Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_687/2025
Urteil vom 26. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schläpfer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Oktober 2025 (VB.2025.00325).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1982) ist Staatsangehörige von Jamaika. Sie reiste am 9. Februar 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 15. Januar 2021 den deutschen Staatsangehörigen B.________ (geb. 1970), der sich damals mit einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA im Kanton Aargau aufhielt. Am 12. August 2021 wurde A.________ und ihrer aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter C.________ (geb. 2006) im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
A.b. Am 1. Juli 2023 verliessen A.________ und ihre Tochter die eheliche Wohnung, zogen in den Kanton Zürich und stellten am 4. Juli 2023 Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 2023 hielt das Bezirksgericht Pfäffikon/ZH fest, dass A.________ und ihr Ehemann seit dem 1. Juli 2023 getrennt leben, nahm von einer Trennungsvereinbarung der Eheleute vom 13. Dezember 2023 Vormerk und ordnete per 1. Januar 2024 die Gütertrennung an. Per 25. März 2025 erfolgte die Scheidung (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche von A.________ und ihrer Tochter C.________ um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich ab, widerrief deren Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
A.________ und ihre Tochter erhoben dagegen Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion hiess am 16. April 2025 den Rekurs in Bezug auf die Tochter C.________ gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück. In Bezug auf A.________ wies sie den Rekurs ab.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 erhob A.________ dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung bzw. zu Sachverhaltsergänzungen an diese zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Oktober 2025 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember 2025 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2025 sei aufzuheben, es sei auf den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verzichten und ihr sei weiterhin der Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder an das Migrationsamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung bzw. -ergänzung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).
1.3. Die Beschwerdeführerin war mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten EU-Bürger verheiratet und lebte bis Juli 2023 mit diesem zusammen. Der Ex-Ehemann lebt noch in der Schweiz (Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor Bundesgericht beruft sie sich in vertretbarer Weise auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Da auf die entsprechende Bewilligung ein Rechtsanspruch bestünde, wenn die Voraussetzungen gegeben wären, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Folglich bleiben die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel, die nach dem 15. Oktober 2025 entstanden sind, als echte Noven unberücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin neue Beweismittel offeriert, die vor dem 15. Oktober 2025 datieren, zeigt sie nicht auf, weshalb sie diese unechten Noven nicht bereits bei der Vorinstanz eingereicht hat. Die Beweismittel bleiben demnach unbeachtlich.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichterteilung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten EU-Bürger. Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat und daher ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, sie sei während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden, weswegen ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege.
Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Änderung von Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich, wenn das kantonale Gericht vor diesem Datum urteilte. Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht zur Frage, ob eine kantonale Rechtsmittelbehörde verpflichtet ist, das neue Recht anzuwenden, wenn dieses während des bei ihr hängigen Verfahrens in Kraft tritt (vgl. BGE 151 II 737 E. 3; Urteil 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.1). Die dem Verfahren zugrundeliegende Verfügung des Migrationsamts erging am 16. September 2024 und somit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts, das angefochtene Urteil erging am 15. Oktober 2025 und damit nach diesem Datum. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens spielt es jedoch keine Rolle, ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz sie nicht persönlich angehört habe (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1. Der Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 147 I 433 E. 5.1; Urteil 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst indes ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.1). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann das Gericht auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1).
4.2. Beweisthema vor der Vorinstanz war das Vorliegen häuslicher Gewalt. Die Vorinstanz erachtete eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin als entbehrlich, da diese bereits mehrfach die Gelegenheit gehabt habe, sich (schriftlich) dazu zu äussern (angefochtenes Urteil E. 4.6). Die Beschwerdeführerin zeigt vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern eine persönliche Anhörung durch die Vorinstanz vorliegend erforderlich oder zielführend gewesen wäre bzw. welche Tatsachen und Beweismittel nicht auch auf schriftlichem Weg ins Verfahren hätten eingebracht werden können. Die Vorinstanz durfte entsprechend in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung verzichten, ohne dass sie damit in Willkür verfallen wäre. Einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf persönliche Anhörung aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat die Beschwerdeführerin nicht, da dieser im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (vgl. Urteile 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 4.4; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.3).
5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG und macht geltend, sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden.
5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der ursprünglich aus Art. 42 bzw. Art. 43 AIG abgeleitete Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer häuslicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG).
5.2. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, relevant. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.3; 2C_201/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.2). Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.3; 2C_201/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.2).
5.3. Für die Beurteilung der Frage, ob jemand Opfer häuslicher Gewalt ist, sind die diesbezüglichen sachverhaltlichen Feststellungen entscheidend, mit anderen Worten ob und allenfalls in welchem Ausmass häusliche Gewalt stattgefunden hat. Im Anschluss an diese Feststellungen lässt sich dann auch beurteilen, ob sich das Opfer im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung seines Aufenthaltsrechts auswählen zu müssen, und sich gegebenenfalls für die erste Alternative entschieden hatte (vgl. Urteile 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3; 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.3).
5.4. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteile 2C_639/2024 vom 14. Oktober 2025 E. 5.3; 2C_201/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.3; 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 4.2).
5.5. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
5.6. Die Vorinstanz würdigte die verschiedenen von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel und kam gestützt darauf im Wesentlichen zum Schluss, dass es ihr gesamthaft betrachtet nicht gelungen sei, häusliche Gewalt rechtsgenüglich darzulegen. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, in zeitlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin die häusliche Gewalt erstmalig am 13. März 2024 behauptet, nachdem sie sich am 1. Juli 2023 von ihrem Ehemann getrennt und das Migrationsamt ihr am 8. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung gewährt habe. Im November 2023 habe die Beschwerdeführerin auf Anfrage des Migrationsamts als Grund für die Trennung noch ausschliesslich die Untreue des Ehemannes sowie dessen eigene Trennungsabsicht genannt. Die beiden eingereichten Schreiben einer ehemaligen Schulkollegin und einer Freundin der Beschwerdeführerin seien als reine Parteibehauptung zu qualifizieren, zumal die darin enthaltenen Schilderungen auf den Erzählungen der Beschwerdeführerin beruhten. Der Bericht der Beratungsstelle "Frauennottelefon Winterthur" vom 29. November 2024 sei mehr als ein Jahr nach der Trennung verfasst worden und basiere ausschliesslich auf Angaben der Beschwerdeführerin. Es sei davon auszugehen, dass sie die Beratungsstelle zwecks Beweisbeschaffung aufgesucht habe. Soweit die Beschwerdeführerin physische und psychische Gewalterfahrungen geschildert habe (Beleidigungen, Demütigungen, Einschüchterungen, Verweigerung von Deutschkurs und Arbeitsstelle, Ohrfeige, verbale Attacken, finanzielle Kontrolle und wirtschaftliche Einschränkung sowie aggressives Verhalten durch den Ehemann, vgl. angefochtenes Urteil E. 4.5), mache sie keine Angaben über Ort und Datum und untermauere die Aussagen nicht mit geeigneten Beweismitteln (angefochtenes Urteil E. 4.6).
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergebe sich somit in einer Gesamtwürdigung, dass es zwischen den Ehegatten Konflikte und Meinungsverschiedenheiten gegeben habe. Sie könne die behauptete häusliche Gewalt jedoch insgesamt zu wenig substanziieren bzw. konkretisieren.
5.7. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht generell die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen verneint, sondern hat willkürfrei den Umstand mitberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin erst rund neun Monate nach der Trennung und vier Monate nach Inaussichtstellen des Bewilligungswiderrufs durch das Migrationsamt erstmalig von häuslicher Gewalt berichtete. Die erwähnten Schreiben der Schulkollegin und der Freundin, welche frühere Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergeben, datieren vom 21. bzw. 22. Oktober 2024, der Bericht der Beratungsstelle "Frauennottelefon Winterthur" vom 29. November 2024. Die eingereichten Beweismittel stammen damit aus einer Phase über ein Jahr nach der Trennung vom Ehemann und beruhen zudem ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, wenn sie die Tatsache, dass das migrationsrechtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten war, mitberücksichtigte, und den Schreiben sowie dem Bericht deshalb einen reduzierten Beweiswert zusprach. Entsprechend ist entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz aufgrund der konkreten Umstände davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die Beratungsstelle über ein Jahr nach Verlassen der Ehegemeinschaft zwecks Beweisbeschaffung aufgesucht hat.
5.8. Für die Verneinung der ausländerrechtlich massgebenden psychischen Oppression fällt vorliegend massgeblich ins Gewicht, dass es an Aussagen von Dritten fehlt, welche von sich aus etwas von den behaupteten Vorfällen mitbekommen haben oder denen sich die Beschwerdeführerin anvertraut hätte (vgl. Urteil 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 4.2.3). Der Umstand, dass häusliche Gewalt in den wenigsten Fällen direkt bewiesen werden kann, enthebt die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen vor Bundesgericht nicht von der weitreichenden, die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; Urteile 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 4.2.3; 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1).
Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz vorliegend auch keine zu hohen Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens gestellt (vgl. E. 5.4). Glaubhaft gemacht ist ein Sachumstand, wenn die Existenz einer rechtserheblichen Tatsache aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" feststeht, selbst wenn die Behörde noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 144 II 65 E. 4.2.2; 142 II 49 E. 6.2; Urteil 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat entgegen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet, weshalb diese das Vorliegen von häuslicher Gewalt gestützt auf die eingereichten Beweismittel nicht glaubhaft zu machen vermochte.
In ihren weiteren Vorbringen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen und die eingereichten Beweismittel abweichend zu würdigen, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen vertieft auseinanderzusetzen. Dies führt sie zum Schluss, dass es sich "nicht lediglich um eine missglückte Ehe", sondern "um eine durch häusliche Gewalt geprägte Beziehung" gehandelt habe. Dabei zeigt sie allerdings nicht auf, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Angesichts dessen ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
5.9. Auf Grundlage des willkürfrei erstellten Sachverhalts hat die Vorinstanz das Vorliegen von häuslicher Gewalt und folgerichtig auch einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG verneint, ohne dass sie dadurch Bundesrecht verletzt hätte. Die betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich somit als unbegründet.
6.
Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 8 EMRK beruft und geltend macht, ihre zur Zeit in der Schweiz lebende Tochter sei aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf sie angewiesen, weshalb ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.
6.1. Der Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern). Ist die Beziehung zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht werden muss (Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 5.5; 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2. Die Beziehung zur bereits volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin, welche gemäss der Vorinstanz "über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen könnte", fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass aufgrund einer Lernbehinderung der Tochter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung besteht, welches ihr einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewähren würde.
6.3. Soweit die Beschwerdeführerin zudem auf ihre gute Integration verweist, stützt sie sich auf einen von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt und vermöchte mit Blick auf ihren noch nicht zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz ohnehin keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen (vgl. dazu BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 144 I 266 E. 3.9). Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht hinreichend dargetan. Im Ergebnis kann die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Bewilligungsanspruch ableiten.
7.
7.1. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet; sie ist abzuweisen.
7.2. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner