Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_552/2025
Urteil vom 19. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinde Glarus Süd,
Alte Landstrasse 25, 8756 Mitlödi
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 21. August 2025 (VG.2025.00030).
Sachverhalt
A.
Im Dezember 2020 ereignete sich in der Gemeinde Glarus Süd im Kanton Glarus ein Erdrutsch. In der Folge musste die Niederentalstrasse von Frühling bis Herbst 2021 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich die Rutschung in der Folge mehrfach spontan. Ende August 2023 brach ein Teil der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang aus und lagerte sich im Siedlungsgebiet Grit/Plattenau ab.
B.
B.a. Die A.________ AG und die B.________ AG gelangten mit Staatshaftungsbegehren vom 26. August 2024 an die Gemeinde Glarus Süd und beantragten in der Hauptsache den Ersatz für den Schaden, welcher ihnen durch den Hangrutsch entstanden sei und weiter entstehe. Der Hangrutsch führte nach der Darstellung der A.________ AG und der B.________ AG dazu, dass Erdreich, Schlamm und Wasser in die Erdgeschossräume ihres Fabrikareals eindrangen. Das darauf von den Behörden erlassene Betretungs- und Nutzungsverbot der Fabrikgebäude habe zu ausserordentlichen Kündigungen der Mieter geführt. Die Mietzinsausfälle würden sich auf über Fr. 1 Mio. belaufen.
Die Gemeinde Glarus Süd trat am 6. Februar 2025 mangels Zuständigkeit nicht auf das Begehren ein.
B.b. Die A.________ AG und die B.________ AG gelangten mit Beschwerde vom 7. März 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Sie beantragten im Wesentlichen, die Gemeinde Glarus Süd sei zu verpflichten, ihnen Schadenersatz in einem noch zu beziffernden Betrag zu leisten. Vorab machten sie im Sinn einer Stufenklage zahlreiche Informationsansprüche betreffend die relevanten Vorgänge im Vorfeld des Schadensereignisses und die laufenden sowie noch geplanten Schadenminderungsmassnahmen der Gemeinde zu Gunsten der betroffenen Grundeigentümerinnen geltend und verlangten in diesem Zusammenhang die Edition verschiedener Akten. Zudem beantragten sie die Einholung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Geologen oder Ingenieur.
B.c. Mit Urteil vom 21. August 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog zusammengefasst, zu prüfen sei lediglich, ob die Gemeinde Glarus Süd zu Recht nicht auf das Staatshaftungsbegehren eingetreten sei. Dies sei der Fall, da das Begehren privatrechtlicher Natur sei und die Beschwerdeführerinnen daher den zivilrechtlichen Klageweg beschreiten müssten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. September 2025 gelangen die A.________ AG und die B.________ AG an das Bundesgericht und beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. August 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der Aufforderung, auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, im Sinne der Beweisanträge die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und danach neu zu entscheiden, ob auf die Beschwerde einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Glarus Süd beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1).
1.1. Welcher Rechtsweg vor dem Bundesgericht - Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) - eröffnet ist, hängt von der zivil- oder öffentlich-rechtlichen Natur der Anfechtung ab. Der Rechtsweg vor Bundesgericht bestimmt sich nach dem kantonal geführten Verfahren (Urteile 2C_508/2024 vom 4. November 2025 E. 1.2; 2C_541/2023 vom 26. November 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 151 II 254; 2D_2/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.1; 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 88; 2C_849/2021 vom 17. Januar 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 225; je mit weiteren Verweisen).
Vorliegend bestätigte das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) den Nichteintretensentscheid der Gemeinde Glarus Süd, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Die Gemeinde hat ihre Zuständigkeit abgelehnt und ist nicht auf das Begehren eingetreten, da es sich nicht um eine Angelegenheit des kantonalen Staatshaftungsrechts handle, sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit. Mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des kantonalen Verfahrens steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a BGG; vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteil 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
1.2. Der Entscheid der Vorinstanz, mit dem der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin bestätigt wurde, schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich bei dieser Ausgangslage auf die Eintretensfrage (Urteil 2C_183/2025 vom 10. April 2025 E. 1.2.1, mit Hinweisen).
1.3. Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Ein Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E. 1; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Vorliegend kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheiden, nachdem sich die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht inhaltlich damit nicht auseinandergesetzt haben. Der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerinnen ist daher zulässig (vgl. Urteil 2C_1052/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3).
1.4. Ob es sich um eine Angelegenheit des Staatshaftungsrechts handelt, für die die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sein müsste, ist eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Derartige sogenannt doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft (BGE 147 IV 188 E. 1.4; 145 II 153 E. 1.4; je mit Hinweisen). Für die Zulässigkeit reicht aus, wenn sie schlüssig behauptet werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 147 IV 188 E. 1.4; Urteil 2D_14/2024 vom 19. Mai 2025 E. 1.3.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführerinnen machten sowohl im kantonalen Verfahren wie auch vor Bundesgericht geltend, ihnen sei ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 900'000.-- entstanden. Damit ist die Streitwertgrenze erreicht.
1.5. Da die Beschwerdeführerinnen überdies dazu befugt sind, Beschwerde zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG), und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 145 II 32 E. 5.1). Die Verletzung von kantonalem Recht stellt vor Bundesgericht nur in den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG einen selbständigen Rügegrund dar. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird ( Art. 95 lit. a, b und e BGG ). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 32 E. 5.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die Gemeinde Glarus Süd auf das Staatshaftungsbegehren der Beschwerdeführerinnen hätte eintreten müssen. Die Vorinstanz erachtete die Gemeinde Glarus Süd als sachlich nicht zuständig, da die Gemeinde bei gegebenen Voraussetzungen als Werkeigentümerin (Art. 58 OR) oder als Grundeigentümerin (Art. 679 ZGB) hafte, und verwies die Beschwerdeführerinnen auf den Zivilweg. Die Beschwerdeführerinnen hingegen vertreten die Auffassung, sie hätten gestützt auf das kantonale Staatshaftungsrecht einen Anspruch auf Schadenersatz, weshalb die Gemeinde Glarus Süd auf das Begehren hätte eintreten müssen.
4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe ihre Editionsanträge und den Antrag auf Anordnung eines Gutachtens zu Unrecht abgewiesen.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) räumt den Beschwerdeführerinnen zwar einen Beweisführungsanspruch ein. Es erübrigt sich nach der Rechtsprechung jedoch, angebotene Beweise abzunehmen, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen. Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass die Beweisanträge eine unerhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, und ohne Willkür angenommen werden kann, dass die Abnahme des beantragten Beweises am Ausgang des Verfahrens nichts mehr ändern wird (BGE 136 I 229 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_338/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.1.1).
4.2. Die Vorinstanz wies die Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung ab, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei die Zuständigkeit der Gemeinde und nicht die Schadenersatzforderung. Die Beweisanträge seien im Rahmen des materiellen Verfahrens vor der zuständigen Behörde zu beurteilen. Die Vorinstanz geht damit davon aus, dass die angebotenen Beweise für die Eintretensfrage nicht erheblich sind.
4.3. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 5 hiernach), steht bei der vorliegenden Zuständigkeitsfrage die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche im Zentrum. Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht darzutun, inwiefern die verlangten Informationen und das Gutachten für die Frage der Rechtsnatur des Anspruchs erheblich sein könnten.
4.4. Die Vorinstanz hat somit zu Recht darauf geschlossen, dass es sich nicht rechtfertigt, die Beweisanträge zu den materiellen Fragen bereits im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Sie hat die Beweisanträge damit ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgewiesen.
5.
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz zusammengefasst vor, zu Unrecht von einer privatrechtlichen Streitigkeit ausgegangen zu sein, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt.
5.1. Die Haftung der kantonalen und kommunalen Körperschaften, der Beamten und Angestellten der Kantone und Gemeinden gegenüber Privatpersonen für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursachen, wird grundsätzlich durch die Art. 41 ff. OR (SR 220) geregelt. Den Kantonen steht es jedoch frei, diese Problematik dem kantonalen öffentlichen Recht zu unterstellen, indem sie gestützt auf Art. 59 Abs. 1 ZGB (SR 210) und Art. 61 Abs. 1 OR eine spezifische Regelung erlassen (BGE 148 I 145 E. 4.1; 128 III 76 E. 1a; 127 III 248 E. 1b; Urteile 2C_508/2024 vom 4. November 2025 E. 5.1; 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.1).
5.2. Der Kanton Glarus hat mit dem Erlass des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 5. Mai 1991 (Staatshaftungsgesetz/GL; GS II F/2) die kantonale Haftung geregelt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz/GL haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine Amtsträger in amtlicher Tätigkeit einem Dritten rechtswidrig zufügen, und dies ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Amtsträger. Ansprüche gegen eine Gemeinde hat die geschädigte Person bei der zuständigen Vorsteherschaft geltend zu machen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b Staatshaftungsgesetz/GL). Gegen den Entscheid kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus geführt werden (Art. 12 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz/GL). Das kantonale Staatshaftungsgesetz findet jedoch keine Anwendung auf Ansprüche eines geschädigten Dritten, soweit die Haftung des Gemeinwesens oder seiner Amtsträger durch das Bundesrecht geregelt ist und dieses die Haftung nach diesem Gesetz ausschliesst (Art. 5 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz/GL).
5.3. Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 II 32 E. 5.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2; 148 III 95 E. 5.1; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 4.3; 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.4; 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 6.1).
5.4. Besteht eine bundesrechtliche Haftungsnorm in einem Spezialgesetz, welches auch für die öffentlichen Gemeinwesen gilt, so geht diese bundesrechtliche Norm vor und die Kantone können davon nicht abweichen (Art. 49 BV; BGE 150 III 332 E. 2.3.3; 144 II 281 E. 4.1; Urteil 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz/GL). Die besonderen Bestimmungen gemäss Art. 58 OR über die Werkeigentümerhaftung sowie nach Art. 679 i.V.m. Art. 684/685 ZGB über die Grundeigentümerhaftung bleiben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorbehalten und gehen dem kantonalen Staatshaftungsrecht vor (BGE 144 II 281 E. 4.1; Urteile 2C_508/2024 vom 4. November 2025 E. 5.3; 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.5. Nach Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werks den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Als Werk im Sinn von Art. 58 OR gilt eine stabile, durch Menschenhand künstlich hergestellte oder angeordnete, bauliche oder technische Anlage, die mit dem Erdboden direkt oder indirekt sowie dauerhaft verbunden ist (BGE 130 III 736 E. 1.1; 121 III 448 E. 2a mit Hinweisen). Zum Werk gehören auch Teile und Zugehör, wenn sie mit dem Werk fest verbunden sind (BGE 106 II 201 E. 2 S. 203). Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3; 126 III 113 E. 2a/cc; 123 III 306 E. 3b/aa; je mit Hinweisen). Von Art. 58 OR erfasst ist nicht nur der Schaden an Personen und beweglichen Sachen, sondern auch an den benachbarten Grundstücken (BGE 100 II 134 E. 2; 91 II 474 E. 7 mit Hinweisen). Als benachbart gelten alle im Bereiche der Schadenswirkung eines Werkmangels liegenden Grundstücke (vgl. BGE 100 II 134 E. 2; vgl. Urteil 4A_507/2008 vom 22. Januar 2009 E. 3.2).
5.6. Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, namentlich durch Erschütterungen. Für den Fall von Grabungen und Bauten wird Art. 684 ZGB durch Art. 685 ZGB konkretisiert, wonach der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen darf, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt (BGE 143 III 242 E. 3.1; 119 Ib 334 E. 3b). Wird jemand dadurch, dass der Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB).
5.7. Vorliegend ist unbestritten, dass die Niederentalstrasse eine stabile, durch Menschenhand künstlich hergestellte, bauliche Anlage darstellt, die mit dem Erdboden direkt und dauerhaft verbunden ist. Die Strasse ist daher als Werk im Sinn von Art. 58 OR zu qualifizieren (vgl. BGE 130 III 736 E. 1.4; 108 II 184 E. 1a; 106 II 201 E. 2a; Urteile 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; 4A_479/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.1; E. 5.3 hiervor). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) steht die Strasse im Eigentum der Gemeinde Glarus Süd. Die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen liegen im Bereich der Schadenswirkung des (allfälligen) Werkmangels der Strasse (vgl. E. 5.5 hiervor).
5.8. Vor diesem Hintergrund fallen die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Haftungsansprüche gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 58 OR. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Zudem könnte eine allfällige Haftung des Gemeinwesens von Art. 679 ZGB erfasst sein, denn zwischen Art. 58 OR und Art. 679 ZGB besteht Anspruchskonkurrenz (BGE 111 II 429 E. 2c; 96 II 337 E. 5a). Auch dies würde jedoch bedeuten, dass die Zivilgerichte für die Beurteilung der materiellen Haftungsfragen zuständig sind. Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Gemeinde treffe eine öffentlich-rechtliche Haftung für eine ungenügende Sicherung des Hangs, ist das Vorbringen nicht stichhaltig. Denn die Frage der Überwachung des Hanges steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Werkeigentümer- bzw. der Grundeigentümerhaftung und ist in diesem Rahmen zu klären. Analoges gilt für den Einwand, die Beschwerdegegnerin habe sich im Nachgang zum Hangrutsch falsch verhalten. Dieser Einwand berührt nicht die Rechtsnatur der Streitigkeit, sondern weitere allfällige Pflichten der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Schadensereignis, die ebenfalls auf zivilrechtlichem Weg zu beurteilen sein werden.
5.9. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich weiter auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Glarus [VRPG/GL; BSG 155.21]) und machen geltend, die Vorinstanz habe nicht von sich aus sämtliche in Betracht fallenden Haftungsgrundlagen berücksichtigt. Damit zeigen die Beschwerdeführerinnen aber keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts auf (zur Willkürdefinition vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). Zwar kann ein Sachverhalt im Bereich der Staatshaftung nach mehreren gesetzlichen Bestimmungen anspruchsbegründend sein (Anspruchskonkurrenz; vgl. dazu Urteil 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 3.3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen legen jedoch nicht dar, welche öffentlich-rechtliche Haftungsgrundlage vorliegend
vorrangig zur Anwendung hätte kommen können. Das Vorgehen der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten somit nicht zu beanstanden, zumal sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben - auch im kantonalen Verfahren - explizit auf Art. 679 bzw. Art. 58 OR beriefen.
5.10. Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, selbst wenn ihre Haftungsbegehren unter Art. 58 OR bzw. Art. 679 ZGB fallen würden, würde dadurch das kantonale Staatshaftungsrecht nicht verdrängt. Der Verstoss gegen Art. 58 OR bzw. Art. 679 ZGB stelle widerrechtliches Verhalten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes/GL dar. Da das kantonale Staatshaftungsrecht damit anwendbar bleibe, sei der öffentlich-rechtliche Rechtsweg zu beschreiten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist nicht stichhaltig. Wie dargelegt (E. 5.4 hiervor) ist es mit Bundesrecht vereinbar, dass die Gemeinde ihre Zuständigkeit, die auf Staatshaftungsansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz/GL beschränkt ist (E. 5.2 hiervor), verneint hat. Da die Gemeinde weder für die Behandlung von Haftungsansprüchen aus Werkmängeln noch aus Nachbarrecht zuständig ist, verletzt es kein Bundesrecht, wenn sie bzw. die Vorinstanz Art. 58 OR und Art. 679 ZGB nicht anwendet. Dies wird überdies ausdrücklich im Staatshaftungsgesetz des Kantons Glarus verdeutlicht, wonach dieses nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich die Haftung nach vorrangigem Bundesrecht richtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz/GL; vgl. E. 5.2 hiervor). Soweit der vorliegende Sachverhalt gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 58 OR und Art. 679 ZGB fällt, besteht somit kein Raum für die Anwendung des kantonalen Staatshaftungsrechts.
5.11. Im Ergebnis ist der Schluss der Vorinstanz, es liege eine zivilrechtliche Streitigkeit vor, nicht zu beanstanden. Zuständig sind die Zivilgerichte (Art. 1 lit. a ZPO; vgl. BGE 96 II 337 E. 2.a; Urteil 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.1), womit sich der Entscheid der Vorinstanz als bundesrechtskonform erweist. Ob die kantonalen Behörden nach kantonalem Recht gehalten sind, die Sache den zuständigen zivilgerichtlichen Behörden weiterzuleiten, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner