Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_361/2026
Verfügung vom 3. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) des Kantons Basel-Landschaft, Gräubernstrasse 12, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigeung / Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsident, vom 16. Juni 2026
(810 26 188).
Erwägungen
1.
1.1. Nach der Meldung eines Hundebissvorfalls liess das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Basel-Landschaft zwei A.________ gehörende Hunde zur Bestimmung der Rassenzugehörigkeit einem DNA-Test unterziehen. Gestützt auf die Testergebnisse informierte das Amt A.________ am 5. Mai 2026 über die Bewilligungspflicht ihrer beiden Hunde und forderte sie auf, ein vollständiges Gesuch einzureichen. In der Folge zweifelte A.________ mit E-Mail vom 8. Mai 2026 die Resultate der DNA-Untersuchung an und stellte verschiedene Anträge, darunter ein Begehren um Einholung eines "unabhängigen Gegengutachtens".
Mit Schreiben vom 29. Mai 2026 stellte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen A.________ die Ablehnung des Bewilligungsgesuchs zur Haltung zweier potenziell gefährlicher Hunde sowie die Verpflichtung zur Weggabe der Hunde in Aussicht und setzte ihr zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme an.
1.2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 erhob A.________ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte, es sei eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung festzustellen und das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zur Behandlung ihrer Anträge vom 8. Mai 2026 anzuweisen. Weiter beantragte sie den Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen.
1.3. Mit Urteil vom 16. Juni 2026 trat das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, auf die Beschwerde nicht ein.
1.4. A.________ gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Juni 2026 an das Bundesgericht und beantragte insbesondere, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich aufzuheben und es festzustellen, dass dieses "den Streitgegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unzulässig verengt und dadurch Bundesrecht sowie verfassungsmässige Rechte verletzt [habe]". Prozessual ersuchte sie um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens. Insbesondere sei dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu untersagen, bis zum Entscheid des Bundesgerichts irreversible Vollzugsmassnahmen im Zusammenhang mit ihren Hunden zu treffen; eventualiter seien die laufenden behördlichen Fristen sowie sämtliche Vollzugs- und Durchsetzungsmassnahmen bis zum Entscheid des Bundesgerichts zu sistieren.
1.5. Mit Eingabe vom 2. Juli 2026 reichte A.________ eine Verfügung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 29. Juni 2026 nach, mit welcher ihr Gesuch auf Erteilung einer Haltebewilligung für die beiden Hunde abgelehnt wurde. In der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung wird A.________ darauf hingewiesen, dass sie innert zehn Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erheben könne.
A.________ ersucht das Bundesgericht, diese Verfügung bei der Beurteilung der beantragten vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahmen zu berücksichtigen. Weiter teilt sie dem Bundesgericht mit, dass sie die Verfügung vom 29. Juni 2026 beim Regierungsrat angefochten habe.
Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
2.
2.1. Die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Dieses Interesse muss sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt das aktuelle Interesse im Laufe des Verfahrens weg, wird die Beschwerde gegenstandslos, während sie unzulässig ist, wenn das aktuelle Interesse bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fehlte (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1).
2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, mit welchem dieses auf eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerung der Beschwerdeführerin gegen das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen nicht eingetreten ist. Das im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hängige Verfahren betraf die Erteilung einer Bewilligung zur Haltung zweier potentiell gefährlicher Hunde an die Beschwerdeführerin.
2.3. Mit der von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegten Verfügung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 29. Juni 2026 wurde das entsprechende Bewilligungsgesuch abgelehnt. Damit besteht kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage, ob das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begangen habe. Dabei ist unerheblich, ob sich die ursprünglich geltend gemachte Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung - wie das Kantonsgericht erwog - nur auf den Erlass einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung über prozessuale Anträge bezogen oder ob diese - wie die Beschwerdeführerin zu behaupten scheint - weitere angeblich verzögerte oder verweigerte Handlungen des Amts erfasst habe. Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise auf das aktuelle und praktische Interesse zu verzichten, sind nicht gegeben (vgl. dazu u.a. BGE 149 V 49 E. 5.1; 139 I 206 E. 1.1). Festzuhalten ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Verfügung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 29. Juni 2026 gemäss der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung beim Regierungsrat angefochten hat. Damit hat sie die Möglichkeit, ihre Anliegen in dieses Verfahren einzubringen.
2.4. Folglich ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden und dementsprechend durch die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Damit werden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren ebenfalls gegenstandslos.
2.5. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Verfügungen 2C_140/2025 vom 12. März 2025 E. 4.1; 2C_444/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.1; 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3 mit Hinweis).
Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind ohnehin nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 2C_361/2026 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsident, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov