Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_656/2024, 4A_660/2024
Urteil vom 30. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Stadt B.________
und Reformierte Kirchgemeinde,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. November 2024 (RT240152-O/U und RT240154-O/U).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 19. September 2024 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 157'000.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 4. November 2024 (RT240152-O/U) auf die Beschwerde nicht ein.
1.2. Mit Urteil vom 19. September 2024 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschwerdegegnern sodann in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 340'000.--. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 4. November 2024 (RT240154-O/U) auf die Beschwerde nicht ein.
1.3. Gegen diese beiden obergerichtlichen Beschlüsse erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4A_656/2024 und 4A_660/2024). Mit Verfügungen vom 13. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren derzeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über die Vereinigung nach Abschluss der Instruktionsphase erneut entschieden werde. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zu den Beschwerden wurde verzichtet.
2.
Der Beschwerdeführer richtet sich in einer Beschwerdeschrift gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom gleichen Tag, mit denen auf seine Beschwerden mit einer identischen Begründung nicht eingetreten wurde. Zudem sind die gleichen Parteien beteiligt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 4A_656/2024 und 4A_660/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
3.
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihren beiden Entscheiden inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerden als von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der behaupteten schwachen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird mit reduzierten Gerichtskosten von Fr. 500.-- für beide Verfahren Rechnung getragen. Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus den bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 4A_656/2024 und 4A_660/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.