Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_206/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Nicole Heingärtner,
Kantonsgericht Schaffhausen,
Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
2. Peter Dolf,
Kantonsgericht Schaffhausen,
Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
3. Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner,
D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Müller-Merkli,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. März 2026 (40/2026/2).
Erwägungen
1.
Am 15. April 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Schaffhausen Klage gegen seine Vermieterin, die weitere Verfahrensbeteiligte, betreffend Anfechtung Kündigung/Erstreckung des Mietverhältnisses.
Die weitere Verfahrensbeteiligte reichte am 30. Juni 2025 ihre Klageantwort ein, in der sie gleichzeitig Widerklage erhob. Ihre Eingabe umfasste 19 Seiten. Am 13. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine 477 Seiten lange Stellungnahme zu dieser Klageantwort ein.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wies die Einzelrichterin diese Stellungnahme aus dem Recht. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 19. November 2025 ein Ausstandsbegehren gegen die Einzelrichterin Heingärtner und den Gerichtsschreiber Dolf. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht dieses Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Entscheid vom 31. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich wies es sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegner und die weitere Verfahrensbeteiligte haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und der weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner