Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_89/2026
Urteil vom 23. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinärdienst des Kantons Luzern,
Meyerstrasse 20, 6002 Luzern.
Gegenstand
Tierhalteverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. Januar 2026 (7H 25 289).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 5. November 2025 sprach der Veterinärdienst des Kantons Luzern gegen A.________ ein zeitlich unbeschränktes Tierhalteverbot aus, wonach es ihm ab sofort, spätestens ab dem 31. Dezember 2025 untersagt ist, Schweine und Hühner zu halten. Ausserdem wurde angeordnet, dass A.________ unverzüglich eine Betreuungsperson beizuziehen habe, welche ihn bei der tierschutzkonformen Haltung seines Hundes unterstütze.
1.2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mit Urteil des Einzelrichters vom 8. Januar 2026 nicht ein, weil das Rechtsmittel den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 4. Februar 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das angeordnete Halteverbot von Schweinen und Hühnern sofort aufzuheben.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Tierhalteverbot), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist (vgl. u.a. Urteil 2C_360/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 2).
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht erwogen, dass Rechtsmittelschriften einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten hätten (§ 133 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Luzern] über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG/LU; SRL Nr. 40]). Weil die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt habe, habe ihm das Kantonsgericht in Anwendung von § 135 Abs. 2 VRG/LU eine Frist zur Verbesserung angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In der Folge habe der Beschwerdeführer eine neue Eingabe eingereicht, die aber nach wie vor nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt habe. Daher ist das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel androhungsgemäss nicht eingetreten (§ 135 Abs. 3 VRG/LU).
2.4. In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass er sich gut um seine Tiere kümmere. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt gänzlich. Folglich legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, dass das Kantonsgericht das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen habe, indem es auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt umständehalber reduzierte Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov