Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_658/2024
Urteil vom 30. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich und Stadt B.________ und Reformierte Kirchgemeinde,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. November 2024 (RT240153-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 19. September 2024 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 157'000.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C.________, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 4. November 2024 auf die Beschwerde nicht ein.
2.
Gegen diesen Beschluss erhebt C.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin und C.________ mitgeteilt, dass Letzterer nicht befugt sei, die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu vertreten, da dies Rechtsanwälten vorbehalten sei (Art. 40 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist bis am 24. Dezember 2024 angesetzt, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit Verfügung vom folgenden Tag (13. Dezember 2024) wurde das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den von C.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahren 4A_656/2024 und 4A_660/2024 derzeit abgewiesen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über die Verfahrensvereinigung nach Abschluss der Instruktionsphase erneut entschieden werde.
Die Verfügung betreffend den Mangel wurde von der Beschwerdeführerin während der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt und dem Bundesgericht von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Am 13. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Am 9. Januar 2025 reichte C.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.
3.
Nachdem mit der Beschwerdeeinreichung am Bundesgericht ein Prozessverhältnis begründet wurde, musste die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen mit einer Zustellung seitens des Bundesgerichts rechnen. Die per Gerichtsurkunde verschickte Verfügung vom 12. Dezember 2024 gilt demnach am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als der Beschwerdeführerin zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Mangel betreffend die Vertretung innert Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
4.
Ohnehin wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht.
5.
Eine Verfahrensvereinigung mit den von C.________ eingeleiteten Beschwerdeverfahren 4A_656/2024 und 4A_660/2024 erübrigt sich bei dieser Sachlage.
6.
Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.