoauszüge erblickt hatte, obwohl die Kontoauszüge handschriftlich bearbeitet worden waren. Sie hielt fest, der fragliche Kontoauszug erscheine aufgrund der handschriftlichen Ergänzung als offensichtlich unecht, da die ergänzten Angaben nicht vom erkennbaren Aussteller stammten. Eine Edition zur Prüfung der Echtheit erübrige sich trotzdem. Denn der Beschwerdeführer berufe sich nur auf die Echtheit im engeren Sinne. Hingegen habe er nicht behauptet, dass der Kontoauszug inhaltlich, insbesondere mit Blick auf den von seiner Arbeitgeberin geleisteten Betrag oder das Überweisungsdatum, unrichtig sei. Solange nicht bestritten werde, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auch am 26. September 2022 Fr. 6'000.-- überwiesen habe, sei kein Grund ersichtlich, weshalb das Originaldokument zur Prüfung der offensichtlich nicht gegebenen Echtheit beizuziehen wäre. Auch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung verneinte die Vorinstanz schlüssig. Sie erwog, der Beizug der Originalakten könne nichts an der inhaltlichen Richtigkeit ändern. Damit liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.3.3. Die Vorinstanz ergänzte, der Beschwerdeführer zeige nicht ansatzweise auf, inwiefern die eingereichten Kontoauszüge inhaltlich unzutreffend sein könnten, selbst wenn sie unecht im Sinne von Art. 178 ZPO seien. Es bleibe damit unklar, wie die von der Erstinstanz verweigerte Edition der Originalakten irgendeinen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben könnte. Dementsprechend erweise sich die Rüge des Beschwerdeführers so oder anders als unbegründet.
5.4. Die dagegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Zwar beurteilte die Erstinstanz die Echtheit der Kontoauszüge falsch, was die Vorinstanz korrigierte. Eine Beweisführung über deren Echtheit erübrigte sich aber wie die Vorinstanz zutreffend erwog, da dies für die Erstellung des diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalts ohne Belang war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 953.61), Art. 152 Abs. 2 ZPO sowie Art. 135 OR.
6.1. Er machte im kantonalen Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Inhalt vertraulicher Vergleichsgespräche vorgetragen, die unter Beizug von Rechtsvertretern beider Parteien geführt worden seien. Vergleichsgespräche zwischen Anwältinnen und Anwälten seien vertraulich und dürften nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei vor Gericht eingebracht werden. Werde dem Gericht die vertrauliche Korrespondenz in Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zur Kenntnis gebracht, sei sie als rechtswidrig erlangtes Beweismittel aus dem Recht zu weisen. Die Erstinstanz habe verkannt, dass die Nachträge I und II das Ergebnis vertraulicher Verhandlungen gewesen seien, die in Fortsetzung von anwaltlichen Vergleichsgesprächen erfolgt seien. Eine Verwertung dieser Dokumente als Beweis für die Anerkennung der Schuld oder Unterbrechung der Verjährung verstosse gegen Art. 152 Abs. 2 ZPO. Ausserdem seien die Nachträge I und II nicht nur als Beweismittel unverwertbar, sie stellten auch keine Schuldanerkennungen dar. Ein Vergleich sei mangels übereinstimmender Willenserklärung nicht zustande gekommen. Gescheiterte Vergleichsvorschläge stellten kein Schuldbekenntnis dar. Der gegenteilige Schluss führe dazu, dass jeder Versuch einer Partei, sich gütlich zu einigen, automatisch eine Verjährungsunterbrechung zur Folge hätte.
6.2. Die Erstinstanz verneinte, dass die Nachträge I und II vertraulichen Vergleichsgesprächen zwischen den vormaligen Rechtsvertretern entstammten. Es finde sich kein Hinweis darauf, dass die Nachträge I und II im Rahmen anwaltlicher Vergleichsverhandlungen übermittelt worden wären oder die Anwälte daran direkt beteiligt gewesen seien. Vielmehr seien die Nachträge I und II vom Beschwerdeführer persönlich verfasst, unterzeichnet und direkt an die Beschwerdegegnerin adressiert worden. Unter diesen Umständen könne nicht von anwaltlich geführten Vergleichsverhandlungen ausgegangen werden und die Entstehung und Beschaffung der Beweismittel falle nicht unter das BGFA.
6.3.
6.3.1. Die Vorinstanz erwog mit der Erstinstanz, es bestehe kein Anhaltspunkt, dass die Nachträge I und II im Rahmen anwaltlicher Vergleichsverhandlungen entstanden oder dass Anwälte involviert gewesen seien. Diese Nachträge seien nicht in Fortsetzung anwaltlicher Vergleichsgespräche entstanden, wie sie der Zahlungsvereinbarung vorausgegangen sein dürften. Vielmehr seien sie erst mehrere Jahre später ohne erkennbare Mitwirkung von Anwältinnen oder Anwälten erstellt worden. Damit sei das BGFA nicht anwendbar. Ein auch nur impliziter Hinweis auf eine irgendwie geartete Vertraulichkeit des Inhalts lasse sich den Schreiben nicht entnehmen. Folglich handle es sich nicht um materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel, die im erstinstanzlichen Verfahren hätten aus dem Recht gewiesen werden müssen.
6.3.2. Die Vorinstanz ergänzte, an diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn betreffend die Verwertbarkeit der Nachträge I und II anders zu entscheiden wäre. Denn bereits die Erstinstanz habe ausführlich dargelegt, weshalb die Verjährung unabhängig von den Nachträgen I und II bei der Einleitung der Betreibung noch nicht eingetreten sei. Die Erwägung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Nachträge I und II sei eine Eventualbegründung. Mit der Hauptbegründung der Erstinstanz, wonach die Verjährung mit der Zahlung vom 1. April 2014 unterbrochen worden sei, setze sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Es sei denn auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Überlegungen der Erstinstanz offensichtlich unzutreffend oder aktenwidrig wären. Vielmehr seien deren Ausführungen, weshalb mit der Zahlung vom 1. April 2014 mit ausdrücklichem Bezug zur Zahlungsvereinbarung die Verjährung unterbrochen wurde, nachvollziehbar und überzeugend. Es könne somit offenbleiben, ob die Nachträge I und II ebenfalls dazu geführt hätten, dass die zehnjährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen hätte.
6.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Nachträge I und II hätten auch nach Auffassung der Vorinstanz einen unmittelbaren Bezug zur Zahlungsvereinbarung. Bei deren Abschluss seien die Parteien anwaltlich vertreten gewesen, womit Art. 12 lit. a BGFA und Art. 152 Abs. 2 ZPO anwendbar seien.
Die Rüge ist unbegründet. Denn der Beschwerdeführer übergeht die Feststellung, wonach er es war, der die Nachträge I und II verfasste und direkt der Beschwerdegegnerin zustellte (vgl. hiervor E. 6.2). Sie entstanden somit nicht in Fortsetzung anwaltlicher Vergleichsgespräche, sondern wurden erst mehrere Jahre später ohne Mitwirkung von Anwältinnen oder Anwälten erstellt.
6.5. Der Beschwerdeführer beanstandet die erstinstanzliche Würdigung der Zahlung vom 1. April 2014. Er anerkennt, dass er an diesem Tag Fr. 4'000.-- an die Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk "2/3 PRO RATA BONUS 2013" überwiesen habe. Im Rahmen der Zahlungsvereinbarung sei eine Zession an Zahlungs statt erfolgt, indem er seine Bonusansprüche an die Beschwerdegegnerin zediert habe. Diese habe sich fortan an seine Arbeitgeberin halten müssen. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb seine Zahlung an die Beschwerdegegnerin die Verjährung unterbrochen haben sollte. Die Überweisung von Fr. 4'000.-- mit der Bezeichnung "2/3 PRO RATA BONUS 2013" ergäbe selbst nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin keinen Sinn, zumal 2/3 von Fr. 12'000.-- Fr. 8'000.-- und nicht Fr. 4'000.-- entsprächen. Die Verjährung sei demnach nicht unterbrochen worden, weshalb die in Betreibung gesetzte Forderung verjährt sei.
6.5.1. Die Erstinstanz erwog in einer Eventualbegründung, mit der Zahlungsvereinbarung habe der Beschwerdeführer die Forderung über Fr. 250'000.-- anerkannt, womit eine zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe (Art. 137 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginne die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung. Der Gesamtverfall sei am 1. Januar 2012 eingetreten, womit die Restschuld fällig geworden sei. Der Beschwerdeführer habe sich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin aus dem Bonus 2010 bis spätestens 31. Dezember 2010 Fr. 12'000.-- zu bezahlen. Es sei unbestritten, dass er am 31. Dezember 2010 diesen Betrag mit der Bezeichnung "Bonusanteil 2010" überwiesen habe. Die Leistung einer Teilzahlung unterbreche die Verjährung (Art. 135 Ziff. 1 OR). Am 1. April 2014 habe er der Beschwerdegegnerin Fr. 4'000.-- mit dem Betreff "2/3 PRO RATA BONUS 2013" bezahlt. Die Erstinstanz sah darin eine ausreichende Anrechnungserklärung, die einen klaren Bezug zur Bonuszahlung und zur Zahlungsvereinbarung aufweise. Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers genügten nicht, um glaubhaft zu machen, dass die Zahlung vom 1. April 2014 vielmehr im Hinblick auf die offenen Unterhaltsforderungen aus dem Scheidungsurteil geleistet worden seien. Mit der Zahlung vom 1. April 2014 habe die zehnjährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen (vgl. Art. 137 Abs. 1 OR). Als am 20. Februar 2024 die Betreibung eingeleitet worden sei, sei der noch ausstehende Teil der Gesamtforderung nicht verjährt gewesen. Mit dieser Begründung erteilte die Erstinstanz die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 177'200.--.
6.5.2. Wie bereits erwähnt, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich im Beschwerdeverfahren mit keinem Wort mit der obigen Begründung der Erstinstanz auseinandergesetzt, wonach die Verjährung mit der Zahlung vom 1. April 2014 unterbrochen worden sei. Diese Feststellung zum Prozesssachverhalt weist der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unrichtig aus (vgl. hiervor E. 2.2). Er ist daher vor Bundesgericht mit seinen Ausführungen zur Unterbrechung der Verjährung durch die Zahlung vom 1. April 2014 nicht zu hören. Denn Rügen, die dem Bundesgericht unterbreiten werden, müssen soweit möglich bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sein (sogenannte materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs; Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1; jüngst: Urteil 5A_356/2025 vom 1. April 2026 E. 11.4).
6.6. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Nachträge I und II die Verjährung unterbrochen haben. Er macht geltend, diese seien je als "Nachtrag zur Vereinbarung vom 11.10.2010" betitelt. Dies belege einen Bezug zur Zahlungsvereinbarung. Es handle sich um Anpassungen, welche die Beschwerdegegnerin nicht akzeptiert habe. Wären die Nachträge I und II als Schuldanerkennungen zu qualifizieren, dann nicht in Bezug auf die Zahlungsvereinbarung, deren Inhalt er gerade in Frage stelle. Die Nachträge I und II enthielten folgenden Satz: "Ich möchte dich bitten, die vereinbarten Punkte zum Zeichen deines Einverständnisses gegenzuzeichnen und mir ein gegengezeichnetes Exemplar dieses Letter Agreement zu retournieren." Damit stelle er unmissverständlich klar, dass das Dokument nur bezwecke, die bisherige Vereinbarung zu ändern, was das Einverständnis der Beschwerdegegnerin voraussetze. Dies zeige, dass er mit den Nachträgen I und II gerade nicht die Weitergeltung der Vereinbarung in ihrer bisherigen Form habe bestätigen wollen. Vielmehr habe er den Willen geäussert, die Vereinbarung im genannten Sinne abzuändern. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz darin eine Anerkennung der bisherigen Schuld erblicke.
6.6.1. Diese Fragen brauchen nicht vertieft zu werden, nachdem davon auszugehen ist, dass die Verjährung durch die Zahlung vom 1. April 2014 unterbrochen wurde (vgl. E. 6.5 hiervor).
6.6.2. Immerhin kann darauf verwiesen werden, dass bereits die Erstinstanz im Sinne einer Eventualbegründung festhielt, die Nachträge I und II würden Gespräche und inhaltliche Einigungen über die Abwicklung der Restschuld aus der Zahlungsvereinbarung dokumentieren. Die Nachträge I und II seien unmissverständlich Ausdruck des Bestrebens des Beschwerdeführers sich mit der Beschwerdegegnerin über den weiteren Umgang mit den offenen Forderungen zu einigen. Sie setzten gerade voraus, dass aus Sicht des Beschwerdeführers noch eine Restverpflichtung besteht, was im Sinne der Rechtsprechung für eine Unterbrechung der Verjährung ausreiche (mit Verweis auf BGE 57 II 583; Urteil 5C.98/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.4.1). Auch das Fehlen einer Unterschrift der Beschwerdegegnerin ändere daran nichts, da es einzig auf die Erklärung des Beschwerdeführers ankomme. Dass es sich um angeblich gescheiterte Vergleichsverhandlungen handle, stehe der Annahme einer konkludenten Anerkennung ebenfalls nicht entgegen, solange der Wille des Gläubigers zur Anerkennung der Verpflichtung erkennbar sei. Die Nachträge I und II seien bei objektiver Betrachtung und im Lichte von Treu und Glauben als Anerkennungen der Schuld und verjährungsunterbrechende Handlungen im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR zu qualifizieren. Bei Einleitung der Betreibung am 20. Februar 2024 sei die Restforderung keinesfalls verjährt gewesen.
7.
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz weder den Gehörsanspruch noch Art. 178 ZPO, indem sie auf den Beizug der originalen Kontoauszüge verzichtete. Die Berücksichtigung der Nachträge I und II als Beweismittel ist nicht zu beanstanden, wobei offenbleiben kann, ob sie die Verjährung unterbrochen haben. Denn es ist davon auszugehen, dass dies bereits durch die Zahlung vom 1. April 2014 geschah.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde eingeladen, zum Gesuch des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Dafür hat sie der Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross