Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_66/2026
Urteil vom 30. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Lerch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auftrag; Anwaltshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Dezember 2025 (1B 25 6).
Sachverhalt
A.
A.A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) liess sich in seinem Ehescheidungsprozess durch Rechtsanwalt B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) vertreten. Im Berufungsverfahren erhöhte das Kantonsgericht die Forderung aus Güterrecht, die der Kläger C.A.________ (nachfolgend: Ehefrau) zu bezahlen hatte, um rund Fr. 2 Mio. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das für ihn ungünstige Prozessergebnis betreffend Güterrecht und nachehelichen Unterhalt bei korrekter Prozessführung durch den Beklagten hätte verhindert werden kön nen.
Die Ausgangslage präsentiert sich wie folgt: Am 27. April 2018 erging im Scheidungsverfahren das Urteil des Bezirksgerichts Luzern. Dabei wurde der Kläger unter anderem verpflichtet, seiner Ehefrau Fr. 1'953'384.66 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen. Zudem wurde er zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 3'440.-- verpflichtet. Am 31. Mai 2018 gelangte die Ehefrau an das Kantonsgericht des Kantons Luzern und erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag sowie den Kostenspruch. Sie beantragte insbesondere eine Erhöhung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages auf monatlich Fr. 11'300.--. Die restlichen Punkte des Scheidungsurteils blieben von ihr unangefochten. Am 6. Juni 2018 erhob der Kläger ebenfalls Berufung. Er focht lediglich die güterrechtliche Ausgleichszahlung an seine Ehefrau an und verlangte, dass diese auf Fr. 1'282'967.48 zu reduzieren sei. Mit Ausnahme der Kostenverteilung blieben die anderen Punkte des Scheidungsurteils vom Kläger unangefochten. Am 12. November 2018 erhob die Ehefrau des Klägers Anschlussberufung in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung und stellte den Antrag, die güterrechtliche Totalabfindungssumme sei auf Fr. 4'121'801.41 festzusetzen. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 27. August 2020 wurde der Kläger verpflichtet, seiner Ehefrau aus Güterrecht insgesamt Fr. 3'949'484.66 zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag wurde entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts auf Fr. 3'440.-- pro Monat festgelegt. Das Bundesgericht wies die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die massive Erhöhung des Güterrechtsanspruchs der Ehefrau durch das Kantonsgericht ist auf eine unterschiedliche Berechnungsweise zurückzuführen. Das Bezirksgericht ging in seinem Urteil vom 27. April 2018 in Anwendung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime davon aus, dass die Ehefrau Abzüge für Land- und Baukosten anerkannt habe und diese folglich abziehbar seien. Demgegenüber berechnete das Kantonsgericht den güterrechtlichen Anspruch aufgrund der Verkehrswerte (ohne Abzüge zufolge Anerkennung).
B.
B.a. In der Folge reichte der Kläger beim Bezirksgericht Luzern eine Klage aus Anwaltshaftung gegen den Beklagten ein. Mit Klage vom 18. April 2023 beantragte er, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 2'854'678.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2022 zu bezahlen. Eine Rückforderung von Anwaltshonorar werde ausdrücklich vorbehalten (Nachklagevorbehalt).
Die Erstinstanz führte aus, der Kläger werfe dem Beklagten vor, nach Kenntnis der Anschlussberufung seiner ehemaligen Ehefrau die eigene Berufung im Güterrecht nicht zurückgezogen zu haben. Konkret mache er dem Beklagten in diesem Zusammenhang die folgenden Vorwürfe: Der Beklagte habe die Sach- und Rechtslage nach der Anschlussberufung nicht sorgfältig geprüft und infolgedessen das "enorme Risiko" einer höheren Bewertung der Liegenschaften nicht erkannt. Zudem habe er den Kläger nach Kenntnis der Anschlussberufung nicht über dieses "enorme Risiko" der Berufung aufgeklärt und es unterlassen, ihm den Rückzug der Berufung zu empfehlen. Schliesslich habe der Beklagte seine Anschlussberufungsantwort an das Kantonsgericht unzureichend substanziiert und es im Weiteren unterlassen, vor Bundesgericht eine "rügespezifische" Beschwerde einzureichen. Im Weiteren werfe er dem Beklagten vor, dass er vorhandene, zentrale Dokumente im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht nicht eingereicht habe. Letztlich mache er dem Beklagten zum Vorwurf, dass dieser im Punkt des nachehelichen Unterhalts in seiner Berufungsantwort bloss die Abweisung der gegnerischen Berufung beantragt und selbst keinen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrages gestellt habe.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 wies das Bezirksgericht Luzern, Abteilung 1, die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. Dagegen erhob der Kläger Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Er beantragte, der Entscheid des Bezirksgerichts sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 2'052'991.-- nebst Zins zu 5% seit 20. Oktober 2022 zu bezahlen. Eventualiter habe der Beklagte ihm Fr. 742'139.-- nebst Zins zu 5% seit 20. Oktober 2022 zu bezahlen.
Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Entscheid vom 22. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es seien "Erkanntnis" Ziff. 1 und 2 des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2025 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 1'996'100.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Oktober 2020 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1).
1.1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Zins zu 5% auf die geforderte Summe sei ab dem 10. Oktober 2020 zu bezahlen, geht er über seine Berufungsanträge hinaus. Damit stellt er in unzulässiger Weise einen neuen Antrag (Art. 99 Abs. 2 BGG). Darauf kann nicht eingetreten werden.
1.2. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).
1.5. Die gedrängte Darlegung einer Bundesrechtsverletzung, wie sie Art. 42 Abs. 2 BGG vorschreibt, lässt die Beschwerdeschrift weitgehend vermissen. Darin wird vielmehr über weite Strecken appellatorische Kritik geübt und in unzulässiger Vermengung von Sach- und Rechtsfragen der eigene Standpunkt ausgebreitet.
Soweit der Beschwerdeführer dabei den Sachverhalt frei ergänzt, ohne mittels präziser Aktenhinweise darzulegen, dass er die entsprechenden Behauptungen bereits vor der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat und ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben, haben seine Vorbringen unbeachtet zu bleiben. Dies gilt etwa für seine Ausführungen zu den Urteilen im Scheidungsverfahren und zum angeblich fehlenden Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und den neuen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers. Ebenso wenig erhebt der Beschwerdeführer eine hinreichende Sachverhaltsrüge, wenn er der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Depot der Tochter eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorwirft, ohne darzulegen, inwiefern die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Im Folgenden ist daher ausschliesslich auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid abzustellen.
Damit erübrigt sich auch die Behandlung des Editionsbegehrens betreffend die Akten des Scheidungsverfahrens.
2.
Der Beschwerdeführer belangt den Beschwerdegegner für den Schaden, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass der Beschwerdegegner als sein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren verschiedene Sorgfaltspflichtverletzungen begangen habe.
2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 OR, der auf die Haftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e Abs. 1 OR verweist, haftet der Rechtsanwalt für den Schaden, den er der Klientin absichtlich oder fahrlässig zufügt. Seine Haftung unterliegt somit gemäss Art. 97 OR den folgenden vier Voraussetzungen: (1) eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR); (2) ein Schaden; (3) ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden; sowie (4) ein Verschulden (Urteile 4A_561/2023, 4A_565/2023 vom 19. März 2024 E. 3.1; 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 3.1.1; 4A_2/2020 vom 16. September 2020 E. 3.1; 4A_350/2019 vom 9. Januar 2020 E. 3.1).
Der Klient trägt gemäss Art. 8 ZGB die objektive Behauptungs- sowie die Beweislast für die ersten drei Voraussetzungen (zit. Urteile 4A_187/2021 E. 3.1.1; 4A_2/2020 E. 3.1, mit Hinweisen). Im Gegenzug hat der Rechtsanwalt zu beweisen, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt ("sofern er nicht beweist [...]").
2.2. Als Beauftragter haftet der Anwalt dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Besorgung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR; BGE 127 III 357 E. 1b; BGE 119 II 456 E. 2, 249 E. 3b). Er hat jedoch nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit Gewähr zu leisten, sondern für ein Tätigwerden nach den Regeln der Berufskunst (BGE 127 III 357 E. 1b; 117 II 563 E. 2a). Dabei trägt der Anwalt nicht die Verantwortung für die spezifischen Risiken, die mit der Bildung und Durchsetzung einer Rechtsauffassung an sich verbunden sind. Er übt insofern eine risikogeneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen ist. Namentlich gilt zu berücksichtigen, dass er nicht für jede Massnahme oder Unterlassung einzustehen hat, welche aus nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Nach wie vor haben die Parteien das Prozessrisiko zu tragen, das sie nicht über die Verantwortlichkeit des Anwalts verlagern können (BGE 134 III 534 E. 3.2.2; 127 III 357 E. 1b).
2.3. Der Sorgfaltsmassstab gemäss Art. 398 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 321e Abs. 2 OR richtet sich nach den Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber gekannt hat oder hätte kennen müssen. Dies bestimmt sich nach objektiven Kriterien; Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt (BGE 115 II 62 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 121 E. 3.1; 124 III 328 E. 3). Ob eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten vorliegt, ist stets anhand des konkreten Falls zu prüfen. Dabei liegt der Wertungsgrat zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Spannungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit des Anwalts und seiner obrigkeitlich bekräftigten Fachkunde (BGE 134 III 534 E. 3.2.2; 127 III 357 E. 1c).
2.4. Eine anwaltliche Pflichtverletzung im Rahmen der Prozessführung ist dann von Bedeutung, wenn der Ausgang des Verfahrens bei pflichtgemässem Vorgehen aus Sicht des Auftraggebers besser ausgefallen wäre. Im Prozess zwischen Auftraggeber und Anwalt ist zu prüfen, wie der ursprüngliche Prozess ohne anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen wäre. Der Auftraggeber führt somit eine Art Schattenprozess, in dem die eigentlichen prozessualen Vorbringen darauf abzielen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der ursprüngliche Prozess bei sorgfältiger Prozessführung ein für ihn günstigeres Ergebnis gebracht hätte. Grundsätzlich hat der Auftraggeber zu beweisen, dass der Prozess siegreich geendet hätte, wenn der Anwalt seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hätte (Urteile 4A_561/2023, 4A_565/2023 vom 19. März 2024 E. 3.4; 4A_187/2021 E. 3.1.2; 4A_659/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz verneinte sämtliche dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen.
Sie erwog insbesondere, der Beschwerdeführer zeige mit seinen beiden sich ausschliessenden Prämissen selber auf, dass die Frage, ob die Abzüge als durch die Ehefrau anerkannt oder nicht zu werten seien, nicht eindeutig zu beantworten sei. Er gehe somit selbst davon aus, dass sowohl das Urteil des Bezirksgerichts als auch das anderslautende Urteil des Kantonsgerichts als mögliche Lösungen in Betracht kommen könnten. Bei der Beurteilung von Sach- und Rechtslagen erwiesen sich denn auch häufig unterschiedliche Lösungen als vertretbar. Dass auch ein gut begründetes Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts durch die Rechtsmittelinstanz aufgrund einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage abgeändert werden könne, sei Ausfluss des immer vorhandenen Prozessrisikos, welches nicht durch den Anwalt zu tragen sei. Der Beschwerdeführer weise nicht nach, dass das Bezirksgericht zu Unrecht von einer Anerkennung der Abzüge durch die Ehefrau ausgegangen sei und dass der Beschwerdegegner diesen Fehler und folglich das hohe Prozessrisiko im Berufungsverfahren hätte erkennen müssen. Entsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen sei und stufte die Aufrechterhaltung der Berufung im Güterrecht auch nach erhobener Anschlussberufung als vertretbar ein.
Auch im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers, die Berufung sei von Anfang an chancenlos gewesen, erachtete die Vorinstanz das Festhalten an der Berufung nach Eingang der Anschlussberufung als vertretbar. Die Argumentation in der Berufung sei zumindest nachvollziehbar und das Kantonsgericht habe sich ausführlich mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Zuordnung seiner Erbschaften zum Eigengut verlangt und sich auf den Standpunkt gestellt habe, die volljährige Tochter sei über ihr Depot verfügungsberechtigt. Es erscheine auch nicht zwingend, dass die Eigengüter durch Vermischung automatisch vollumfänglich der Errungenschaft zuzuordnen seien und dass die beantragte Ausscheidung der Eigengüter unzulässig sei. Entsprechend gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, schlüssig darzulegen und nachzuweisen, dass die Berufung im Güterrecht im Rahmen der gebotenen ex ante-Betrachtung als offensichtlich chancenlos einzustufen sei.
Vor diesem Hintergrund war für die Vorinstanz auch kein "enormes" Prozessrisiko auszumachen, welches den Beschwerdegegner verpflichtet hätte, den Beschwerdeführer in besonderer Weise aufzuklären und ihm zum Rückzug der Berufung zu raten. Ferner sei auch nicht ausgewiesen, dass sich der Beschwerdegegner bei ordnungsgemässer Aufklärung anders entschieden hätte, sodass der Schaden nicht eingetreten wäre.
Schliesslich erwog die Vorinstanz, auch der Nachweis, dass das Urteil des Kantonsgerichts als falsch zu bewerten wäre, sei nicht erbracht. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine klarerweise richtige Lösung aufzuzeigen, auf welche das Bundesgericht bei richtiger Prozessführung eingeschwenkt wäre. Sie verneinte mithin auch eine dahingehende Verletzung der Sorgfaltspflicht, dass der Beschwerdegegner eine "rügespezifische" Beschwerde an das Bundesgericht unterlassen hätte.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Unbegründet ist zunächst die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Darlegungen zur angeblichen offensichtlichen Chancenlosigkeit der Berufung befasst und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Die Vorinstanz setzte sich ausdrücklich und umfassend mit den entsprechenden Vorbringen auseinander. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen.
4.2. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in appellatorischer Kritik. Anstatt sich mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und anhand derselben aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung Bundesrecht verletzte, unterbreitet er dem Bundesgericht bloss erneut seinen abweichenden Standpunkt. So behauptet er auch im bundesgerichtlichen Verfahren in erster Linie, der Beschwerdegegner hätte spätestens nach Eingang der Anschlussberufung die Sach- und Rechtslage ausführlich prüfen und ihn darüber informieren müssen, dass die eigene Berufung chancenlos sei, woraufhin er dem Rückzug der Berufung zugestimmt hätte und die Anschlussberufung gegen das (fehlerhafte) erstinstanzliche Urteil dahingefallen wäre. Wiederum operiert er mit zwei sich ausschliessenden Prämissen und wirft dem Beschwerdegegner alternativ - für den Fall, dass nicht das Urteil des Bezirksgerichts, sondern jenes des Kantonsgerichts fehlerhaft wäre - vor, dieser habe seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass er vor Bundesgericht die Gründe für die Willkürlichkeit des Urteils des Kantonsgerichts nicht "rügespezifisch" vorgebracht habe. Dabei unterlässt er es, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Vielmehr breitet er über weite Strecken seine eigene Sicht der Dinge aus, ohne konkrete Rügen zu formulieren. Darauf kann das Bundesgericht nicht eintreten.
Auch soweit sich der Beschwerdeführer wiederum auf den Standpunkt stellt, die Berufung sei offensichtlich chancenlos gewesen und der Vorinstanz in diesem Zusammenhang pauschal eine willkürliche Beweiswürdigung vorwirft, verfehlt er eine hinlängliche Begründung. Auf die entsprechenden Rügen kann nicht eingetreten werden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli