Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_498/2025
Urteil vom 22. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Tarig Hassan,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Juni 2025 (VB.2025.00011).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1982) ist tunesischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 11. März 2018 in Tunesien die Schweizerin B.________ (geb. 1978).
Nachdem ein erstes Gesuch A.________s um Erteilung einer Einreisebewilligung aufgrund mangelnder Mitwirkung B.________s abgeschrieben worden war, stellte A.________ am 26. Oktober 2022 auf der Schweizer Botschaft in Tunis erneut ein solches Gesuch. Dieses wurde gutgeheissen, A.________ reiste am 4. März 2023 in die Schweiz ein und das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm am 1. Mai 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
A.________ ersuchte am 8. Februar 2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab an, seit dem 16. Juni 2023 getrennt von seiner Ehefrau zu wohnen.
B.
Am 1. Oktober 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Verlängerungsgesuch A.________s ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine hiergegen gerichtete Eingabe bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Die daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wies dieses am 19. Juni 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. September 2025 beantragt A.________, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und seine Bewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zwecks rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inkl. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 9. September 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Erwägungen
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die (weiterhin bestehende) Ehe mit einer Schweizer Bürgerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die sich daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu behandeln (Art. 82 ff. BGG; BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1, 497 E. 3.3).
Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 149 II 337 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.1).
Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch bzw. unvollständig oder sei in einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG erstellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2; 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Solche wichtigen Gründe können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (Urteil 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.6.1 mit Hinweisen). Ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" stellt für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar (Urteile 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.6.1, 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.1.2).
Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass der Ehewille trotz Trennung fortbesteht (Urteile 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.1; 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.6.1; 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.1).
3.2. Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren oder bei einer besonders ausgeprägten Integration bedarf die Beendigung des Aufenthalts sodann praxisgemäss besonderer Gründe (Aspekt des Privatlebens; BGE 149 I 207 E. 5.3 und 5.4; 144 II 1 E. 6.1). Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 13 BV.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und Art. 49 AIG sowie Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verletzt, indem sie den Fortbestand der Ehegemeinschaft zu Unrecht verneint und die konkreten Umstände unrichtig gewürdigt habe.
4.1. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3.3; 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.1). Gemäss den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz reiste der Beschwerdeführer im März 2023 in die Schweiz ein und wohnte zu Beginn zusammen mit seiner Ehefrau und deren (damals 15- und 19-jährigen) zwei Söhnen aus einer vorherigen Beziehung. Nach eigenen Angaben zog er bereits am 16. Juni 2023 wieder aus, um den Söhnen seiner Ehefrau mehr Zeit zu geben, ihn als Teil der Familie zu akzeptieren. Das Zusammenleben wurde seit dem Auszug unbestrittenermassen nicht wieder aufgenommen.
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung sei nicht Ausdruck einer Trennung von seiner Ehegattin gewesen, sondern eine notwendige Massnahme zur Deeskalation erheblicher familiärer Spannungen im Hinblick auf das Zusammenleben mit den Söhnen seiner Ehefrau. Zudem, so bringt er vor, habe er stets beabsichtigt, in die gemeinsame eheliche Wohnung zurückzukehren, sobald die familiäre Situation dies zulasse. Der Beschwerdeführer liefert indessen keinen Beleg, der Hinweise dafür geben könnte, dass auch seine Frau die Ehe trotz des Getrenntlebens seit 2023 weiterführen möchte. Das Vorbringen, dass es für die Rückkehr eine gewisse Zeit brauche, bis sich die Kinder an die neue Situation gewöhnen könnten, vermag die Fortdauer eines gemeinsamen Ehewillens nicht zu untermauern. Die Ehegattin liess sich zur Sache ihrerseits nicht vernehmen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, der gemeinsame Ehewille sei (zumindest bei der Ehegattin) erloschen. Entsprechend entfällt der Verlängerungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG.
4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verweigerung der Erteilung (bzw. Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung verletze Art. 13 BV und Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Familien- und des Privatlebens: Die Vorinstanz habe keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und seine Situation unzulänglich gewürdigt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Begriff des Familienlebens könne nicht schematisch an das Kriterium des gemeinsamen Haushalts geknüpft werden, so übersieht er, dass sowohl Art. 13 BV wie auch Art. 8 EMRK auf eine effektiv gelebte Beziehung abstellen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Vorinstanz durfte gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse davon ausgehen, die Ehe sei nicht mehr intakt (vgl. E. 4.2 hiervor). Es liegen auch keine Gründe vor, die das Getrenntleben rechtfertigen könnten (Art. 49 AIG). Infolgedessen kann der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens mehr ableiten. Im Übrigen wäre es ohnehin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen solchen Anspruch selbst für den Fall verneinte, dass man von einem "living apart together" ausgehen würde, zumal ein solches bei entsprechend seltenen Kontakten auch besuchsweise gelebt werden könnte (vgl. Urteile 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.3; 2C_212/2011 vom 13. Juli 2011 E. 7.1; siehe im Zusammenhang mit dem umgekehrten Familiennachzug auch BGE 147 I 149 E. 4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf den Aspekt des Privatlebens, um hieraus eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuleiten. Angesichts der kurzen bisherigen Anwesenheitsdauer legt er mit dem Hinweis, er nehme aktiv am Arbeitsmarkt teil und habe sich in der Schweiz ein soziales und wirtschaftliches Fundament aufgebaut, keine Umstände dar, die ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens begründen könnten (BGE 149 I 207 E. 5.3 und 5.4; 144 II 1 E. 6.1).
5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Infolge Aussichtslosigkeit ist auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Kosten von CHF 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun