Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_132/2026
Urteil vom 2. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Garantievertrag,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2025 (ZBR.2025.23).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 16. März 2026 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2025.
2.
2.1. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 17. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 24. April 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. Mai 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
2.2. Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, eventualiter um Erlass oder erhebliche Reduktion des Kostenvorschusses, subeventualiter um eine angemessene längere Zahlungsfrist.
2.2.1. Die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kann (nur) durch Bezahlung dieses Vorschusses oder durch Stellung eines (hinreichend begründeten und belegten) Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden (Urteil 4D_35/2019 vom 5. September 2019 E. 3 mit Hinweisen). Ein Gesuch um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses vermag dagegen die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG von vornherein nicht zu hemmen. Ebensowenig kann der Lauf der Nachfrist durch die Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs beeinflusst werden, da die Nachfrist - worauf in der Verfügung vom 24. April 2026 ausdrücklich hingewiesen wurde - nicht erstreckbar ist.
2.2.2. Die Fristwahrung durch Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist nur dann möglich, wenn das Gesuch tauglich und korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist, andernfalls auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 4D_35/2019 vom 5. September 2019 E. 3 mit Hinweisen).
Juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen, denn sie sind gegebenenfalls nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.1; 119 Ia 337 E. 4b). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann für eine juristische Person diskutiert werden, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten weit zu verstehen ist und neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst (BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.2).
Die Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrem Gesuch vom 11. Mai 2026 damit zu behaupten, sie verfüge über keinerlei liquide Mittel mehr. Auch die Aktionäre sowie die Organe der Gesellschaft seien wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, weitere Zahlungen oder Vorschüsse zu leisten. Die bisher geleisteten Vorschüsse und Verfahrenskosten seien teilweise privat durch die Organe finanziert worden, obwohl diese selbst seit längerer Zeit über keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr verfügten.
Damit hat die Beschwerdeführerin die genannten kumulativen Voraussetzungen, unter denen diskutiert werden kann, einer juristischen Person ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht hinreichend substanziiert behauptet. Überdies hat sie ihre pauschalen Behauptungen über ihre finanzielle Situation und diejenige der wirtschaftlich Beteiligten in keiner Weise belegt. Auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht einzutreten.
2.3. Die Beschwerdeführerin bezahlte innerhalb der angesetzten Nachfrist den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht. Ebensowenig stellte sie nach dem Ausgeführten ein taugliches, korrekt begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder konnte der Lauf der Nachfrist auf andere Weise gehemmt werden. Auf die Beschwerde ist somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer