Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_99/2026
Urteil vom 30. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Laura Jetzer und Friedrich Frank, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Akteneinsicht / Geheimhaltungsinteressen,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 12. Januar 2026 (B-7985/2025).
Sachverhalt
A.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Juli 2023 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) fest, dass die B.________ AG (heute: C.________ AG) und die D.________ (heute: E.________ AG; beide nachfolgend als E.________ bezeichnet) im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem " F.________ " schwer und systematisch gegen das Schweizer Finanzmarktaufsichtsrecht verstossen haben.
Mit Schreiben vom 28. November 2023 zeigte die FINMA dem ehemaligen Geschäftsleitungsmitglied der B.________ AG und CEO der Organisationseinheit Investmentbanking, A.________, die Eröffnung eines nachgelagerten, gegen ihn persönlich geführten Verfahrens an. Gegenstand dieses Enforcementverfahrens bildet die Frage, ob A.________ im Zusammenhang mit dem " F.________ "-Sachverhaltskomplex für Aufsichtsverletzungen verantwortlich ist. Die FINMA zog in diesem Verfahren Aktenstücke aus dem mit Verfügung vom 14. Juli 2023 abgeschlossenen Verfahren bei.
B.
Im gegen ihn laufenden Enforcementverfahren ersuchte A.________ mit Eingabe vom 24. Januar 2024 um Akteneinsicht. Die FINMA teilte ihm daraufhin mit, dass die E.________ umfangreiche Geheimhaltungsinteressen an den beigezogenen Akten geltend mache. Deren Prüfung beanspruche Zeit. Am 16. September 2025 erliess die FINMA sodann eine Verfügung über die Akteneinsicht und überliess A.________ einzelne Aktenstücke mit punktuellen Schwärzungen, darunter eine Verfügung vom 25. Mai 2021 betreffend Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten sowie einen Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2022 (Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3). Zudem hielt die FINMA fest, dass über die weitere Akteneinsicht und allfällige Geheimhaltungsinteressen "soweit notwendig zu einem späteren Zeitpunkt" entschieden werde (Dispositiv-Ziffer 4).
A.________ focht die Verfügung vom 16. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an, welches mit Urteil vom 12. Januar 2026 nicht darauf eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht erwog zusammengefasst, angefochten sei eine Zwischenverfügung, die keinen wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, weshalb der Weiterzug ausgeschlossen sei.
C.
A.________ führt mit Eingabe vom 13. Februar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2026. Er beantragt dem Bundesgericht dessen Aufhebung. Ihm sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ darum, die FINMA vorsorglich anzuweisen, das Enforcementverfahren nicht weiterzuführen und ihm namentlich keine Fristen anzusetzen.
Die FINMA nimmt mit Eingabe vom 11. März 2026 zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer repliziert am 26. März 2026.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Die Verweigerung der Akteneinsicht während eines laufenden Verfahrens stellt einen Zwischenentscheid dar, der einzig nach Massgabe von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BGE 137 IV 172 E. 2.1; Urteile 2C_565/2025 vom 5. März 2026 E. 1.3; 1C_431/2024, 1C_432/2024 vom 29. Juli 2024 E. 1). Art. 92 BGG ist vorliegend offensichtlich nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
1.2. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Erforderlich ist ein Nachteil rechtlicher Natur, den ein späterer Entscheid in der Sache nicht wieder zu beheben vermag (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1). Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens begründet praxisgemäss keinen solchen Nachteil (BGE 148 IV 155 E. 1.1; Urteile 2C_150/2025 vom 25. August 2025 E. 1.3; 2C_38/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.3). Diese eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden dient der Verfahrensökonomie. Das Bundesgericht soll sich nur einmal im gesamten Instanzenzug mit einer bestimmten Frage befassen müssen (BGE 151 I 174 E. 1.1.3; 147 III 159 E. 4.1; BGE 135 I 261 E. 1.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, konkret darzulegen, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet die Verweigerung der Akteneinsicht während eines laufenden Verfahrens im Grundsatz keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Denn die nicht gewährte Akteneinsicht kann - wie jede andere Einschränkung des rechtlichen Gehörs - im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet und der damit verbundene Nachteil korrigiert werden (Urteile 7B_269/2023 vom 29. November 2024 E. 1.3; 1C_431/2024, 1C_432/2024 vom 29. Juli 2024 E. 1.2; 2C_959/2018 vom 12. November 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung jüngst und unter Hinweis auf zahlreiche Lehrmeinungen bestätigt (vgl. Urteil 2C_565/2025 vom 5. März 2026 E. 1.3.2). Vorbehalten bleiben komplexe, aufwändige und viele Beteiligte umfassende Verfahren; in solchen kann die direkte Anfechtung eines die Akteneinsicht betreffenden Zwischenentscheids gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV zulässig sein (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2).
1.4. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer partiell Einsicht in die mit Verfügung vom 14. Juli 2023 beigezogenen Aktenstücke. Strittig ist, ob ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm drohe ein Beweismittelverlust, der sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr korrigieren liesse. Er beruft sich vielmehr in allgemeiner Weise auf das Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 1 VwVG). Nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.3 hiervor) begründet die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts für sich genommen jedoch keinen Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Da auch keine Fallkonstellation vorliegt, die eine ausnahmsweise direkte Anfechtbarkeit des strittigen Zwischenentscheids als geboten erscheinen lässt (vgl. dazu auch E. 1.6 hiernach), kann auf die Beschwerde nicht gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV) eingetreten werden.
1.5. Der Beschwerdeführer verweist weiter auf die Rechtsprechung zum Anspruch auf Akteneinsicht der beschuldigten Person nach Art. 101 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) und macht zusammengefasst geltend, nach dieser Praxis sei das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils stets erfüllt. Dieselben Überlegungen müssten im vorliegenden Fall zum Eintreten führen.
1.5.1. Nach der Rechtsprechung zu Art. 101 StPO tritt das Bundesgericht auf eine gegen die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht gerichtete Beschwerde in Strafsachen ein, wenn die betreffende Person über einen gesetzlichen Anspruch auf Akteneinsicht verfügt (vgl. Urteil 7B_269/2023 vom 29. November 2024 E. 1.3 mit Hinweisen). Bei der beschuldigten Person ist dies grundsätzlich der Fall, sobald sie das erste Mal polizeilich befragt wurde (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.3; 137 IV 172 E. 2.3 f.). Zudem müssen die übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden sein (vgl. dazu Urteil 7B_269/2023 vom 29. November 2024 E. 1.5). Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil verneint das Bundesgericht demgegenüber, wenn der gesetzliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 101 StPO) nicht besteht, namentlich weil das Akteneinsichtsrecht im konkreten Fall gestützt auf Art. 108 StPO einzuschränken ist. In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, über welche Informationen die betroffene Person bereits verfügt und wie weit das Strafverfahren fortgeschritten ist (vgl. Urteil 1B_261/2016 vom 10. Januar 2017 E. 1.2).
1.5.2. Diese Rechtsprechung ist auf die besondere Interessenlage im Strafverfahren zugeschnitten. Im Sinn einer Ausnahme lässt das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zu. Die in der E. 1.3 hiervor dargelegte Praxis bleibt ungeachtet dessen für Beschwerden, die nicht im strafprozessualen Kontext erhoben werden, massgebend (vgl. Urteil 7B_269/2023 vom 29. November 2024 E. 1.3). Vorliegend fällt das von der Beschwerdegegnerin geführte Verfahren offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung. Das Bundesgericht entschied in diesem Zusammenhang auch, dass ein finanzmarktrechtliches Enforcementverfahren nicht als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK zu qualifizieren ist (BGE 142 II 243 E. 3.4; Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 4; je mit Hinweisen). Damit ist die zur Strafprozessordnung ergangene Rechtsprechung nicht einschlägig. Im Übrigen wären die Voraussetzungen von Art. 101 StPO (vgl. E. 1.5.1 hiervor) vorliegend ohnehin kaum erfüllt, da Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen sind und die Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt hat, über eine weitergehende Akteneinsicht zu entscheiden. Jedenfalls aber tut der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern ihm gestützt auf das Strafprozessrecht ein Akteneinsichtsanspruch zukommen soll (vgl. Urteil 7B_269/2023 vom 29. November 2024 E. 1.4 mit Hinweisen).
1.6. Der Beschwerdeführer beruft sich ausserdem auf die Verfahrensdauer und macht geltend, auf die Beschwerde sei mit Blick auf das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) einzutreten.
1.6.1. Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ein, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (vgl. dazu bereits E. 1.3 und 1.4 hiervor). Mit dieser Rechtsprechung gewährleistet das Bundesgericht, dass die Betroffenen im Rahmen eines insgesamt fairen Verfahrens wirksamen Rechtsschutz erhalten (BGE 143 III 416 E. 1.4; 136 II 165 E. 1.2.1; Urteil 2C_359/2017 vom 23. März 2018 E. 1.2.3).
1.6.2. Das Bundesgericht bejahte eine solche Ausnahmekonstellation in einem mehr als sechs Jahre dauernden Enteignungsverfahren, das zugleich zahlreiche Personen betraf, weshalb ein höchstrichterlicher Entscheid auch mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung und den Anspruch auf rechtliches Gehör geboten war (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2.1). Ebenso bejahte es das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen in einem über 20 Jahre andauernden Entschädigungsverfahren (vgl. Urteil 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.3.1) sowie in einem während mehr als zehn Jahren hängigen Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung (vgl. Urteil 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2).
1.6.3. Im hier zu beurteilenden Fall zeigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verfahrenseröffnung mit Brief vom 28. November 2023 an. Das Verfahren ist aktuell weniger als drei Jahre pendent, wobei dem Beschwerdeführer zumindest teilweise Einsicht in die strittigen Akten gewährt wurde. Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. E. 1.6.2 hiervor) liegt offensichtlich keine Ausnahmekonstellation vor, in welcher das Bundesgericht aufgrund der Verfahrensdauer auf die Beschwerde einzutreten hätte.
1.7. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. Dass der alternative Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben sein könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
2.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
3.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann