Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_247/2026
Verfügung vom 14. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Kunz und Dr. Martin Klingler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Graf und Rechtsanwalt Selim Marasco-Keller,
C.________, Rechtsanwalt,
betroffene Personen.
Gegenstand
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240199_O/HG).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240199_O/HG) beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhob;
dass ein Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren 4A_247/2026 sei mit den Verfahren 4A_245/2026, 4A_249/2026, 4A_251/2026, 4A_253/2026 und 4A_255/2026 zu vereinigen, mit Verfügung vom 20. Mai 2026 "derzeit" abgewiesen wurde;
dass in allen genannten Verfahren der Beschwerdeführerin eine andere Aktiengesellschaft als betroffene Person gegenübersteht, weshalb eine Vereinigung der Verfahren auch im heutigen Zeitpunkt abzulehnen ist (s. dazu Urteil 4A_663/2025 vom 13. März 2026 E. 1);
dass sich sowohl das Handelsgericht, die B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ fristgerecht zur Beschwerde vernehmen liessen;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2026 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde aufgrund einer vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit zwischen ihr und der B.________ AG zurück;
dass sie sodann darum ersuchte, die Gerichtskosten ihr und der B.________ AG je hälftig aufzuerlegen und davon Vormerk zu nehmen, dass sie und die genannte Gesellschaft gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten;
dass sich die Rechtsvertreter der B.________ AG im gleichen Schreiben mit dieser Verfahrenserledigung einverstanden erklärten;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens antragsgemäss der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte aufzuerlegen sind und ihnen wie beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 66 und 68 BGG );
dass vorliegend keine Gründe der Billigkeit bestehen, die es gebieten würden, Rechtsanwalt C.________ eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 130 III 571 E. 6);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 4A_247/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin und der B.________ AG je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, der B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer