Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_530/2012
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Urteil vom 4. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Zürich,
Bezirksgericht Zürich.
Gegenstand
Staatshaftung (Sozialhilfewesen); unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. April 2012.
In Erwägung,
dass X.________ am 15. September 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Haftungsverfahren gegen die Gemeinde Zürich (Sozialhilfe) vor dem Bezirksgericht Zürich ersucht hat,
dass der Präsident des Obergerichts das Gesuch am 6. Oktober 2011 abwies, wobei X.________ dessen Entscheid innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen postalisch nicht zugestellt werden konnte,
dass X.________ hiergegen am 8. November 2011 an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gelangt ist, das auf seine Beschwerde, weil verspätet, mit Beschluss vom 17. April 2012 nicht eintrat,
dass es ergänzend festhielt, dass ihm zu Recht mitgeteilt worden sei, dass er vor Einreichung der Haftungsklage am Bezirksgericht kein Schlichtungsgesuch zu stellen habe, das eingeleitete Schlichtungsverfahren obsolet sei und ihm für dieses deshalb - wie für das obergerichtliche Verfahren - die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
dass X.________ hiergegen mit einer 341 Seiten umfassenden Beschwerde bzw. Dokumentation an das Bundesgericht gelangt ist, in der er seine schwierige Situation schildert, gegen die kantonalen Behörden zahlreiche Vorwürfe erhebt und das Bundesgericht darum ersucht, "gegenüber den offensichtlich politisch verfilzten" Gerichten im Kanton Zürich den "Rechtsstaat" korrekt durchzusetzen,
dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz über die kantonalen Gerichte ist und nur in konkreten Fällen sowie im Rahmen der Vorgaben des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 172.20) tätig werden kann,
dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten haben, wobei in
gedrängter Form,
sachbezogen und
in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 i.V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers dieser gesetzlichen Anforderung nicht genügt, da er ausschliesslich seine Sicht der Dinge wiederholt, sich höchstens allgemein, jedoch nicht konkret, mit der einzig Verfahrensgegenstand bildendenden (formellen) Frage der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe auseinandersetzt und insbesondere nicht dartut, dass und inwiefern die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungswidrig wären (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass ihm - mangels der erforderlichen Minimalbegründung - unter diesen Umständen auch keine Nachfrist für eine Verbesserung angesetzt werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2),
dass auf seine Eingabe nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen kann,
dass es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen wäre (Art. 64 BGG),
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar