Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_389/2026
Verfügung vom 19. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Klägerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bigler,
Beklagter.
Gegenstand
Mietvertrag,
Eingabe betreffend den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juni 2026 (PD260006-O/U).
Erwägungen
1.
Das Mietgericht Meilen trat mit Urteil vom 6. Februar 2026 auf die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Klage vom 5. Juni 2025 nicht ein. Auf eine von der Klägerin dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juni 2026 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
Am 13. Juli 2026 reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe betreffend diesen Beschluss ein. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 14. Juli 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Dieses eröffnete in dieser Angelegenheit das vorliegende Verfahren unter der Nummer 4A_389/2026.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2026 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass aus ihrer Eingabe nicht hervorgehe, ob sie gegen den genannten Beschluss vom 3. Juni 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erheben wolle. Sie wurde aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 10. August 2026 schriftlich mitzuteilen, ob ihre Eingabe so zu verstehen ist, dass sie die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünscht. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass die Eingabe als erledigt betrachtet und das bundesgerichtliche Verfahren geschlossen werde, wenn bis zu diesem Datum kein schriftlicher Bericht von ihrer Seite erfolge.
2.
Mit Schreiben vom 10. August 2026 teilte die Klägerin mit, sie wisse nicht, ob der aus dem ehelichen Mietverhältnis mit dem Beklagten ebenfalls berechtigte und inzwischen von ihr geschiedene Ehemann Rafik Benteboula auch gegen den Beschluss des Obergerichts vom 3. Juni 2026 PD260006-0/U vorgehen möchte. Damit sei sie nicht dazu berechtigt, dem Bundesgericht eine Antwort auf seine "Mitteilung" vom 21. Juli 2026 zu geben.
Die Klägerin lässt damit eine klare und eindeutige Erklärung vermissen, wonach sie gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 3. Juni 2026 beim Bundesgericht Beschwerde führen will. Das Verfahren 4A_389/2026 ist somit als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 4A_389/2026 wird als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer