Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_27/2026
Verfügung vom 13. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ SE,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bösch,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. C.________ AG,
2. D.________ S.A.,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Andreas Gersbach und Christoph Vaucher,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerderückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Ad-hoc Schiedsgerichts mit Sitz in Luzern vom 2. Dezember 2025.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 19. Januar 2026 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Luzern vom 2. Dezember 2025. Die Beschwerdegegnerinnen und das Schiedsgericht wurden mit Verfügungen vom 2. Februar 2026 eingeladen, bis zum 23. Februar 2026 Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 zogen die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde zurück. Das Rückzugsschreiben wurde den Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 18. Februar 2026 zugestellt und ihnen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, zur Frage einer allfälligen Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden den Beschwerdegegnerinnen und dem Schiedsgericht die Fristen zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen.
1.2. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten mit Stellungnahme vom 27. Februar 2026 gestützt auf Art. 68 BGG sowie Art. 4 und 8 Abs. 3 des Tarifs des Bundesgerichts (Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3), es seien die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihnen eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich MWST auszurichten, eventuell eine vom Bundesgericht in freiem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung zuzüglich MWST. Sie brachten dazu vor, sie hätten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren bis anhin Aufwendungen für Anwaltskosten von rund Fr. 20'000.-- und zudem erheblichen internen Aufwand gehabt. Auf Verlangen des Bundesgerichts könnten entsprechende Anwaltsrechnungen sowie eine approximative Übersicht zu den internen Aufwendungen eingereicht werden.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen dazu mit Eingabe vom 11. März 2026 Stellung mit dem Antrag, den Beschwerdegegnerinnen nur eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen. Sie führten dazu aus, angesichts der den Parteien bekannten Ereignisse unmittelbar nach Einreichung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren sei davon auszugehen, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen zum Zeitpunkt des Beschwerderückzuges mit der Ausarbeitung der Vernehmlassung zur Beschwerde noch gar nicht begonnen hätten. In der Eingabe vom 27. Februar 2026 werde denn auch nur von Anwaltskosten "im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren" gesprochen, jedoch nicht von Anwaltskosten, welche für das Ausarbeiten der Vernehmlassung angefallen seien. In Ermangelung einer Konkretisierung sei demnach nicht klar, wofür die behaupteten Anwaltskosten überhaupt angefallen seien. Vor diesem Hintergrund werde bestritten, dass auf Seiten der Beschwerdegegnerinnen für das vorliegende Beschwerdeverfahren Anwaltskosten über den Betrag von Fr. 5'000.-- hinaus angefallen seien. Dies zumal Belege für die behaupteten Anwaltskosten nicht eingereicht worden seien und ein Beizug von solchen zu unterbleiben habe, da diese bereits mit der Eingabe vom 27. Februar 2026 hätten eingereicht werden müssen.
Die Eingabe vom 11. März 2026 wurde den Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 12. März 2026 (empfangen am 13. März 2026) zur Kenntnisnahme zugestellt. Sie nahmen dazu bis zum heutigen Zeitpunkt nicht Stellung.
2.
2.1. Nach dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
2.2. Die Beschwerdeführerinnen sind ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG ).
2.3. Was die Frage der Parteientschädigung anbelangt, behaupteten die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2026 bloss pauschal, sie hätten "im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren" bis anhin Aufwendungen für Anwaltskosten über rund Fr. 20'000.-- und zudem erheblichen internen Aufwand gehabt. Sie substanziierten diese Vorbringen indessen nicht näher und legten nicht konkret und detailliert dar, welche entschädigungspflichtigen Aufwendungen sie bzw. ihre Rechtsvertreter nach der Einladung zu einer Beschwerdeantwort getätigt hätten, obwohl dazu nach den Bestreitungen durch die Beschwerdeführerinnen in deren Stellungnahme vom 11. März 2026 aller Anlass beständen hätte. Sodann reichten die Beschwerdegegnerinnen auch keine Beweismittel zu den behaupteten Aufwendungen ein. Überdies kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass "interner Aufwand" den Beschwerdegegnerinnen Anrecht auf eine Parteientschädigung gibt (BGE 135 III 127 E. 4; 133 III 439 E 4).
Unter diesen Umständen, kann nicht angenommen werden, dass den Beschwerdegegnerinnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entschädigungspflichtige Aufwendungen in einem Umfang entstanden sind, der den seitens der Beschwerdeführerinnen zugestandenen Betrag von Fr. 5'000.-- übersteigt. Die Beschwerdeführerinnen sind demnach unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren in dieser Höhe zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG). Eine allfällig geschuldete Mehrwertsteuer ist in dieser Parteientschädigung bereits enthalten (BGE 151 II 101 E. 4.3; 125 V 201 E. 4b mit Hinweisen).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Ad-hoc Schiedsgericht mit Sitz in Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer