Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_47/2025
Urteil vom 27. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner
Verfahrensbeteiligte
Danone Schweiz AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karola Krell Zbinden,
gegen
1. Kantonales Labor Zürich,
Fehrenstrasse 15, Postfach, 8030 Zürich,
2. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Abteilung Rechtsmittel, Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Lebensmittelpolizeiliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 7. November 2024 (VB.2023.00618).
Sachverhalt
A.
Die Danone Schweiz AG bezweckt unter anderem den Verkauf von und den Handel mit Nahrungsmitteln und Getränken. Sie vertreibt über Schweizer Grossverteiler, darunter Coop und Migros, einen Haferdrink der Marke "alpro" im Format eines Tetrapacks. Während das Produkt auf der Rückseite als "Haferdrink" bezeichnet wird, findet sich auf der Vorderseite die Aufschrift "SHHH... THIS IS NOT M[*]LK", wobei anstatt des "i" in "Milk" ein weisser Tropfen abgebildet ist. Weiter befindet sich auf der Vorderseite ein Hinweis auf die pflanzliche Zusammensetzung des Getränks und den Fettgehalt sowie der Vermerk "Hafer":
B.
Mit Beanstandung und Verfügung vom 14. März 2022 untersagte das Kantonale Laboratorium des Kantons Zürich die Inverkehrbringung des Haferdrinks mit der aktuellen Kennzeichnung. Es setzte eine Frist bis 30. November 2022, um die Aufmachung des Produkts an die lebensmittelrechtlichen Vorgaben anzupassen und die bestehenden Bestände abzubauen.
Die von der Danone Schweiz AG gegen die Verfügung vom 14. März 2022 erhobenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einsprache-Entscheid vom 5. Mai 2022; Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. September 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2024).
C.
Die Danone Schweiz AG erhob am 21. Januar 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2024. Sie beantragt dem Bundesgericht dessen Aufhebung. Ausserdem ersucht sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 erkannte das Abteilungspräsidium der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) lässt sich nicht vernehmen.
Das Bundesgericht führte am 27. März 2026 eine öffentliche Beratung durch.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG), wobei sie sich vor Bundesgericht darauf beschränken kann, einen kassatorischen Antrag zu stellen, da ihr gegenüber eine belastende Anordnung getroffen wurde (vgl. Urteile 2C_175/2024 vom 30. April 2025 E. 1; 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 1.3; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht das Bundesgericht nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Konkret beanstandet sie den Umgang der Vorinstanz mit einer im Jahr 2023 erstellten Umfrage bei Konsumentinnen und Konsumenten. Ausserdem kritisiert sie, die Vorinstanz habe keine Verhandlung zwecks Abnahme von Personalbeweisen durchgeführt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, denn sie würden - wären sie stichhaltig - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst unter anderem die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, erhebliche und rechtzeitige Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil 2C_489/2023 vom 21. Januar 2025 E. 6.2.1). Hingegen fliesst aus Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.3). In gewissen Fällen kann eine mündliche Äusserungsmöglichkeit ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, wenn es auf persönliche Umstände ankommt, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen (Urteile 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.3; 9C_622/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.1; vgl. BGE 122 II 464 E. 4.c).
3.2. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV unbegründet. Die Vorinstanz geht auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Umfrage ein, womit dem Recht auf Beweis Genüge getan ist (angefochtenes Urteil, E. 5.6 [S. 18]). Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz der Umfrage hinreichendes Gewicht beimass. Darauf ist bei der materiellen Beurteilung zurückzukommen (dazu E. 6 hiernach). Weiter war die Vorinstanz verfassungsrechtlich nicht gehalten, eine persönliche Befragung des General Counsel für die Länder Deutschland, Schweiz und Österreich ("DACH") durchzuführen. Dieser hätte, den Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend, zur Rechtslage in Deutschland, Österreich und in der Schweiz Auskunft geben sollen. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, weshalb dafür ausnahmsweise eine persönliche Anhörung erforderlich war. Der von ihr angeführte Rechtsvergleich mit den "DACH"-Ländern betrifft nicht persönliche Umstände im Sinn der Rechtsprechung, die allenfalls eine Anhörung nach sich ziehen könnten. Die Verfassungsrügen sind demnach unbegründet.
4.
Vor Bundesgericht ist umstritten, ob die Aufmachung des von der Beschwerdeführerin in Verkauf gebrachten Haferdrinks gegen die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) und das assoziierte Verordnungsrecht verstösst.
5.
5.1. Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 lit. c und lit. d LMG). Umgesetzt hat der Gesetzgeber diese Ziele mit Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und über den Täuschungsschutz (vgl. Urteile 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 5; 2C_310/2021 vom 29. November 2021 E. 4.1; 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1).
5.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen. Nach Art. 18 Abs. 2 LMG dürfen Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Täuschend sind gemäss Art. 18 Abs. 3 LMG namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
Das Gesetz regelt darüber hinaus sog. Surrogate und Imitationsprodukte. Diese müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden (Art. 19 Abs. 1 LMG).
5.3. Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern u.a. die Sachbezeichnung angeben (Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG). Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12 Abs. 3 LMG).
5.4. Der Bundesrat hat die gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung und zum Täuschungsschutz u.a. in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Art. 12 Abs. 1 LGV sieht vor, dass die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen und nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben dürfen.
Art. 14 LGV delegiert dem EDI die Kompetenz zur Umschreibung und Festlegung von Lebensmittelbezeichnungen. Nach Art. 14 Abs. 1 LGV kann das EDI zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie eine Sachbezeichnung und Anforderungen festlegen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 LGV dürfen Lebensmittel nur mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen Anforderungen entsprechen, wobei die Bezeichnungen in der jeweiligen Sprache nach Anhang 1 des Beschlusses 2010/791/EU (lit. a) und die vom EDI festgelegten Ausnahmen (lit. b) vorbehalten bleiben.
5.5. Das EDI hat von seiner Kompetenz nach Art. 14 LGV unter anderem Gebrauch gemacht, indem es die Verordnung vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16) und die Verordnung vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH; SR 817.022.108) erliess. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a LIV muss ein Lebensmittel mit einer Sachbezeichnung gekennzeichnet werden. Soweit die entsprechenden Sachbezeichnungen im Anhang der LIV geregelt sind, sind diese zu verwenden (Art. 6 Abs. 1 LIV).
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 LMG, Art. 19 LMG und Art. 14 LGV. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die Aufmachung der strittigen Produkte zu Unrecht beanstandet.
6.1. Bei den Erzeugnissen der Beschwerdeführerin handelt es sich um ausschliesslich aus pflanzlichen Rohprodukten hergestellte, aromatisierte Getränke im Sinn von Art. 30 ff. der Verordnung vom 16. Dezember 2016 des EDI über Getränke (Getränkeverordnung, SR 817.022.12). Bei der auf der
Verpackungsrückseite angegebenen Sachbezeichnung "Haferdrink" handelt es sich um die rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Getränkeverordnung i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b LMG, Art. 36 Abs. 1 lit. a LGV und Art. 6 LIV. Das ist unbestritten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2). Letztinstanzlich zu klären ist hingegen, ob die
vorderseitige Aufmachung, namentlich der Aufdruck "SHHH... THIS IS NOT M[*]LK", mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Dass dabei die typografisch stilisierte Schreibweise "M[*]LK" für (englisch) "milk" bzw. für (deutsch) "Milch" steht und auch so wahrgenommen wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2 und E. 5.4), stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu Recht nicht in Frage.
6.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Schweizer Lebensmittelrecht sei keine Vorschrift zu entnehmen, wonach die rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung eines vorverpackten Lebensmittels auf der Vorderseite oder an einer sonst wie besonders prominenten Stelle der Verpackung so angebracht sein müsse, dass sie für die Konsumentinnen und Konsumenten bereits unmittelbar auf den ersten Blick erkennbar sei (angefochtenes Urteil, E. 4.3). Gerade bei Getränken werde nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht selten auf ein Anbringen der Sachbezeichnung im Hauptgesichtsfeld verzichtet, um stattdessen andere Gestaltungselemente in den Vordergrund zu stellen. Innerhalb des Täuschungsverbots und unter der Voraussetzung, dass die Sachbezeichnung den übrigen obligatorischen Kennzeichnungselementen entspreche, sei ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil, E. 4.4). Daher kam die Vorinstanz - anders noch als die Gesundheitsdirektion - zum Ergebnis, die Verwendung des Begriffs "M[*]LK" verstosse nicht bereits für sich genommen gegen die allgemeinen Kennzeichnungsregeln, insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 2 LGV (angefochtenes Urteil, E. 4.6). Demgegenüber kam die Vorinstanz in Würdigung der konkreten Aufmachung des Haferdrinks zum Ergebnis, dass jene Gestaltungselemente, welche die Assoziation zu einer Milchpackung hervorrufen, geeignet seien, das Publikum zu täuschen. Nebst der gross gedruckten Bezeichnung "M[*]LK" entsprächen namentlich die Form und die Farbe der Verpackung der hierzulande weit verbreiteten Aufmachungsvariante von Milch als weiss-blauem Getränkekarton. Dieser Eindruck werde verstärkt durch die milchfarbene Flüssigkeit in Form eines Tropfens bzw. ein gefülltes Glas sowie durch die Angabe "voll" bzw. "fettarm". Für Verwechslungsgefahr spreche auch die rückseitige Anpreisung als "Calciumquelle" (angefochtenes Urteil, E. 5.5). Die weiteren Gestaltungselemente, so die Vorinstanz weiter, würden den Eindruck eines Milchprodukts nicht entkräften, weshalb dessen Aufmachung im Ergebnis als täuschend einzustufen sei (angefochtenes Urteil, E. 5.6 und E. 5.7).
6.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle unzulässig auf den "Ersteindruck" eines Durchschnittskonsumenten ab und gewichte einzelne Kennzeichnungselemente falsch (z.B. die Angabe als "Calciumquelle" und den Hinweis auf die pflanzliche Herkunft des Produkts). Sie untermauert ihre Rügen mit einem Hinweis auf eine im Jahr 2023 durchgeführte Befragung von 302 Personen, die ergeben habe, dass 92 % der potenziellen Kundinnen und Kunden schon auf Grundlage der Vorderseite des strittigen Produkts dieses korrekt als pflanzliche Milchalternative einordne. Zudem verweist sie auf einen Prüfbericht aus dem europäischen Raum. Demgemäss sei die Aufmachung des Haferdrinks nicht beanstandet worden.
6.4. Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil ausführlich zur Konkretisierung von Art. 18 LMG im Zusammenhang mit veganen Lebensmitteln geäussert. Es erkannte zusammengefasst, dass Sachbezeichnungen (im Sinn von Art. 14 LGV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 LIV ) nur für Lebensmittel verwendet werden dürfen, welche der Sachbezeichnung entsprechen (Urteil 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025 E. 6.1). Im konkreten Fall war die Verwendung von Sachbezeichnungen für fleischhaltige Lebensmittel nach Art. 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH; SR 817.022.108) umstritten. Diese Sachbezeichnungen werden aus einer Tierart und dem Zusatz "Fleisch", "- (Fleisch) -zubereitung" oder " (Fleisch) -erzeugnis" gebildet. Auch wenn die Tierart allein nicht der vollständigen lebensmittelrechtlichen Sachbezeichnung für fleischhaltige Lebensmittel entspricht, weckt deren Verwendung zur Bezeichnung eines Lebensmittels bei den Konsumentinnen und Konsumenten entsprechende Erwartungen (Urteil 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025 E. 6.1). Aus diesem Grund ist die Tierart als Bestandteil der Sachbezeichnung für fleischhaltige Lebensmittel den Erzeugnissen vorbehalten, die auch von dieser Tierart gewonnene Bestandteile beinhalten (Urteil 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025 E. 6.3). Vor diesem Hintergrund kam das Bundesgericht zum Ergebnis, die Nennung einer Tierart zur Bewerbung eines veganen Produkts verstosse gegen das Täuschungsverbot (Urteil 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025 E. 6.4).
6.5. Die revidierten Bestimmungen des Lebensmittelrechts orientieren sich an den einschlägigen Erlassen der Europäischen Union. Hintergrund dieser Angleichung bildet insbesondere die Beseitigung technischer Handelshemmnisse und mittelfristig die Ermöglichung einer Teilnahme an den Schnellwarnsystemen der Europäischen Union zur Lebensmittel- und Produktesicherheit. Als Auslegungshilfe für das seit 1. Mai 2017 in Kraft stehende Lebensmittelrecht sind deshalb auch die entsprechenden Erlasse der EU und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) heranzuziehen, soweit die Regelungen inhaltlich übereinstimmen (BGE 144 II 386 E. 4.2.5 mit Hinweisen; 137 II 199 E. 4.3.1; 129 III 335 E. 6; Urteil 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 6.1.1).
6.5.1. Der EuGH hat sich in seiner älteren Rechtsprechung wiederholt mit dem Bezeichnungsschutz für Milchprodukte im europäischen Recht befasst. Ausgehend von der Überlegung, dass dieser sowohl die Interessen der Produzenten als auch jene der Konsumentinnen schütze (Urteil des EuGH
Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH C-101/98 vom 16. Dezember 1999, Rn. 15; bestätigt mit Urteil des EuGH
TofuTown.com GmbH C-422/16 vom 14. Juni 2017, Rn. 43), hielt der EuGH fest, nur effektiv aus Milch bestehende Erzeugnisse dürften die entsprechende Bezeichnung tragen (z.B. "Käse", Urteil des EuGH
Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH C-101/98 vom 16. Dezember 1999, Rn. 23; "Joghurt", Urteil des EuGH
Smanor AG C-298/87 vom 14. Juli 1988, Rn. 16).
6.5.2. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat sich der EuGH insbesondere mit der Bezeichnung "Milch" für vegane Produkte auseinandergesetzt und im Urteil
TofuTown festgehalten, dass diese aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671, und Berichtigung ABl. 2016, L 130, S. 18) ausschliesslich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts nicht verwendet werden dürfen, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen. Ausgenommen sind die in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 aufgeführten Erzeugnisse (zum Ganzen: Urteil des EuGH
TofuTown.com GmbH C-422/16 vom 14. Juni 2017, Rn. 20 ff., insb. Rn. 52). Diese Rechtsprechung bestätigte der EuGH im Jahr 2024 (Urteil
Protéines France C-438/23 vom 4. Oktober 2024, Rn. 74 bis 77).
6.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung die Verwendung von Sachbezeichnungen zur Kennzeichnungen von Produkten, welche die Eigenschaften der fraglichen Sachbezeichnungen nicht erfüllen, als unzulässig erachtet. Der Begriff "Milch" stellt eine solche Sachbezeichnung dar. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VLtH ist "Milch" das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion eines oder mehrerer Tiere bestimmter Säugetierarten. Daher kann die Sachbezeichnung "Milch" nicht verwendet werden, um ein veganes Erzeugnis, das definitionsgemäss keine tierischen Produkten enthält (vgl. Art. 40 Abs. 1 lit. d LIV), zu bezeichnen. Dieses Zwischenergebnis deckt sich mit der dargestellten Rechtsprechung des EuGH (vgl. E. 6.5). Vorbehalten bleiben die Bezeichnungen gemäss Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU (ABI EU L 336/55 vom 21. Dezember 2010), auf welchen Art. 14 Abs. 2 lit. a LGV ausdrücklich verweist (z.B. Kokosmilch, lait d'amande etc.).
6.7. Der mit dieser Rechtsprechung definierte Schutzstandard für die korrekte Bezeichnung von Lebensmitteln (vgl. Art. 18 Abs. 1 LMG) muss auch dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Aufmachung eines Lebensmittels lediglich an eine Sachbezeichnung anlehnt, wie es z.B. bei einer sog. Negativauslobung der Fall ist. Anders als bei der Verwendung einer Sachbezeichnung zur positiven Kennzeichnung eines Produkts ("das ist Milch", "ich bin Rindfleisch"), wird bei einer Negativauslobung auf eine Sachbezeichnung indirekt Bezug genommen und mit einer produktspezifischen Diskrepanz kokettiert (vgl. HINTERMEIER, Von Imitaten und Alternativen: Rechtliche Bewertung von Alternativprodukten zwischen Bezeichnungsschutz und Alltagssprache, in: Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht, ZLR 2025 S. 200). Die Anlehnung an Sachbezeichnungen ist solange unzulässig, wie die Sachbezeichnung den entscheidenden bzw. primären Anknüpfungspunkt der Wahrnehmung durchschnittlicher Konsumentinnen und Konsumenten bildet und dadurch objektiv betrachtet kennzeichnungskräftig wirkt. Gleiches gilt bei typografischen Abänderungen einer Sachbezeichnung oder der Verwendung von an eine Sachbezeichnung angelehnte Kunstwörter (z.B. "M[*]LK" anstatt "Milch").
6.8. Das soeben Ausgeführte entspricht der Verwaltungspraxis. Das EDI bzw. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erliess am 30. September 2021 das Informationsschreiben 2020/3.1 ("Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft"; nachfolgend zitiert als "Informationsschreiben"; vgl. auch die aktualisierte Version vom 26. Februar 2026 [2020/3.2], die in den hier interessierenden Punkten nichts ändert). Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, die nach der Rechtsprechung bei der Norminterpretation zu berücksichtigen ist, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (Urteil 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025 E. 5.1, mit Hinweisen). Nach Ziffer 3.7 des Informationsschreibens ("Negative Auslobung") ist die Verwendung einer umschriebenen Sachbezeichnung gemäss VLtH für alternative oder vegane Produkte auch in Form einer negativen Auslobung nicht zulässig. Als Beispiel nennt das Informationsschreiben: "Ich bin keine Milch". Möglich bleiben nach dem Informationsschreiben ergänzende Hinweise zu einer Sachbezeichnung, wenn die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich und die Aufmachung nicht täuschend ist ("Vegane Alternative zu Mayonnaise"; "veganer Butterersatz", Ziff. 3.1 des Informationsschreibens). Schliesslich bleibt in Zweifelsfällen eine Gesamtbetrachtung vorbehalten (Ziff. 3 des Informationsschreibens).
6.9. Damit ergibt sich, dass die Sachbezeichnung "Milch" zum einen nicht zur
unmittelbaren Kennzeichnung veganer Produkte ("ich bin Milch") verwendet werden darf. Zum anderen ist die
Anlehnung an die Sachbezeichnung "Milch" z.B. in Form einer Negativauslobung ("ich bin keine Milch") unter den dargelegten Voraussetzungen (vgl. E. 6.7 hiervor) unzulässig. Im konkreten Fall ist offensichtlich, dass das typografisch veränderte Wort "Milch" das zentrale Gestaltungselement und somit den primären Anknüpfungspunkt für die Wahrnehmung durch die Konsumentinnen und Konsumenten bildet. Daran vermag die Negativauslobung mit einem in der Schriftgrösse deutlich kleineren Zusatz "SHHH... THIS IS NOT (...) " nichts zu ändern. Da die fraglichen Produkte die Anforderungen an die Sachbezeichnung "Milch" nicht erfüllen, erweist sich deren Aufmachung als unzulässig.
6.10. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung.
6.10.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf eine Umfrage, die ihrer Ansicht nach belegt, dass keine Täuschungsgefahr besteht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwendung von Sachbezeichnungen stützt sich jedoch auf Art. 18 Abs. 1 LMG, wonach sämtliche Angaben auf dem Produkt den Tatsachen entsprechen müssen. Damit gilt ein anderer Massstab als beim Täuschungsverbot nach Art. 18 Abs. 2 LMG. Hinzu kommt, dass die ins Recht gelegte Umfrage auch in Bezug auf das Täuschungsverbot nicht aussagekräftig ist. Im Lebensmittelrecht gilt ein einheitlicher Schutzstandard für sämtliche Konsumentengruppen. Irrelevant bleibt daher, wenn eine bestimmte Gruppe ihre lebensmittelbezogenen Kaufentscheide oft oder sogar typischerweise mit erhöhter Aufmerksamkeit fällt, etwa weil sie sich strikt vegan (oder sonst wie bewusst) ernährt (Urteil 2C_390/2024 vom 6. August 2025 E. 5.6.2). Die fragliche Studie legt nicht offen, wie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgewählt wurden. Dieser Aspekt ist mit Blick auf den einheitlichen Schutzstandard beim Täuschungsverbot massgebend. Wenn vorwiegend Konsumentinnen und Konsumenten an der Umfrage teilgenommen haben sollten, die bereits bewusst vegane Kaufentscheidungen treffen, würde die Umfrage die Wahrnehmung eines spezifischen Segments anstatt des durchschnittlichen Konsumenten abbilden. Somit kann die Qualität der Ursprungsdaten, die für die Aussagekraft der Umfrage entscheidend ist (ALTWICKER, Statistikbasierte Argumentation im Verwaltungsrecht, ZBl 119/2018, S. 936), nicht beurteilt werden.
6.10.2. Auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Prüfbericht des Amts für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Städteregion Aachen vom 11. Mai 2023 führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Amt untersuchte darin eine Probe des Haferdrinks und nahm zu dessen Zusammensetzung Stellung. Eine ausdrückliche Prüfung vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Täuschungsverbots (Art. 7 der Verordnung Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) findet nicht statt.
6.11. Demnach hat die Vorinstanz die Aufmachung der Produkte der Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffend beanstandet.
7.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die angeordnete Anpassung der Aufmachung ihres Produkt greife unverhältnismässig in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ein. Diese Rüge stösst nach dem Ausgeführten ins Leere, da sich die strittige Anordnung auf das Lebensmittelrecht des Bundes stützt, damit über eine gesetzliche Grundlage verfügt, im öffentlichen Interesse liegt und sich auch im Ergebnis als verhältnismässig erweist (vgl. Urteil 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7).
8.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den kantonalen Behörden ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Departement des Innern mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner