Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_18/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
vertreten durch Dr. Martin Zobl und/oder Dr. Yannick Weber, Rechtsanwälte,
2. ETH-Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern,
Gesuchsgegnerinnen.
Gegenstand
Behindertengleichstellungsgesetz; Studienzeitverlängerung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. November 2025 (2C_79/2025 (Urteil B-5837/2024)).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ leidet seit einem Unfall im Jahr 1995 unter anderem unter kognitiven Einschränkungen als Folge eines Schädelhirntraumas. Per Ende Herbstsemester 2023 erreichte A.________ die vierjährige Maximalstudiendauer des Master-Studiengangs Umweltnaturwissenschaften an der ETH Zürich.
1.2. Am 1. Februar 2024 beantragte A.________ gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BehiG; SR 151.3) eine Verlängerung der Studienzeit um dreieinhalb Jahre.
1.3. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hiess die ETH Zürich das Gesuch teilweise gut und verfügte, die maximale Studienzeit von A.________ werde vorläufig um zwei Semester bis Ende Herbstsemester 2024 verlängert: ein Urlaubssemester im Frühjahr 2024 und daran anschliessend ein Semester. Eine erneute Verlängerung werde ihm auf ein erneutes Fristverlängerungsgesuch hin gewährt, sofern er gewisse Studienleistungen erbringe. Zudem wurde in der Verfügung festgehalten, dass A.________ vom Master-Studiengang Umweltnaturwissenschaften ausgeschlossen werde, falls er diese Studienleistungen bis zum 31. Januar 2025 nicht erbringe. Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies die ETH-Beschwerdekommission die gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024 erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte die Verfügung der ETH Zürich betreffend Studienzeitverlängerung mit wenigen Anpassungen bezüglich des Nachweises der definierten Studienleistungen.
1.4. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies es ein Akteneinsichtsgesuch ab. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_79/2025 vom 4. November 2025 ab.
1.5. Mit Revisionsgesuch vom 29. Juni 2026 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil 2C_79/2025 vom 4. November 2025 sei durch Revision aufzuheben und ihm sei eine Studienzeitverlängerung von zweieinhalb Jahren zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.1; 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1).
2.2. Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Gesuch auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und macht geltend, er habe mit dem Bestätigungsschreiben des pensionierten Forschungsgruppenleiters B.________ vom 1. April 2026 nachträglich ein erhebliches Beweismittel beschaffen können, das er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können.
2.3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel muss das Beweismittel demnach bereits vor dem zu revidierenden Urteil bestanden haben bzw. bis zum Zeitpunkt entstanden sein, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können (BGE 147 III 238 E. 4.2).
2.4. Das vom Gesuchsteller eingereichte Bestätigungsschreiben entstand am 1. April 2026 und damit nach dem zu revidierenden Urteil 2C_79/2025 vom 4. November 2025. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die genannte Voraussetzung nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein könnte, und erfüllt damit die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Auf die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen.
3.
3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
3.2. Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, die für Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 6). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner