Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_544/2025
Urteil vom 10. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtliche Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
gegen
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Umweltschutzmassnahmen (gewässerschutzrechtliche Anordnungen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung I, vom 21. August 2025 (B 2024/123).
Sachverhalt
A.
A.________ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden und mit landwirtschaftlichen Gebäuden überbauten Grundstücks Nr. 338, Grundbuch Marbach SG. Nördlich davon liegt das Grundstück Nr. 282, das der Ortsgemeinde Marbach SG gehört, jedoch von A.________ gepachtet wird. Am nördlichen Ende des Grundstücks Nr. 282 fliesst die Ländernach (oder Länderenaach), welche in den Rheintaler Binnenkanal und dieser wiederum in den Alten Rhein und in den Bodensee entwässert.
B.
A.________ produziert auf den beiden erwähnten Grundstücken Chicorée. In diesem Zusammenhang hat das Amt für Umwelt (AFU) des Kantons St. Gallen in den vergangenen zwei Jahrzenten wiederholt gewässerschutzrechtliche Massnahmen getroffen:
B.a. Am 8. März 2004 bewilligte das damalige Amt für Umwelt und Energie (heute: AFU) den Bau einer Kleinkläranlage mit Absetzbecken, Schönungsteich und Schilfanlage für die Reinigung des häuslichen Abwassers sowie Einleitung des gereinigten Wassers über das Meliorationssystem in die Ländernach. Weiter wurde ein Neubau einer Gemüsehalle bewilligt. Mit Verfügung vom 15. April 2004 verfügte das AFU diesbezüglich verschiedene Umweltschutzmassnahmen. Insbesondere wurde angeordnet, das industrielle und gewerbliche Abwasser für die Bewässerung der Kulturen sei in den bestehenden Treibhäusern zu verwenden und allfällige Überschüsse über die Schilfanlage abzuführen.
B.b. In der Folge nahm A.________ die Kleinkläranlage in Betrieb, ohne den Schönungsteich mit Schilfanlage erstellt zu haben. Das betriebliche Abwasser liess er zum einen direkt versickern und zum andern ungeklärt in die Ländernach einleiten, ohne eine Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) einzuholen. Industrieabwasser vermischte sich mit dem in der Kleinkläranlage vorbehandelten Abwasser. Seit dem Jahr 2011 stellte das AFU wiederholt Abwasserpilze, Fäkalgeruch, Schaumbildung und Wassertrübungen fest. Im Jahr 2015 erhob es eine Überschreitung der Grenzwerte durch das eingeleitete betriebliche Abwasser sowie eine Verschmutzung der Ländernach. Zudem funktionierte die Kleinkläranalge verschiedentlich nicht.
B.c. Da A.________ verschiedene Massnahmen missachtet hatte, erliess das AFU am 25. Januar 2016 ein Einleitungs- und Versickerungsverbot. Das AFU widerrief diese Verfügung, nachdem sich A.________ dazu bereit erklärt hatte, mit einem Fachplaner ein Konzept zur Lösung des Abwasserproblems zu erarbeiten. Da die in der Folge getroffenen Massnahmen keine Verbesserung der Abwassersituation brachten, widerrief das AFU am 22. März 2019 die Bewilligung für die Einleitung der bei der Chicorée-Produktion entstehenden verschmutzten Abwässer und verfügte erneut ein Einleitungs- und Versickerungsverbot. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde abgewiesen; der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde A.________ überdies eröffnet, dass die Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage aufgrund fortwährender Wasserverschmutzungen widerrufen werde. Das auf der Liegenschaft anfallende betriebliche und häusliche Abwasser sei bis zu deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation in einer Güllengrube zu stapeln und regelmässig zur Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rosenbergsau zu transportieren. Allfälliges in der Kleinkläranlage behandeltes Abwasser dürfe weder direkt noch indirekt in die Ländernach eingeleitet noch auf Feldern ausgebracht und/oder dort zur Versickerung gebracht werden. Werde das Grundstück Nr. 338 nicht innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasseranlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, erfolge der Kanalisationsanschluss auf dem Weg der Ersatzvornahme. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Massnahmen mit Entscheid vom 28. Juni 2022, der in Rechtskraft erwachsen ist.
B.d. Aufgrund eines Fachberichts, der festhielt, dass auf einer Fläche von rund 2'000 m² während mehrerer Jahre Schlammwasser zur Versickerung ausgebracht und der abgetrocknete Schlamm danach mit dem vorhandenen Bodenmaterial durchmischt worden sei, verfügte die Gemeinde Marbach am 29. Juni 2023 in Bezug auf den Boden die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen ab. Mit Entscheid vom 21. August 2025 wies das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ hat dieses Urteil beim Bundesgericht angefochten (Verfahren 1C_577/2025).
B.e. Des weiteren hat das Kreisgericht Rheintal A.________ am 20. September 2022 aufgrund von Anzeigen des AFU wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das GSchG sowie Übertretung des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) schuldig gesprochen. Mit Urteil vom 20. Oktober 2025 hob das Kantonsgericht diesen Entscheid auf. Es stellte das Strafverfahren wegen Übertretung des USG ein und sprach A.________ von einem Teil der Anklage frei. Für einen Vorfall vom 21. März 2021 sprach es ihn hingegen weiterhin der Widerhandlung gegen das GSchG schuldig.
C.
Aufgrund von Kontrollen stellte das AFU im Januar 2023 fest, dass die in die Ländernach entwässernde Meliorationsleitung hinter dem Betriebsareal nicht die Einleitgrenzwerte gemäss Anhang 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) einhielt. In der Folge führte es am 5. April 2023 auf dem Betriebsareal eine Fehleinleitungssuche mit Leitungsreinigung durch und stellte dabei verschiedene gewässerschutzrechtliche Mängel fest. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 dokumentierte es diese Mängel und ordnete verschiedene Massnahmen bezüglich der Abwasservorbehandlungsanlage ClearFox (Ziff. 2 lit. a), des Halbschalenschachts (Ziff. 2 lit. b), des Meteorwasserbeckens (Ziff. 2 lit. c), des Leitungsverlaufs des Schachtes hinter dem Wohnhaus (Ziff. 2 lit. d), der wassergefährdenden Flüssigkeiten und Gefahrengüter (Ziff. 2 lit. e) sowie bezüglich eines gewässerschutzkonformen Füll- und Waschplatzes (Ziff. 2 lit. f) an. Für den Fall der Nichtbehebung der Mängel bzw. Nichtumsetzung dieser Massnahmen in den festgelegten Fristen würden diese per Ersatzmassnahme vorgenommen, wobei die dadurch entstehenden Kosten A.________ in Rechnung gestellt würden. Dieser habe im Übrigen dem AFU Gebühren und Auslagen von insgesamt Fr. 5'014.10 zu bezahlen.
Den gegen diese Verfügung von A.________ erhobenen Rekurs wies das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Mai 2024 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2025 ebenfalls ab.
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2025 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 21. August 2025 und beantragt dessen vollumfängliche Aufhebung. Er ersucht auch um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid entspreche dem Umweltrecht des Bundes. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend gewässerschutzrechtliche Massnahmen, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund ist nicht ersichtlich (Art. 83 ff. BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der gewässerschutzrechtlichen Massnahmen zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
Vorliegend macht der Beschwerdeführer unter anderem in pauschaler Weise geltend, die Massnahme bezüglich des Kugelschiebers des Me-teorwasserbeckens beruhe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Weiter kritisiert er die Anordnung, den Leitungsverlauf der Ableitung des Schachts hinter dem Wohnhaus zu klären, ohne dies zu begründen. Die Beschwerde genügt in diesen Punkten der Rüge- und Begründungspflicht nicht. Da bezüglich der beiden betroffenen Massnahmen auch kein offensichtlicher rechtlicher Mangel zu erkennen ist, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG), was in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen ist (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
3.1. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt fest, die Kontrolle vom 5. April 2023 durch das AFU habe in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden. Das AFU habe zudem die festgestellten Mängel sowie die in der Folge verfügten Massnahmen mit A.________ persönlich vor Ort besprochen.
Der Beschwerdeführer stützt hingegen einen Teil seiner Argumentation auf die Behauptung, er sei bei der Kontrolle vom 5. April 2023 nicht zugegen gewesen und habe sich nicht zu den Massnahmen äussern können. Er legt dies jedoch in seiner Beschwerdeschrift nicht detailliert dar. Insbesondere setzt er sich nicht im Detail mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat insbesondere festgehalten, das AFU habe die Kontrolle vorangekündigt und der Beschwerdeführer sei mit dem Datum sowie der Kontrolle selbst einverstanden gewesen. Er habe sodann zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäussert, seine Rechtsvertreter beiziehen zu wollen. Sodann habe er dem AFU einen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, um die Färbeversuche beim Düngerkreislauf durchzuführen. Schliesslich schilderte das AFU, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Kontrolle geweigert, die vorgeschlagenen Massnahmen bis zum Schmutzwasseranschluss freiwillig zu beheben. All diese Elemente weisen auf eine Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Kontrolle vom 5. April 2023 hin. Indem er dies lediglich bestreitet, vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts offensichtlich falsch ist.
Somit stellt das Bundesgericht darauf ab, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle vom 5. April 2023 zugegen war und die Massnahmen mit ihm besprochen worden sind.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt verschiedene weitere Sachverhalts-rügen vor, die jedoch weiter unten im Rahmen der Prüfung der gewässerschutzrechtlichen Massnahmen behandelt werden (vgl. unten E. 6.4, 7.5 und 8.3).
4.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst verschiedene Gehörsverletzungen.
4.1.
4.1.1. Er führt aus, das AFU hätte ein Protokoll der Kontrolle vom 5. April 2023 erstellen und ihm und seinen Anwälten Gelegenheit geben müssen, zu den angeordneten Massnahmen Stellung zu nehmen. Er habe dies auch schon bei der Vorinstanz vorgebracht. Diese sei jedoch nicht auf die Rügen eingegangen und habe nicht rechtsverbindlich festgestellt, wie die Kontrolle vom 5. April 2023 verlaufen sei.
4.1.2. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verfahrensbeteiligten haben insbesondere Anspruch darauf, sich vor dem Entscheid zur Sache äussern zu können, an der Erhebung von Beweisen mitwirken zu dürfen oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können (zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4; BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 91 E. 3.2; 148 II 73 E. 7.3.1). Die jeweilige Verfahrensordnung kann die Anhörungsrechte konkretisieren (zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4). Der verfassungsrechtliche Mindestanspruch bleibt allerdings auf das Äusserungsrecht zur Sache beschränkt; er vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Stellungnahme zum Entwurf des vorgesehenen Entscheids und dessen Begründung (BGE 145 I 167 E. 4.1; 132 II 257 E. 4.2).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet. Dazu gehört im Verwaltungs
justiz verfahren insbesondere eine Protokollierungspflicht für Augenscheine. So müssen die Ergebnisse eines Augenscheins grundsätzlich schriftlich festgehalten und den Parteien muss Gelegenheit gegeben werden, sich vor Entscheidfällung zum Protokoll zu äussern. Diesen ist auch Gelegenheit einzuräumen, zu einer Fotodokumentation vom Augenschein Stellung zu nehmen, sofern sie nicht darauf verzichten (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteile 1C_488/2022 vom 5. September 2023 E. 3.1; 1C_646/2020 vom 28. März 2022 E. 3; 1C_465/2021 vom 15. März 2022 E. 3). In BGE 142 I 86 liess das Bundesgericht jedoch die Frage offen, ob gewisse Ausnahmen von dieser Protokollierungspflicht in sachverhaltlich einfach gelagerten Fällen weiterbestehen können (BGE 142 I 86 E. 2.4).
Ob und in welchem Ausmass die Protokollierungspflicht von Augenscheinen auch im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren besteht, wurde weder in BGE 142 I 86 noch in jüngeren Fällen entschieden (vgl. Urteile 9C_603/2024 vom 17. Januar 2025; 1C_488/2022 vom 5. September 2023 E. 3; 1C_461/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2). Art. 29 BV schliesst eine weniger strenge Handhabung der Protokollierungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren nicht von vornherein aus, zumal der Sachverhalt in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren frei überprüft werden kann (Urteil 1C_461/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2.4). Dies gilt erst recht, wenn noch ein verwaltungsinternes Rekursverfahren zur Verfügung steht. Allerdings hat das Bundesgericht festgehalten, ein Protokoll sei grundsätzlich unabdingbar, wenn möglicherweise entscheidwesentliche Aussagen oder gar Zusicherungen gemacht werden (Urteil 1C_461/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2.4).
4.1.3. Vorliegend ist zunächst mit dem Verwaltungsgericht festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt ist, auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht schriftlich zum Verfügungsentwurf und somit zu den konkreten Massnahmen äussern konnte. Dieser zeigt auch nicht auf, dass ein solches Recht aus der kantonalen Verwaltungsverfahrensordnung fliessen würde und dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist also keine Gehörsverletzung erkennbar.
Hingegen scheint es weniger evident, ob - wie das Verwaltungsgericht kurzerhand ausführt - das AFU auf das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Kontrolle vom 5. April 2023 verzichten und die Ergebnisse direkt in der Verfügung dokumentieren durfte. Die anlässlich der Kontrolle vom 5. April 2023 gemachten Feststellungen sind nämlich entscheidrelevant. Als solche müssten sie grundsätzlich protokolliert und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt werden (vgl. Urteil 1C_461/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2.4).
Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Kontrolle des AFU im Rahmen eines Verfahrens auf Anordnung von Gewässerschutzmassnahmen erfolgt ist. Die angeordneten Massnahmen bezwecken, eine drohende (weitere) Gewässerverschmutzung zu verhindern. Eine weniger strenge Handhabung der Protokollierungspflicht einer Kontrolle bzw. eines Augenscheins kann sich also vorliegend durch die Dringlichkeit rechtfertigen. Im Übrigen finden nach Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Vorschriften über das rechtliche Gehör keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss (vgl. auch Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG [SR 172.021]).
Weiter hat das AFU dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 5. April 2023 die gemachten Feststellungen sowie die zu treffen-den Massnahmen kommuniziert. Er konnte sich also mündlich sowohl zu den Sachverhaltselementen wie auch zu deren voraussichtlichen rechtlichen Würdigung äussern.
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offenbleiben, ob ein separates schriftliches Protokoll der Kontrolle vom 5. April 2023 hätte erstellt werden müssen. Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs sowie der Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich anlässlich der Kontrolle zu den dort gemachten Feststellungen zu äussern, wäre eine allfällige Gehörsverletzung nämlich nicht besonders schwerwiegend (vgl. Urteil 9C_603/2024 vom 17. Januar 2025 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren vor dem Bau- und Umweltdepartement Gelegenheit, sich zu allen anlässlich der Kontrolle vom 5. April 2023 gemachten Feststellungen zu äussern. Das Bau- und Umweltdepartement verfügte über eine volle Kognition (vgl. Art. 46 VRP).
Insgesamt ist festzuhalten, dass eine allfällige Gehörsverletzung durch die Nichtzustellung eines separaten schriftlichen Protokolls im Rekursverfahren geheilt worden wäre. Diese Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins in willkürlicher Weise abgelehnt. Nur anlässlich eines Augenscheins sei es überhaupt möglich, das Zusammenspiel der verschiedenen kritisierten Anlagen zu verstehen. Die angeführten digitalen Medien - Google Street View und Geoportal - reichten nicht aus, die räumlichen Verhältnisse zu erfassen. Das Verwaltungsgericht habe denn auch den Halbschalenschacht mit dem Schacht hinter dem Wohnhaus verwechselt.
4.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 151 I 354 E. 5.4; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteile 1C_466/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1; 1C_476/2024 vom 11. April 2025 E. 3.3; 1C_414/2023 vom 23. April 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.2.3. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, die tatsächlichen Verhältnisse würden sich hinreichend aus den Verfahrensakten ergeben und sich anhand der digitalen Medien (Geoportal, Google Street View) eruieren lassen. Des Weiteren würde ein Augenschein für die Klärung der streitigen Feststellung von Mängeln bei der Abwasserentsorgung sowie der streitigen Kostenauferlegung nicht zu weiteren Erkenntnissen führen, zumal es sich im Wesentlichen um abgeschlossene in der Vergangenheit liegende Sachverhalte gehe.
Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz mit diesen Ausführungen ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt hätte. So ergeben sich die tatsächlichen gewässerschutztechnischen Verhältnisse hauptsächlich aus der erstinstanzlichen Verfügung, wobei die erwähnten digitalen Medien - Geoportal und Google Street View - vor allem dazu dienen, die allgemeinen räumlichen Gegebenheiten des landwirtschaftlichen Betriebs zu verstehen. Eine allfällige Verwechselung des Halbschalenschachts mit dem Schacht hinter dem Wohnhaus (vgl. dazu unten E. 6.4) wäre im Übrigen nicht auf die mangelnde Beweislage zurückzuführen, da sich die diesbezüglichen Verhältnisse - wie der Beschwerdeführer selbst zu Recht ausführt - aus der erstinstanzlichen Verfügung ergeben. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Zusammenspiel der verschiedenen kritisierten Anlagen nicht verstanden haben soll. Somit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen.
4.3.
Der Beschwerdeführer rügt noch, er habe im Rekursverfahren vor dem Bau- und Umweltdepartement keine Einsicht in die Stellungnahme des AFU vom 25. Juli 2023 erhalten. Diese sei seinen damaligen Rechtsvertretern per A-Post-Sendung zugestellt worden, welche eine Zustellung nicht zu beweisen vermöge.
Soweit diese Rüge überhaupt genügend substantiiert wurde, bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er wisse nicht, ob die Stellungnahme seinen damaligen Anwälten zugestellt worden sei. In einer solchen Situation wäre jedoch zu erwarten, dass er eine schriftliche Bestätigung seiner damaligen Anwälte einreicht, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht gemacht. Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverletzung nicht besonders schwerwiegend, womit er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hätte geheilt werden können (vgl. oben E. 4.1.3).
Auch diesbezüglich ist somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar.
5.
Der Beschwerdeführer erhebt sodann verschiedene Rügen bezüglich der angeordneten gewässerschutzrechtlichen Massnahmen.
5.1. Der rechtliche Rahmen dieser Massnahmen ergibt sich aus dem Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20). Nach dessen Art. 6 Abs. 1 ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 7 Abs. 2 GSchG).
5.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass auf dem Betrieb des Beschwerdeführes in der Vergangenheit wiederholt Abwasserverunreinigungen festgestellt worden sind. Diese haben unter anderem zu einem Einleitungs- und Versickerungsverbot im Jahr 2019 geführt und zu einem Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Bezug auf den Boden. Im vorliegenden Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer sodann nicht, dass Proben vom Januar 2023 belegen, dass weiterhin belastetes Wasser aus den Meliorationsleitungen, die das Gebiet unter dem Hof des Beschwerdeführers entwässern, in die Ländernach floss (vgl. unten E. 8.3). Im Folgenden sind die durch das AFU angeordneten gewässerschutzrechtlichen Massnahmen näher zu prüfen.
6.
Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Massnahme betreffend die ClearFox-Anlage (Abwasservorbehandlung).
6.1. Das AFU hatte diesbezüglich festgehalten, die ClearFox-Anlage sei offensichtlich undicht, da mehrmals eine Abwasserlache unter der Anlage beobachtet worden sei. Das Abwasser versickere unter dem Container. Als Massnahme solle - sobald der Betrieb an die öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen sei - entweder der Aufstellbereich der Abwasservorbehandlungsanlage befestigt und an die interne Schmutzwasserkanalisation angeschlossen oder die Vorbehandlungsanlage entfernt werden.
6.2. Das Verwaltungsgericht hielt insbesondere fest, es sei unbestritten, dass der Container, in welchem die ClearFox-Anlage untergebracht sei, nicht dicht sei und dementsprechend nicht als Auffangwanne fungieren könne. Zudem sei anlässlich der Kontrolle vom 5. April 2023 eine Abwasserlache festgestellt worden. Die verfügte Massnah-me erweise sich als notwendig und angemessen.
6.3. Das BAFU führt aus, die ClearFox-Anlage befinde sich in zwei Containern und trenne flüssige von festen Stoffen, wie beispielsweise Sedimente oder Schlamm. Auf den Fotos in den Akten seien klare Spuren von Schaumaustritten am Boden des Containers ersichtlich. Die Schaumaustritte würden auf ein Überschäumen beim Betrieb der ClearFox-Anlage hindeuten; es sei daher plausibel, dass das Abwasser aus der Anlage selbst stamme. Das Ausschalten des Gebläses der ClearFox-Anlage sei keine geeignete Massnahme, um Austritte von verschmutztem Abwasser aus der Anlage zu vermeiden und sei auch nicht kontrollierbar. Ausserdem sei unbestritten, dass der Container, in welchem die ClearFox-Anlage untergebracht sei, undicht sei und dementsprechend nicht als Auffangwanne fungieren könne. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, dass es in der Vergangenheit zum Austreten von Schaum gekommen sei.
Weiter sei zwar anzunehmen, dass das Betriebswasser einen grossen Teil an Sedimenten aufweisen würde. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, die Kanalisation würde verstopft, wenn die ClearFox-Anlage ausser Betrieb genommen würde. Der neue Kanalisationsanschluss könne entsprechend dimensioniert werden. Ob und wie das auf dem Betrieb anfallende Abwasser vorgeklärt werden müsse, sei im Rahmen des Kanalisationsanschlusses (Einleitbewilligung) zu prüfen. In der Verfügung vom 26. Mai 2023 sei offengelassen worden, ob die ClearFox-Anlage saniert und an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen oder entfernt werden müsse. Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht sei die angeordnete Massnahme betreffend die ClearFox-Anlage nicht zu beanstanden.
6.4. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur zwei Sachverhaltsrügen vor. Zum einen führt er aus, die vorinstanzliche Feststellung, wonach die ClearFox-Anlage im Zuge des Schmutzwasseranschlusses obsolet werde, sei offensichtlich falsch und willkürlich. Wie das BAFU - und sogar der Beschwerdeführer selbst - zu Recht ausführt, wurde in der durch das Verwaltungsgericht bestätigten Verfügung des AFU offengelassen, ob die ClearFox-Anlage saniert und an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen oder entfernt werden müsse. Die vom Beschwerdeführer gerügte Passage ist somit unerheblich für den Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), da das Verwaltungsgericht die Massnahme der erstinstanzlichen Verfügung bestätigt hat.
Zum anderen bestreitet er, dass anlässlich der Kontrolle vom 5. April 2023 eine Abwasserlache festgestellt worden sei, räumte jedoch ein, eine solche sei nur auf den Bildern vom 20. Januar 2023 ersichtlich. Ob die Abwasserlachen nur am 20. Januar 2023 oder auch - wie von der Vorinstanz festgehalten - am 5. April 2023 festgestellt worden sind, ist unerheblich. Relevant ist, dass solche Abwasserlachen festgestellt worden sind und dass gemäss BAFU klare Spuren von Schaumaustritten am Boden des Containers sichtbar sind, die auf ein Überschäumen der ClearFox-Anlage hindeuten.
Vor diesem Hintergrund erscheint die angeordnete Massnahme angemessen, um eine (weitere) Gewässerverschmutzung zu verhindern. Die Massnahme bezüglich der ClearFox-Anlage ist daher nicht zu beanstanden.
7.
Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Massnahme bezüglich des Halbschalenschachts.
7.1. Das AFU hatte festgehalten, der Halbschalenschacht zwischen der ClearFox-Anlage und dem Betriebsgebäude sei mit dem internen Schmutzwasserbecken verbunden. Zudem entwässere dieser über einen Ablauf Richtung Südwesten in eine Drainage-Leitung. Das im Halbschalenschacht anfallende Abwasser könne teilweise stark belastet sein (Überschäumen der ClearFox-Anlage, Platzentwässerung) und im Falle einer Überfüllung des internen Schmutzwasserbeckens könnte verschmutztes betriebliches Abwasser überlaufen und in die Drainage-Leitung gelangen. Als Massnahme sei der südwestliche Ablauf des Halbschalenschachtes dauerhaft und irreversibel zu verschliessen.
7.2. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ausführungen des Bau- und Umweltdepartements: Durch die Verbindung des Halbschalenschachts mit der Meliorationsleitung könne verschmutztes Platzwasser und Überlaufwasser in die Gewässer gelangen. Es bestehe ein generelles Einleitungs- und Versickerungsverbot, wobei das Amt für Wasser und Energie (AWE) als zuständige Stelle festlege, ob Abwasser als verschmutzt gelte. Aufgrund dieser Gegebenheiten seien die Ausläufe in die Melioration zu verschliessen, das Wasser des Halbschalenschachts in das Schmutzwasserbecken einzuleiten und über die ARA zu entsorgen. Überdies bestehe kein Anlass, die Annahme, das Abwasservolumen könne das anfallende Platzwasser schlucken, in Frage zu stellen, da ein Grossteil des Platzwassers flächenförmig versickere. Schliesslich könnten immer noch weitere gewässerschutzkonforme Massnahmen vorgesehen werden, wenn sich die durch den Beschwerdeführer befürchtete mangelhafte Versickerung bestätigen würde.
7.3. Das BAFU führt aus, das Abwasser im Schmutzwasserbecken werde in die ARA Rosenbergsau transportiert. Jedoch sei es fraglich, ob es sich bei der Abwassermenge, welche der Beschwerdeführer wöchentlich auf die genannte ARA abführen lasse, tatsächlich um die gesamte Menge des verschmutzten Abwassers handle, das auf seinem Betrieb anfalle. Wenn das Schmutzwasserbecken überfüllt sei, gelange das dortige Abwasser über den Halbschalenschacht in einen Meliorationsschacht, der in eine Drainage-Leitung entwässere. Vor diesem Hintergrund sei die Massnahme, den Halbschalenschacht irreversibel zu verschliessen, geeignet und erforderlich. Dies umso mehr, als dass der Anschluss des Halbschalenschachts an die Meliorationsleitung eigenmächtig ohne Bewilligung erstellt worden sei. Die Massnahme sei auch zumutbar, da die Versickerung des Platzabwassers gemäss AFU kein Problem darstelle, zumal das Abwasser fächerförmig (recte: flächenförmig) versickere.
7.4. Dagegen führt der Beschwerdeführer zunächst aus, es sei aktenwidrig, einen Zusammenhang zwischen dem früher provisorisch mit einer Chipstüte verklebten "Meteorwasserschacht" und dem Halbschalenschacht herzustellen; die beiden Schächte hätten nichts miteinander zu tun. Vorliegend muss nicht näher abgeklärt werden, ob und inwiefern die beiden Schächte miteinander zusammenhängen, da diese Frage unerheblich ist für den Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die strittige Massnahme betrifft klarerweise den Halbschalenschacht, dessen südwestlicher Ablauf dauerhaft und irreversibel verschlossen werden soll.
7.5. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, das Verwaltungsgericht habe willkürlich festgestellt, beim Platzwasser handle es sich um Abwasser. Es handle sich dabei vielmehr um unverschmutztes Wasser gemäss Art. 3 GSchV. Es sei daher auch willkürlich festzustellen, das Versickerungsverbot gelte auch für das Platzwasser.
Auch bezüglich dieser Feststellungen führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern sie erheblich sind für den Ausgang des Verfahrens und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Massnahme betrifft den Halbschalenschacht, in welchen aus dem Schmutzwasserbecken verschmutztes Wasser fliessen kann. Ob das Platzwasser, das ebenfalls in den Halbschalenschacht fliesst, auch als verschmutzt gelten muss, ist lediglich ein zusätzliches - aber nicht notwendiges - Argument, um den strittigen Ablauf zu verschliessen. Insofern muss diese Frage auch nicht weiter behandelt werden.
7.6. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, es sei unverhältnismässig, erst dann weitere gewässerschutzkonforme Massnahmen vorzusehen, wenn sich die vom Beschwerdeführer befürchtete mangelhafte Versickerung bestätigen würde. Es könne nicht angehen, es zuerst auf einen Schadenfall ankommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer drohe eine Überschwemmung auf seinem Betriebsareal und damit Schäden an der Betriebshalle. Bei einer Überschwemmung suche sich das Platzwasser auch wieder irgendwo einen Ablauf und dieses sei dann umso mehr verschmutzt.
Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die Verhältnismässigkeit, aber zeigt - wie das BAFU ausführt - nicht auf, inwiefern die Annahme des AFU, das Abwasser versickere flächenförmig, nicht zutreffe. Unter diesen Umständen ist auf die Fachmeinung des BAFU abzustellen, welches die getroffene Massnahme aus gewässerschutzrechtlicher Sicht als geeignet, erforderlich und zumutbar bewertet.
8.
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Massnahmen betreffend die wassergefährdenden Flüssigkeiten und Spritzapparaturen.
8.1. Das AFU hatte diesbezüglich festgestellt, die Vorschriften über die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten würden nicht oder nur teilweise eingehalten. Mehrere Spritzapparaturen und Geräte für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln seien im Freien gelagert worden. Zudem verfüge der Standort nicht über einen entsprechenden Waschplatz. Als Massnahmen ordnete es an, der Beschwerdeführer habe sich an die Vorgaben des interkantonalen Merkblatts "Absicherung und Entwässerung von Güterumschlagplätzen" zu halten. Er habe zudem einen gewässerschutzkonformen Füll- und Waschplatz zu erstellen oder eine schriftliche Vereinbarung einzureichen, die aufzeige, dass er Zugang zu einem gewässerschutzkonformen externen Waschplatz habe. Im Übrigen seien die Spritzapparaturen vor Regen geschützt zu lagern.
8.2. Das Verwaltungsgericht sowie auch das BAFU erachteten diese Massnahmen als angemessen.
8.3. Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Bundesgericht die in der Verfügung des AFU gemachten Feststellungen bezüglich Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten bzw. Spritzapparaturen. Er habe diese immer vorschriftsgemäss gelagert.
Sofern die diesbezüglichen Rügen überhaupt genügend subtantiiert sind (vgl. oben E. 2.3), gelingt es dem Beschwerdeführer mit dieser pauschalen Bestreitung nicht aufzuzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bezüglich der wassergefährdenden Flüssigkeiten und Spritzapparaturen offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sind (vgl. oben E. 2.2). Das Bundesgericht ist somit an den vorinstanzlichen Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach die wassergefährdenden Flüssigkeiten und Spritzapparaturen nicht vorschriftsgemäss gelagert wurden. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch diese angeordneten Massnahmen ohne Weiteres als angemessen.
9.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Überwälzung der Kosten für die Saugarbeiten und Entsorgung anlässlich der Kontrolle vom 5. April 2023 sei rechtswidrig.
9.1. Nach Art. 54 GSchG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden. Nach der Rechtsprechung ist Art. 54 GSchG direkt anwendbar (vgl. Urteile 1C_600/2019 vom 20. November 2020 E. 3.4 und 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1).
Art. 54 GSchG legt nicht näher fest, wer als Verursacherin oder Verursacher zu betrachten ist. Die Rechtsprechung stellt jedoch auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab und unterscheidet zwischen den Verhaltens- und den Zustandsstörerinnen bzw. -störern: Unter die erste Kategorie fallen diejenigen, die den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter ihrer Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) haben. Demgegenüber wird als Zustandsstörerin bzw. -störer bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Beide sind kostenpflichtig (BGE 131 II 743 E. 3.1; Urteile 1C_600/2019 vom 20. November 2020 E. 5.1 und 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.2). Zur Begrenzung der Kostenpflicht der Verursacherinnen und Verursacher hat die Rechtsprechung das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (vgl. BGE 138 II 111 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
9.2. Das Verwaltungsgericht führt aus, es sei belegt, dass vom Betrieb des Beschwerdeführers in der Zeit vor dem 27. Januar 2023 (Beginn der ARA-Ablieferung des Abwassers) und nach dem 5. April 2023 belastetes Abwasser in die Ländernach floss. Daran ändere nichts, dass am 5. April 2023 aufgrund mangelnder Zugänglichkeit und mangelnder Planunterlagen keine Fehleinleitung habe eruiert werden können. Der Inhalt des Schachtes habe abgesaugt werden müssen, um untersuchen zu können, ob zwischen Bodenablauf und Meliorationsleitung eine direkte Verbindung bestehe. Der Kanal-TV habe einen überbauten Schacht unter der Chicoréehalle nicht überwinden können und die Leitung von der anderen Seite der Halle sei kollabiert, so dass ein Grossteil der Leitung unter dem Gebäude nicht auf Fehlanschlüsse habe überprüft werden können. Der Beschwerdeführer sei für den Unterhalt dieser Leitungen zuständig. Somit seien die Kosten für Saugarbeiten und Entsorgung durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden, womit er diese zu übernehmen habe.
9.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, Art. 54 GSchG sei nicht anwendbar, da keine unmittelbare Gefahr gedroht habe.
Nach der Lehre liegt eine unmittelbar drohende Gefahr dann vor, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem zeitlich nahen Schadenseintritt auszugehen ist (BEATRICE WAGNER PFEIFER, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, N. 24 ad Art. 54). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, es sei belegt, dass vom Betrieb des Beschwerdeführers vor der Kontrolle vom 5. April 2023 belastetes Abwasser in die Ländernach geflossen ist. Dies bestreitet der Beschwerdeführer zwar formell, führt dann aber trotzdem aus, es lägen einzelne Analyseberichte von den entnommenen Proben vor. Insbesondere ist vorliegend von Bedeutung, dass ein Analysebericht von einer am 20. Januar 2023 entnommenen Probe vorliegt, die belegt, dass belastetes Abwasser in die Ländernach geflossen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dass die amtlichen Stellen in der Vergangenheit mehrfach Mängel bei der Abwassentsorgung festgestellt haben. Unter diesen Umständen durfte das AFU davon ausgehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit weiteres belastetes Abwasser in die Ländernach fliessen könnte und diese somit weiter verschmutzt wird. Eine unmittelbar drohende Gefahr ist gegeben.
9.4. Der Beschwerdeführer bringt noch vor, auch wenn Art. 54 GSchG anwendbar wäre, so würde es nicht gegen die Vorschriften des GSchG verstossen, wenn einige halleninterne Schächte nicht sauber seien. Ein Inhaber einer Abwasseranlage habe Schmutzwasserschächte und -leitungen nicht jederzeit derart sauber zu halten, dass die Behörden Kontrolluntersuchungen und Sondagen vornehmen können. So oder so seien nicht seine Leitungen und Schächte sondern die Meliorationsleitungen das Problem gewesen. Diese lägen nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum der Melioration. Der Schacht der Meliorationsleitung sei nicht zugänglich mit Kanal-TV.
Art. 54 GSchG sieht eine Kostenüberbindung auch für Massnahmen vor, welche die Behörde zur Feststellung eines Schadens treffen. Dabei geht es vor allem um technische Massnahmen zur Untersuchung einer drohenden Gewässergefährdung oder einer bereits erfolgten Verunreinigung (WAGNER PFEIFER, a.a.O., N. 27 ad Art. 54). Gegenstand der Feststellungsaufgabe bilden die Ermittlung des konkreten Handlungsbedarfs sowie die Abklärung der Ursachen im Hinblick auf die Eruierung der verantwortlichen Störerinnen oder Störer (WAGNER PFEIFER, a.a.O., N. 28 ad Art. 54).
Nachdem die Probe vom Januar 2023 eine Gewässerverschmutzung belegte und auch in der Vergangenheit Gewässerverschmutzungen rechtskräftig festgestellt wurden, erscheinen die durch das AFU veranlassten Saugarbeiten ohne Weiteres als notwendig. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass die Schächte mangels Sauberkeit nicht haben überprüft werden können. Er führt ledig-lich aus, es sei nicht in seiner Verantwortung die Schächte jederzeit frei zu halten. Vorliegend reicht es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Verhältnisse sowie dem Umstand, dass das AFU ihm nach den Probeentnahmen vom Januar 2023 eine ausführliche Kontrolle in Aussicht gestellt hatte, verpflichtet war, die Schächte so weit frei zu halten, um eine Kontrolle zu ermöglichen. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer noch, das Problem seien nicht seine Schächte, sondern die Meliorationsleitungen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch für das Bundesgericht rechtsverbindlich festgestellt, der Kanal-TV habe einen überbauten Schacht nicht überwinden können. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Damit ist auf den Sachverhalt des Verwaltungsgerichts abzustellen, wonach das Problem seine Schächte bzw. sein Schacht gewesen ist.
9.5. Zusammengefasst durfte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten der Saugarbeiten und der Entsorgung überbinden, ohne Bundesrecht zu verletzen.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, dem Bundesamt für Umwelt und der Politischen Gemeinde Marbach schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber