Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_368/2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinärdienst des Kantons Luzern,
Meyerstrasse 20, 6002 Luzern.
Gegenstand
Veterinärwesen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2026 (7H 24 322).
Erwägungen
1.
1.1. Am 14. November 2024 verfügte der Veterinärdienst des Kantons Luzern gegenüber A.________ ein sofortiges und auf drei Jahre befristetes Tierhalteverbot mit der Ausnahme der tierschutzkonformen Haltung und Betreuung von vier kastrierten Katzen. Ferner wurde sie dazu verpflichtet, dem Veterinärdienst alle sechs Monate (per 30. Juni und 31. Dezember) die Krankengeschichtsauszüge zu den "noch gehaltenen" Katzen einzureichen.
1.2. Mit Urteil vom 6. Mai 2026 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ ab.
1.3. A.________erhebt mit Eingabe vom 26. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 6. Mai 2026 aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sache zu ergänzender Abklärung an den Veterinärdienst zurückzuweisen. Wiederum eventualiter sei die Sache mit der Anweisung zurückzuweisen, "die im kantonalen Verfahren aktenkundige Eventualvariante betreffend einen einzigen Chihuahua im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung rechtsgenüglich zu prüfen". Soweit die Beschwerdefrist als nicht gewahrt erachtet werden sollte, ersucht sie eventualiter um deren Wiederherstellung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Das vorliegend angefochtene Urteil vom 6. Mai 2026 wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2026 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden "Track & Trace" Auszug der Schweizerischen Post (Sendungsnummer xxx). Mit einem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben vom 26. Mai 2026 teilte ihr der damalige Rechtsvertreter mit, dass er ihr das gleichentags eingetroffene Urteil des Kantonsgerichts übermittle. Gleichzeitig informierte er sie, dass damit seine Vertretung in dieser Angelegenheit abgeschlossen sei. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 27. Mai 2026 zugestellt.
2.3. Soweit ersichtlich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils durch den damaligen Rechtsvertreter an sie fristauslösend sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da gerichtliche Schriftstücke an den rechtmässigen Vertreter zuzustellen sind, solange die Partei die Vollmacht nicht widerrufen hat (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art.10 Abs. 1 BZP). Wurde die Mitteilung dem (damaligen) Rechtsvertreter tatsächlich zugestellt, wirkt nur dies fristauslösend (vgl. zum Ganzen BGE 151 II 625 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 6F_2/2022 vom 11. März 2022 E. 5; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 44 BGG).
Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung noch anwaltlich vertreten war, erfolgte doch die Mandatsniederlegung erst nach Eingang des angefochtenen Urteils beim ehemaligen Rechtsvertreter bzw. mit der Übermittlung des angefochtenen Urteils durch diesen an die Beschwerdeführerin. Fristauslösend ist somit das Datum der Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter, d.h. der 26. Mai 2026. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Mittwoch, 27. Mai 2026 zu laufen und endete am Donnerstag, 25. Juni 2026.
Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post Nr. yyy und der auf dem Umschlag angebrachten Barcode-Etikette erst am 26. Juni 2026 der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesgerichts. Damit erweist sich die Eingabe als verspätet.
3.
Die Beschwerdeführerin ersucht (eventualiter) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und gegebenenfalls mit einschlägigen Dokumenten zu belegen (vgl. u.a. Urteil 2C_244/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 50 BGG).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, eine allfällige Säumnis der Frist beruhe nicht auf ihrem eigenem Verschulden, wobei sie dies nicht weiter substanziiert. Ihren Ausführungen lässt sich sinngemäss entnehmen, dass sie ihr Gesuch primär mit ihrer Rechtsunkundigkeit begründet. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung gibt (vgl. Urteile 2C_604/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 3.3; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3; jeweils mit Hinweisen). Besondere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Damit entbehrt das Fristwiederherstellungsgesuch jeglicher Substanziierung, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als verspätet und damit als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov