Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_31/2025, 2C_34/2025
Urteil vom 18. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 285, 8510 Frauenfeld,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
2C_31/2025
Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung,
2C_34/2025
Betriebsbewilligung für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten,
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2024 (VG.2024.24 und VG.2024.23).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG betreibt eine Biogasanlage respektive Vergärungsanlage im Kanton Thurgau. Das Veterinäramt des Kantons Thurgau erteilte der A.________ AG am 23. Oktober 2015 eine bis zum 30. September 2016 befristete veterinäramtliche Bewilligung für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten (nachfolgend auch: TNP) der Risikokategorie 2 (nachfolgend auch: K2) und der Risikokategorie 3 (nachfolgend auch: K3) gemäss der Tierseuchengesetzgebung. Die Risikokategorie 1 (nachfolgend auch: K1) ist die Kategorie mit dem höchsten Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt. Am 15. Juni 2017 wurde die Bewilligung vom Veterinäramt bis zum 30. April 2020 unter Auflagen verlängert.
B.
Eine Kontrolle am 3. Mai 2018 ergab unter anderem, dass mangels gehöriger Trennung der tierischen Nebenprodukte der Risikokategorien 1-3 auch solche der Risikokategorie 1 in den Produktionsprozess der A.________ AG gelangen könnten. Deshalb eröffnete das Veterinäramt mit Entscheid vom 9. Mai 2018 ein verwaltungsrechtliches Administrativverfahren gegen die A.________ AG wegen Verdachts auf
Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung.
B.a. Mit Zwischenentscheid vom 11. Juli 2018 ordnete das Veterinäramt diverse vorsorgliche Massnahmen an und verfügte die Fortführung des am 9. Mai 2018 eröffneten verwaltungsrechtlichen Administrativverfahrens.
Gegen den Zwischenentscheid vom 11. Juli 2018 erhob die A.________ AG am 2. August 2018 Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau.
B.b. Mit Entscheid vom 15. Mai 2019 stellte das Veterinäramt Folgendes fest und erliess folgende Anordnungen:
"1. Die Bewilligungsinhaberin [A.________ AG] hat gegen Art. 10 TSG i. V. mit Art. 40 TSV und Art. 15, Art. 20, Art. 21 Abs. 1 sowie Art. 22 VTNP verstossen.
2. Die Bewilligungsinhaberin hat gegen Art. 24 Abs. 1 TSG i. V. mit Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3, Art. 10, Art. 11 und Art. 21 Abs. 1 EDAV-EU verstossen.
3. Gegen die Bewilligungsinhaberin wird eine verwaltungsrechtliche Verwarnung ausgesprochen, wonach sie bei einem erneuten Verstoss gegen die Tierseuchengesetzgebung oder gegen Bedingungen und Auflagen gemäss Ziff. 4 dieses Entscheiddispositivs mit dem Entzug ihrer Bewilligung für das Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten (TNP) der Risikokategorien (K) 2 und 3 zu rechnen hat.
4. Die Bewilligung der Bewilligungsinhaberin für das Verarbeiten von TNP K2 und K3 vom 15. Juni 2017 wird mit folgenden Auflagen und Bedingungen versehen:
a) Die Bewilligungsinhaberin darf nur noch TNP K2 und K3 von folgenden Betrieben annehmen und verarbeiten:
[Aufzählung von 27 Betrieben]
Die Bewilligungsinhaberin darf von anderen Betrieben nur TNP annehmen, wenn dies vorgängig vom Veterinäramt schriftlich bewilligt wurde.
b) Die Bewilligungsinhaberin darf nur noch TNP K2 und K3 annehmen und verarbeiten, welche ihr unmittelbar und auf direktem Weg von den unter Ziff. 4 lit. a dieses Entscheiddispositivs gelisteten Betrieben angeliefert werden, die nicht in einem Fahrzeug transportiert worden sind, welches auch für den Transport von TNP K1 verwendet wird und welchen ein Begleitdokument beiliegt, das den gesetzlichen Vorgaben von Art. 20 VTNP entspricht. Dieses hat insbesondere den Ursprung, die Menge und die Kategorie (K2 und K3) der angelieferten TNP auszuweisen und ist vom jeweiligen Schlacht- bzw. Absenderbetrieb zu unterzeichnen. Die Bewilligungsinhaberin hat die Begleitdokumente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 20 VTNP aufzubewahren. Sammeltransporte für die unter Ziff. 4 lit. a dieses Entscheiddispositivs gelisteten Betriebe sind zulässig, solange dabei keine anderen als diese Betriebe angefahren werden.
c) Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass TNP K3[,] die zur Verarbeitung aus in Ziff. 4 lit. a dieses Entscheiddispositivs gelisteten Betrieben innerhalb der Europäischen Union (EU), Island oder Norwegen stammen, bei der Einfuhr von einem Handelspapier, das dem Muster des Anhang[s] VIII Kapitel III der VO (EU) Nr. 142/2011 entspricht, begleitet werden. Für TNP K2 ist in solchen Fällen durch die für den Absender zuständige Behörde die Erstellung einer Gesundheitsbescheinigung im TRAde Control And Expert System (TRACES) vornehmen zu lassen. Diese hat die Sendung unterschrieben und mit einem amtlichen Stempel versehen im Original zu begleiten.
d) [Hinweis auf die Durchführung unangemeldeter Kontrollen durch das Veterinäramt].
5. Die Gesuche der Bewilligungsinhaberin um Zulassung der nachfolgenden Betriebe als Lieferanten von TNP für ihren Betrieb werden abgewiesen:[Aufzählung von acht Betrieben]
6. [Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 47 Abs. 1 lit. c TSG].
7. [Entzug der aufschiebenden Wirkung].
8. [Kosten].
9. [Mitteilungen]."
Gegen den Entscheid vom 15. Mai 2019 betreffend die Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung gelangte die A.________ AG am 5. Juni 2019 ebenfalls mit Rekurs an das Departement.
B.c. Im Entscheid vom 5. Februar 2024 vereinigte das Departement unter anderem die Rekursverfahren betreffend den Rekurs vom 2. August 2018 gegen den Zwischenentscheid vom 11. Juli 2018 (vgl. Bst. B.a hiervor) sowie betreffend den Rekurs vom 5. Juni 2019 gegen den Entscheid vom 15. Mai 2019 (vgl. Bst. B.b hiervor) und wies die beiden Rekurse vom 2. August 2018 und 5. Juni 2019 betreffend die Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung ab.
Gegen den Entscheid des Departements vom 5. Februar 2024 betreffend die Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung erhob die A.________ AG am 8. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
B.d. Mit Entscheid VG.2024.23 vom 6. November 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat.
C.
Am 30. Januar 2020 ersuchte die A.________ AG beim Veterinäramt um Verlängerung der per 30. April 2020 ablaufenden veterinäramtlichen Bewilligung für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten für eine Laufzeit von zehn Jahren. In der Folge eröffnete das Veterinäramt ein Verfahren betreffend die
Betriebsbewilligung. Am 5. Juni 2020 führte das Veterinäramt bei der A.________ AG in diesem Zusammenhang eine Inspektion durch. Im Rahmen der Inspektion stellte das Veterinäramt erneut einzelne Mängel fest - namentlich auch Verstösse gegen die Auflagen gemäss Entscheid vom 15. Mai 2019.
C.a. Mit Entscheid vom 11. Juni 2021 verlängerte das Veterinäramt die veterinäramtliche Bewilligung bis zum 30. April 2023 unter diversen Auflagen und Bedingungen. Das Entscheiddispositiv lautete wie folgt:
"1. Gegen die Bewilligungsnehmerin [A.________ AG] wird ein tierseuchenrechtlicher Verweis ausgesprochen.
2. Die kantonale Betriebsbewilligung der Bewilligungsnehmerin für das Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten (TNP) der Kategorie (K) 2 mit der Kontrollnummer [...] vom 15. Juni 2017 wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen (Ziff. 3-5 dieses Entscheiddispositivs) verlängert.
3. Die Bewilligungsverlängerung erfolgt rückwirkend per 1. Mai 2020. Die Bewilligung ist bis zum 30. April 2023 gültig. Ein allfälliges Verlängerungsgesuch ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Bewilligung schriftlich beim Veterinäramt einzureichen.
4. Der Bestand dieser Bewilligung ist an jenen der Bewilligung des Amtes für Umwelt vom 30. April 2020 gekoppelt.
5. Die Bewilligung wird unter folgende Auflagen gestellt:
13.1. Die Auflagen gemäss Ziff. 4 des Entscheiddispositivs vom 15. Mai 2019 bleiben unverändert bestehen, wonach gilt was folgt:
13.1.a) Die Bewilligungsnehmerin darf nur TNP von Betrieben annehmen, wenn diese vorgängig vom Veterinäramt schriftlich bewilligt wurden.
[Aufzählung der bisher als Zulieferbetriebe bewilligten Betriebe]
13.1.b) Die Bewilligungsnehmerin darf nur noch TNP K2 und K3 annehmen und verarbeiten, welche ihr unmittelbar und auf direktem Weg von den durch das Veterinäramt bewilligten Betrieben angeliefert werden, die nicht in einem Fahrzeug transportiert worden sind, welches auch für den Transport von TNP K1 verwendet wird und welchen ein Begleitpapier beiliegt, das den gesetzlichen Vorgaben von Art. 20 VTNP entspricht. Dieses hat insbesondere den Ursprung, die Menge und die Kategorie (K2 und K3) der angelieferten TNP auszuweisen und ist vom jeweiligen Schlacht- bzw. Absenderbetrieb zu unterzeichnen. Die Bewilligungsinhaberin hat die Begleitpapiere gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 20 VTNP aufzubewahren. Sammeltransporte für die bewilligten Betriebe sind zulässig, solange dabei keine anderen als diese Betriebe angefahren werden.
13.1.c) Die Bewilligungsnehmerin hat dafür zu sorgen, dass TNP K3[,] die zur Verarbeitung aus Betrieben innerhalb der Europäischen Union (EU), Island oder Norwegen stammen, bei der Einfuhr von einem Handelspapier, das dem Muster des Anhang[s] VIII Kapitel II[I] der VO (EU) Nr. 142/2011 entspricht, begleitet werden. Für TNP K2 ist in solchen Fällen durch die für den Absender zuständige Behörde die Erstellung einer Gesundheitsbescheinigung im TRAde Control And Expert System (TRACES) vornehmen zu lassen. Diese hat die Sendung von der zuständigen Behörde unterschrieben und mit einem amtlichen Stempel versehen im Original zu begleiten.
13.1.d) [Hinweis auf die Durchführung unangemeldeter Kontrollen durch das Veterinäramt].
13.2. Der Bewilligungsnehmerin ist es bis auf Weiteres untersagt TNP anzunehmen, welche durch [Aufzählung von zwei Betrieben, darunter die B.________ AG] eingesammelt oder transportiert werden.
13.3. Mit dem Transport von TNP zur Bewilligungsnehmerin beauftragte Transporteure müssen dem Veterinäramt vorgängig unter Angabe von Name, Adresse und Bewilligungsnummer angezeigt werden.
13.4. [Fristansetzung zur Reparatur des Bodens in der Annahmehalle].
13.5. [Verpflichtung zur Meldung von Änderungen des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin].
13.6. [Verpflichtung zur Meldung der Menge der innerhalb eines Jahres verarbeiteten TNP].
2. Die Bewilligung kann sistiert oder entzogen werden, wenn im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt oder die Bewilligungsauflagen und -bedingungen nicht eingehalten werden.
3. Für den Fall, dass die Bewilligungsnehmerin den Auflagen und Bedingungen gemäss Ziff. 5 dieses Entscheiddispositivs zuwiderhandelt, werden ihr die Straffolgen von Art 48a TSG angedroht. [Wortlaut von Art. 48a TSG].
4. [aufschiebende Wirkung].
5. [Kosten]."
Gegen den Entscheid vom 11. Juni 2021 betreffend die Betriebsbewilligung erhob die A.________ AG am 2. Juli 2021 Rekurs beim Departement.
C.b. Mit Entscheid vom 5. Februar 2024 wies das Departement den Rekurs vom 2. Juli 2021 betreffend die Betriebsbewilligung ab und bestätigte den Entscheid des Veterinäramts vom 11. Juni 2021.
Gegen den Entscheid des Departements vom 5. Februar 2024 betreffend die Betriebsbewilligung reichte die A.________ AG am 8. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.
C.c. Mit Entscheid VG.2024.24 vom 6. November 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, nahm aber eine Präzisierung bei der Dispositiv-Ziff. 5.1 lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 mit Blick auf die Begriffe "unmittelbar" und "auf direktem Weg" vor.
D.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Januar 2025 gelangt die A.________ AG sowohl gegen den Entscheid VG.2024.23 vom 6. November 2024 betreffend die Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung (Verfahren 2C_31/2025; vgl. Bst. B.d hiervor) als auch gegen den Entscheid VG.2024.24 vom 6. November 2024 betreffend die Betriebsbewilligung (Verfahren 2C_34/2025; vgl. Bst. C.c hiervor) an das Bundesgericht.
D.a. Im Verfahren 2C_31/2025 betreffend die
Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids VG.2024.23 vom 6. November 2024. Es seien die Dispositiv-Ziff. 3 lit. a und lit. b des Zwischenentscheids vom 11. Juli 2018 sowie die Dispositiv-Ziff. 1-3, Dispositiv-Ziff. 4 lit. a und lit. b und Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 15. Mai 2019 aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Vereinigung mit dem Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung (Verfahren 2C_34/2025).
Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 weist die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das im Verfahren 2C_31/2025 gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit dieses nicht - infolge der Abweisung des analogen Gesuchs im Verfahren 2C_34/2025 (vgl. Bst. D.b hiernach) - gegenstandslos geworden ist.
Während das Veterinäramt auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf eingetreten werde, verlangen das Departement und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV lässt sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 24. April 2025.
D.b. Im Verfahren 2C_34/2025 betreffend die
Betriebsbewilligung beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids VG.2024.24 vom 6. November 2024. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, Dispositiv-Ziff. 5.1 lit. a und lit. b, Dispositiv-Ziff. 5.2 und Dispositiv-Ziff. 5.3 des Entscheids vom 11. Juni 2021 aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Vereinigung mit dem Verfahren betreffend die Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung (Verfahren 2C_31/2025). Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Januar 2025.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 weist die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das im Verfahren 2C_34/2025 gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie mit Verfügung vom 10. April 2025 das Gesuch um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 7. Februar 2025 ab.
Während das Veterinäramt auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf eingetreten werde, verlangen das Departement und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die B.________ AG beantragt die ersatzlose Streichung der Auflage gemäss der Dispositiv-Ziff. 5.2 des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV lässt sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 24. April 2025.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die in den Verfahren 2C_31/2025 und 2C_34/2025 frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichten Eingaben betreffen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Rechtsmittel sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits in den kantonalen Verfahren VG.2024.23 und VG.2024.24 als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch die angefochtenen Entscheide VG.2024.23 und VG.2024.24 vom 6. November 2024 in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Entscheide VG.2024.23 und VG.2024.24 vom 6. November 2024 beantragt, richtet sie sich gegen kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Entscheide eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen der Zwischenentscheid des Veterinäramts vom 11. Juli 2018 und der Entscheid des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 (Verfahren 2C_31/2025) sowie der Entscheid des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 (Verfahren 2C_34/2025). Diese Entscheide des Veterinäramts sind zunächst durch die Entscheide des Departements vom 5. Februar 2024 und alsdann durch die vorinstanzlichen Entscheide VG.2024.23 und VG.2024.24 vom 6. November 2024 ersetzt worden und gelten inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 151 II 120 E. 5.3.1; 134 II 142 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (Zwischen-) Entscheide des Veterinäramts verlangt, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.
1.3. Im Verfahren 2C_34/2025 ergänzt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2025 ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Januar 2025, ohne dabei neue Anträge zu stellen. Sie macht geltend, die Ergänzung sei angezeigt, da sich nach dem Versand der Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2025 neue Sachumstände zugetragen hätten. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (echte Noven) und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können, bleiben in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Dies gilt vorliegend für die nach dem Versand der Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2025 zugetragenen Sachumstände, weshalb die Eingabe vom 17. Januar 2025 unbeachtlich bleibt.
1.4. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_31/2025 ist einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid VG.2024.23 vom 6. November 2024 richtet. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_34/2025 ist im Umfang der Eingabe vom 13. Januar 2025 einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil VG.2024.24 vom 6. November 2024 richtet.
2.
Den beiden Verfahren 2C_31/2025 und 2C_34/2025 liegt ein weitestgehend deckungsgleicher Grundsachverhalt vor, der die Auflagen bei der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten infolge (angeblicher) Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung betrifft. Überdies verweist das Veterinäramt in seinem Entscheid vom 11. Juni 2021 betreffend die Betriebsbewilligung auf die bereits in seinem Entscheid vom 15. Mai 2019 betreffend die Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung angeordneten Auflagen (vgl. Dispositiv-Ziff. 5.1 des Entscheids vom 11. Juni 2021 mit Verweisung auf Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheid vom 15. Mai 2019; vgl. auch Bst. B.b und Bst. C.a hiervor). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind zwar nicht gänzlich deckungsgleich, hängen aber hinreichend eng zusammen, sodass es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren antragsgemäss zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C_160/2023 und 2C_162/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2, nicht publ. in: BGE 151 II 46; 2C_488/2020 und 2C_273/2022 vom 29. März 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 187; 2C_614/2019 und 2C_623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 II 384).
3.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 142 I 135 E. 1.6). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2).
4.
Gemäss Art. 9 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) treffen Bund und Kantone alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.
4.1. Der Bundesrat regelt laut Art. 10 Abs. 1 TSG bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können (vgl. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG). In der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat der Bundesrat die einzelnen hochansteckenden (vgl. Art. 2 TSV) und anderen Seuchen (vgl. Art. 3-5 TSV ) bezeichnet, die Bekämpfungsmassnahmen festgelegt und die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 TSV). Dabei hat der Bundesrat auch die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten geregelt und festgehalten, dass diese nach den Vorschriften der Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP; SR 916.441.22) entsorgt werden müssen, sofern die Tierseuchenverordnung keine besondere Behandlung vorschreibt (vgl. Art. 40 Abs. 1 TSV).
4.2. Die Verordnung über tierische Nebenprodukte soll laut Art. 1 VTNP sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden (lit. a), ermöglichen, dass tierische Nebenprodukte soweit als möglich verwertet werden (lit. b) und veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bereitgestellt wird (lit. c). Als tierische Nebenprodukte gelten Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind, sowie Eizellen, Embryonen und Samen (vgl. Art. 3 lit. b VTNP). Gemäss Art. 4 VTNP werden tierische Nebenprodukte in drei Kategorien eingeteilt, wobei die Risikokategorie 1 die Kategorie mit dem höchsten Risiko ist. Mischungen von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien werden derjenigen Kategorie zugeteilt, in die das Nebenprodukt mit dem höchsten Risiko fällt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VTNP). Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind durch direkte Verbrennung oder durch Drucksterilisation und anschliessende Verbrennung oder Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen vor der Verbrennung zu entsorgen (vgl. Art. 22 Abs. 1 VTNP).
4.3. Wer mit tierischen Nebenprodukten handelt oder sie entsorgt, muss laut Art. 9 VTNP dafür sorgen, dass keine Krankheitserreger verbreitet werden und die Umwelt nicht gefährdet wird (lit. a), die tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1-3 identifizierbar und getrennt bleiben (lit. b), diese nur mit in gutem Zustand gehaltenen Behältern, Räumen, Fahrzeugen und Geräten mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen (lit. c), die Behälter, Räume, Fahrzeuge und Geräte genügend gross und für den Bestimmungszweck geeignet sind sowie regelmässig gereinigt werden (lit. d) und die Warenflüsse nachvollziehbar dokumentiert werden (lit. e). Natürliche und juristische Personen, die mit tierischen Nebenprodukten handeln oder sie entsorgen, müssen diese Tätigkeiten im Voraus der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden (vgl. Art. 10 Abs. 1 VTNP). Tierische Nebenprodukte müssen laut Art. 20 Abs. 1 VTNP so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind, ausser im Rahmen von nicht meldepflichtigen Tätigkeiten (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 VTNP). Die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten muss so erfolgen, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 VTNP).
4.4. Anlagen und Betriebe nach Anhang 1b - namentlich Biogas- und Kompostierungsanlagen - benötigen eine Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes (vgl. Art. 11 Abs. 1 VTNP i.V.m. Anhang 1b Ziff. 15 VTNP). Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt, bestimmt die Tätigkeiten einschliesslich der Risikokategorie der tierischen Nebenprodukte und legt die dafür geltenden Bedingungen und Auflagen fest (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VTNP). Registrierte natürliche und juristische Personen müssen ein Kontrollverfahren erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden, das gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VTNP). Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gemäss Art. 14 VTNP die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten natürlichen und juristischen Personen den Handel mit tierischen Nebenprodukten oder deren Entsorgung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie oder er berücksichtigt dabei namentlich die Art und den Schweregrad der Mängel im Hinblick auf Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren (lit. a) und ob zu erwarten ist, dass die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behoben werden können (lit. b).
4.5. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind (vgl. Art. 24 Abs. 1 TSG). Hierzu hat er die Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU; SR 916.443.11) erlassen. Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 EDAV-EU die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr, namentlich in Bezug auf Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte eingeführt werden dürfen (lit. a), die tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen (lit. b) und die erforderlichen Begleitdokumente, namentlich Gesundheitsbescheinigungen und Handelspapiere (lit. c). Tiere und Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn die Gesundheitsbescheinigungen, die nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr vorgeschrieben sind, mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 EDAV-EU; zu den Gesundheitsbescheinigungen siehe Art. 10 EDAV-EU). Ist keine Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben, so muss mit der Sendung ein Handelspapier in Papierform oder elektronischer Form mitgeführt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 EDAV-EU; zu den Handelspapieren siehe Art. 11 EDAV-EU). Der Importeur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich (vgl. Art. 21 Abs. 1 EDAV-EU).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt im Verfahren 2C_31/2025 die vorinstanzliche Würdigung, wonach sie gegen die Tierseuchengesetzgebung verstossen habe, sowie die vorinstanzliche Bestätigung der - infolge der Verstösse - ausgesprochenen verwaltungsrechtlichen Verwarnung (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 [vgl. Bst. B.b hiervor]).
5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach sie tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 angenommen habe, die mit Produkten der Kategorie 1 vermischt gewesen seien, sei offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz bestätige die verwaltungsrechtliche Verwarnung gestützt auf einen falsch ermittelten Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin legt sodann dar, die wenigen Mängel, die innerhalb ihrer Einflusssphäre festgestellt worden seien, habe sie sogleich behoben und seien rein administrativer Natur gewesen. Das Hygiene- und Selbstschutzkonzept der Beschwerdeführerin sei durch das verfügende Veterinäramt genehmigt gewesen. Es habe sodann zu keinem Zeitpunkt eine Gesundheitsgefährdung bestanden. Auch habe sie, so die Beschwerdeführerin, nie eine solche in Kauf genommen. Selbst wenn in den Handlungen der Beschwerdeführerin Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung zu erkennen wären, stellten diese jedenfalls keine schwerwiegenden Mängel dar und rechtfertigten folglich auch keine Androhung des Bewilligungsentzugs.
5.2. In tatsächlicher Hinsicht unbestritten sind die Ergebnisse der Kontrolle des Veterinäramts vom 3. Mai 2018 auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Rahmen dieser Inspektion hat das Veterinäramt unter anderem festgestellt, dass bei der Anlieferung von tierischen Nebenprodukten eine Sichtkontrolle durch die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin durchgeführt werde. Dabei kann nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass im angelieferten Material gelegentlich Rinder- und Schafsköpfe - d. h. Produkte der Kategorie 1 - dabei seien. Würden bei der Sichtkontrolle solche erkannt, würden diese von Hand entfernt. Weiter hält das Veterinäramt fest, dass die Warenflusskontrolle mangelhaft sei. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die gesetzlich vorgeschriebenen Begleitpapiere für die bei ihr angelieferten tierischen Nebenprodukte aufzubewahren. Sodann seien die Begleitpapiere teilweise vom Transporteur (B.________ AG), statt vom Zulieferbetrieb - z. B. dem Schlachtbetrieb - ausgestellt worden. Aufgrund der mangelhaften Begleitpapiere sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, Umfang und Herkunft der angelieferten tierischen Nebenprodukte zweifelsfrei zu bestimmen, was aber eine Notwendigkeit darstelle, um zu verhindern, dass TNP K1 in den Produktionsprozess der Beschwerdeführerin gelangten (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Entscheids VG.2024.23).
Im Weiteren, so die Vorinstanz, habe eruiert werden können, dass von zwei Zulieferbetrieben, von welchen die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über die B.________ AG regelmässig tierische Nebenprodukte angeliefert erhalte, keine gehörige Trennung der einzelnen TNP K1-K3 erfolgt sei. So sei von der B.________ AG TNP K1 in Behälter verladen und transportiert worden, welche ausschliesslich für TNP K2 bestimmt gewesen seien. Die fehlende und unzureichende Trennung der fraglichen tierischen Nebenprodukte habe zu einer ständigen Vermengung der unterschiedlichen Risikokategorien geführt (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Entscheids VG.2024.23). Ferner seien die Modalitäten im Zusammenhang mit Warenlieferungen aus dem europäischen Ausland beanstandet worden, da tierische Nebenprodukte angeliefert worden seien, ohne dass den Sendungen die vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelspapiere beigelegen hätten (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids VG.2024.23).
5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) oder die Sachverhaltsrügen haben keinen Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Deshalb ist gestützt auf den vorinstanzlich ermittelten Sachverhalt zu überprüfen, ob die Vorinstanz die Verstösse gegen Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 40 TSV sowie Art. 15 VTNP, Art. 20 VTNP, Art. 21 Abs. 1 VTNP und Art. 22 VTNP einerseits (vgl. E. 4.1-4.4 hiervor) und die Verstösse gegen Art. 24 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EDAV-EU, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EDAV-EU, Art. 10 EDAV-EU, Art. 11 EDAV-EU und Art. 21 Abs. 1 EDAV-EU andererseits (vgl. E. 4.5 hiervor) zu Recht bestätigt hat.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, eine allfällige Vermischung sei nicht auf ihrem Betrieb erfolgt und die wenigen Mängel, die überhaupt in ihre Einflusssphäre fielen, seien rein "administrativer Natur". Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Im Rahmen der Selbstkontrolle gemäss Art. 15 Abs. 1 VTNP ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, ein Kontrollverfahren zu erstellen, zu dokumentieren und kontinuierlich anzuwenden, sodass die verordnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden (vgl. auch E. 4.4 hiervor). Als Ausfluss aus dieser Selbstkontrolle kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass bestimmte Mängel nicht in ihre Einflusssphäre fielen. Namentlich hat sie selbst sicherzustellen, dass die entgegengenommenen tierischen Nebenprodukte und deren Risikokategorien kontrolliert und dokumentiert werden, um jederzeit sicherzustellen, dass sie keine tierischen Nebenprodukte der Kategorie 1 verwertet. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin kann sie jedoch bei der Anlieferung im Rahmen der Sichtkontrolle nicht ausschliessen, dass tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 in ihren Produktionsprozess gelangen.
5.3.2. Insofern ist es nicht von Bedeutung, ob eine allfällige Vermischung in der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin oder bei den Zulieferbetrieben stattfindet. Die Beschwerdeführerin hat stets sicherzustellen, dass sie die Mischungen von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien derjenigen Kategorie zuteilt, in die das Nebenprodukt mit dem höchsten Risiko fällt (vgl. Art. 8 Abs. 1 VTNP). Nimmt sie (vermischte) Produkte entgegen, die mit solchen der Risikokategorie 1 "kontaminiert" sind, hat sie sämtliche tierischen Nebenprodukte zwingend zu verbrennen (vgl. Art. 22 Abs. 1 VTNP). Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe jedenfalls nicht ausschliessen können, dass sie tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 angenommen und verarbeitet habe. Überdies seien die Begleitpapiere mangelhaft gewesen (vgl. E. 5.2 hiervor). Entsprechend kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren tierseuchenrechtlichen Dokumentations-, Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nicht nachgekommen ist. Ob die Beschwerdeführerin auch nachweislich tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 angenommen hat, die mit Produkten der Kategorie 1 vermischt gewesen sind, ist angesichts der Vorgaben der Selbstkontrolle und der festgestellten Mängel in diesem Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht massgebend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
5.3.3. Die Beschwerdeführerin stellte nach dem Dargelegten im Rahmen ihrer Selbstkontrolle gemäss Art. 15 VTNP nicht sicher, dass aufgrund der Kennzeichnung stets ersichtlich und auch ihr selbst jederzeit klar war, welcher Kategorie die tierischen Nebenprodukte zuzuordnen waren (vgl. Art. 20 Abs. 1 VTNP). Da sie nicht ausschliessen konnte, dass sie auch tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 entgegennahm und diese nicht verbrannte (vgl. Art. 22 Abs. 2 VTNP), verarbeitete sie die tierischen Nebenprodukte nicht so, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet wurden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VTNP). Die Vorinstanz bestätigte somit zu Recht die Verstösse gegen Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 40 TSV und Art. 15 VTNP, Art. 20 VTNP, Art. 21 Abs. 1 VTNP sowie Art. 22 VTNP. Gleiches gilt mit Blick auf die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus dem europäischen Ausland. Auch in diesem Zusammenhang kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass sich die Mängel nicht in ihrer Einflusssphäre abgespielt hätten, zumal die Beschwerdeführerin für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente als Importeurin gemäss Art. 21 Abs. 1 EDAV-EU verantwortlich ist. Da bei bestimmten Warenlieferungen aus Deutschland die Gesundheitsbescheinigungen und Handelspapiere nicht korrekt vorlagen (vgl. E. 5.2 i.f. hiervor), verletzte die Beschwerdeführerin auch die Vorgaben von Art. 24 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EDAV-EU, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EDAV-EU, Art. 10 EDAV-EU, Art. 11 EDAV-EU und Art. 21 Abs. 1 EDAV-EU.
5.4. Es bleibt zu prüfen, ob die festgestellten Verstösse hinreichend schwer sind, um gestützt auf diese eine verwaltungsrechtliche Verwarnung auszusprechen.
5.4.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die in Art. 15 VTNP verankerte Selbstkontrolle zentral ist, um die Vorgaben der Tierseuchengesetzgebung im Allgemeinen und die Grundsätze im Umgang mit tierischen Nebenprodukten gemäss Art. 9 VTNP im Besonderen zu gewährleisten. Hält sich eine Bewilligungsnehmerin nicht an die Dokumentations-, Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten muss darin regelmässig ein schwerer Verstoss gegen die Vorgaben der Tierseuchengesetzgebung erkannt werden, auch wenn im konkreten Einzelfall keine Gesundheitsgefährdung bestanden hat oder das Bestehen einer solchen Gefährdung nicht nachgewiesen werden kann. Es ist ausreichend, dass die Pflichtverletzungen zu einer potenziellen Gefährdung der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Umwelt führen kann (vgl. Art. 1 lit. a VTNP). Ein solches Potenzial hat die Vorinstanz angesichts der festgestellten Mängel zu Recht bejaht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird die Schwere der vorliegenden Verstösse nicht dadurch relativiert, dass das Veterinäramt das Hygiene- und Selbstschutzkonzept der Beschwerdeführerin genehmigt hat. Es wird nicht nur das Vorliegen eines genehmigten Konzepts verlangt, sondern auch, dass dieses kontinuierlich angewendet wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 VTNP).
5.4.2. Gemäss Art. 14 VTNP kann die Bewilligung sistiert oder entzogen werden, wenn im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt werden. Als weniger einschneidende Massnahme zum Bewilligungsentzug kann sich eine verwaltungsrechtliche Verwarnung auch dann aufdrängen, wenn diese nicht explizit vorgesehen ist (vgl. BGE 151 II 254 E. 4.4; Urteile 2C_297/2025 vom 4. November 2025 E. 5.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4). Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwerwiegenden Mängel kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die verwaltungsrechtliche Verwarnung angezeigt sowie die Androhung des Entzugs der Bewilligung für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten der Risikokategorien 2 und 3 gerechtfertigt war.
5.5. Der angefochtene Entscheid VG.2024.23 ist betreffend die Feststellung der Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung sowie betreffend die verwaltungsrechtliche Verwarnung zu bestätigen.
6.
Die Beschwerdeführerin bestandet in den Verfahren 2C_31/2025 und 2C_34/2025 die aufgrund der festgestellten Verstösse angeordnete Auflage, wonach sie nur tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 von Betrieben annehmen darf, die vorgängig durch das Veterinäramt schriftlich bewilligt wurden (Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 4 lit. a des Entscheids des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 [vgl. Bst. B.b hiervor] sowie Dispositiv-Ziff. 5.1 lit. a des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 [vgl. Bst. C.a hiervor]; nachfolgend auch:
erste Auflage).
Ebenso kritisiert die Beschwerdeführerin in beiden bundesgerichtlichen Verfahren die Auflage, der zufolge sie nur noch tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 annehmen und verarbeiten darf, welche ihr unmittelbar und auf direktem Weg von bewilligten Betrieben angeliefert werden, welche nicht in einem Fahrzeug transportiert worden sind, das auch für den Transport von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 verwendet wird und welchen ein Begleitdokument beiliegt, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 4 lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 [vgl. Bst. B.b hiervor] sowie Dispositiv-Ziff. 5.1 lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 [vgl. Bst. C.a hiervor]; nachfolgend auch:
zweite Auflage).
6.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Verordnungsrecht sehe keine vorgängige Bewilligungspflicht für die Zulassung von Zulieferbetrieben vor, von denen die Beschwerdeführerin die tierischen Nebenprodukte annehmen dürfe. Es fehle somit die gesetzliche Grundlage für die beiden Auflagen. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage sei die Auflage gesetzes- und verfassungswidrig. Im Weiteren, so die Beschwerdeführerin, erweise sich die Auflage als unverhältnismässig, da die Zulieferbetriebe bereits selbst einer Melde- respektive Bewilligungspflicht unterstünden und nicht ersichtlich sei, anhand welcher Kriterien das Veterinäramt die Zulieferbetriebe bewilligen werde. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Zulassung von Betrieben zur Lieferung von tierischen Nebenprodukten an die Beschwerdeführerin von einer zusätzlichen Bewilligung durch das Veterinäramt abhängig zu machen. Die Bewilligungspflicht verletze im Übrigen Art. 27 BV, da die freie Wahl der Vertragspartner der Beschwerdeführerin als Trägerin der Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt werde. Das Gesagte gelte nicht nur für die erste Auflage, sondern auch für die zweite Auflage, da auch diese an die vorgängige schriftliche Bewilligung von Zulieferbetrieben anknüpfe. Die Beschwerdeführerin dürfe nur noch tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 annehmen und verarbeiten, welche ihr unmittelbar und auf direktem Weg von Betrieben angeliefert würden, die vom Veterinäramt bewilligt seien.
6.2. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. BGE 152 II 49 E. 7.3.1; 141 II 169 E. 3.1). Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln verhältnismässig sein - d. h. sich im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel als geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (vgl. BGE 148 II 475 E. 5; 146 I 157 E. 5.4). Bei den in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 BV verankerten Grundsätzen der Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit handelt es sich nicht um verfassungsmässige Rechte, sondern um Verfassungsgrundsätze. Diese Grundsätze können im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (vgl. BGE 152 II 49 E. 7.3.1; 148 II 475 E. 5; 141 I 1 E. 5.3.2; 140 I 381 E. 4.4; 139 II 7 E. 7.3; Urteile 2C_683/2023 vom 24. September 2025 E. 10.2.2; 2C_910/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.3.3).
6.3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 VTNP bestimmt die Bewilligung die Tätigkeiten einschliesslich der Risikokategorie der tierischen Nebenprodukte und legt die dafür geltenden Bedingungen und Auflagen fest.
6.3.1. Der Bundesrat hat diese Verordnungsbestimmung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG erlassen (vgl. E. 4.1 hiervor; zur Abgrenzung von vollziehenden und gesetzesvertretenden Verordnungsnormen siehe Urteile 2C_854/2021 und 2C_855/2021 vom 29. November 2022 E. 5.2). Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass sich die Verordnungsbestimmung auf eine hinreichende gesetzliche Delegationsnorm stützt und in formeller Hinsicht dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit standhält. Auch in materieller Hinsicht ist die Verordnungsbestimmung nicht zu beanstanden. Die Bewilligungserteilung unter Bedingungen und Auflagen, wie sie Art. 12 Abs. 2 VTNP vorsieht, bildet eine sachgerechte Regelung im Kontext der Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können (vgl. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG). Der Bundesrat hat seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck ohne Weiteres gewahrt (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 164 BV; zur vorfrageweisen Normenkontrolle respektive zur Geltungskontrolle siehe z. B. BGE 152 II 49 E. 7.3.3; 150 II 334 E. 5.4.3.1 f.; 150 IV 425 E. 3.4 f.; Urteile 2C_1034/2022 und 2C_1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5; 2C_397/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1 ff.).
6.3.2. Mit Blick auf die Gesetzmässigkeit von Bedingungen und Auflagen bei den Bewilligungen für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten ist festzuhalten, dass das Verordnungsrecht die Möglichkeit, Bedingungen und Auflagen festzulegen, unabhängig davon vorsieht, ob Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung vorliegen. Ist die Anordnung von Bedingungen und Auflagen bei der Erteilung der Bewilligung gesetzlich zulässig, können solche umso mehr auch nach der Feststellung von Verstössen gegen die Tierseuchengesetzgebung verfügt werden. Dieses Verständnis ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 VTNP die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung sistieren oder entziehen kann, wenn im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt werden. Die Anordnung von Bedingungen und Auflagen kann eine - gesetzmässige und daher zulässige - mildere Massnahme zum gesetzlich vorgesehenen Bewilligungsentzug darstellen (vgl. auch E. 5.4.2 hiervor und E. 7.7 hiernach).
6.3.3. Nach dem Dargelegten ist die erste Auflage, wonach die Beschwerdeführerin nur tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 von Betrieben annehmen darf, die vorgängig durch das Veterinäramt schriftlich bewilligt wurden, mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 BV vereinbar. Gleiches gilt für die zweite Auflage, der zufolge die Beschwerdeführerin nur noch tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 annehmen und verarbeiten darf, welche ihr unmittelbar und auf direktem Weg von bewilligten Betrieben angeliefert werden. Art. 12 Abs. 2 VTNP stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der beiden Auflagen dar. Die Auflagen stehen überdies in einem klaren Zusammenhang mit der bewilligungspflichtigen (vgl. Art. 11 VTNP; vgl. auch E. 4.4 hiervor) und vorliegend bewilligten Tätigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VTNP. Der Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Auflagen inhaltlich über das gesetzlich Zulässige hinausgehen, ist nicht zu folgen.
6.4. Die beiden Auflagen, die an die Bewilligung von Zulieferbetrieben anknüpfen, halten auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV stand.
6.4.1. Angesichts der im Rahmen der Kontrollen festgestellten Mängel bei der Beschwerdeführerin und ihren Zulieferbetrieben erweist sich die erste Auflage einer vorgängigen schriftlichen Bewilligung der Zulieferbetriebe als erforderlich und geeignet, um erneute Mängel bei der Warenlieferung an die Beschwerdeführerin zu verhindern. Ohne diese Auflage besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin tierische Nebenprodukte von neuen Zulieferbetrieben bezieht, die aufgrund der dortigen betrieblichen Abläufe keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Trennung der verschiedenen Risikokategorien bieten. Die Zulassung der Zulieferbetriebe bedingt in der Regel eine dortige Betriebskontrolle durch das Veterinäramt. Diese Abklärungen sind zwar mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden. Jedoch hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Selbstkontrolle bisher nicht sichergestellt, dass sie nur ordnungsgemäss getrennte tierische Nebenprodukte entgegengenommen hat (vgl. E. 5.3 f. hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, dass das Veterinäramt die gesetzmässige Handhabung der verschiedenen Risikokategorien durch Betriebskontrollen im Zuge einer vorgängigen Bewilligung sicherstellt, auch wenn dabei gewisse Verzögerungen entstehen können.
6.4.2. Im Rahmen der zweiten Auflage wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, nur noch tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 anzunehmen und zu verarbeiten, welche ihr unmittelbar und auf direktem Weg von den bewilligten Betrieben angeliefert werden, welche nicht in einem Fahrzeug transportiert worden sind, das auch für den Transport von Produkten der Risikokategorie 1 verwendet wird und welchen ein Begleitdokument beiliegt, das den gesetzlichen Vorgaben von Art. 20 VTNP entspricht. Auch mit dieser Auflage soll insbesondere die Gefahr einer Vermischung der Kategorien 2 und 3 mit Produkten der Risikokategorie 1 verhindert werden. Hierfür ist die Auflage geeignet. Im Sinne einer milderen Massnahme wird der Beschwerdeführerin die Annahme von Sammeltransporten gestattet, solange dabei nur bewilligte Zulieferbetriebe angefahren werden. Eine unzumutbare Erschwernis für die Beschwerdeführerin ist, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, nicht ersichtlich. Dass den Transporten ein Begleitdokument beizuliegen hat, welches den Vorgaben von Art. 20 VTNP entspricht, ergibt sich im Übrigen bereits aus den einschlägigen verordnungsrechtlichen Vorgaben.
6.4.3. An der Verhältnismässigkeit der beiden Auflagen vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Zulieferbetriebe ebenso einer Meldepflicht nach Art. 10 VTNP oder einer Bewilligungspflicht nach Art. 11 VTNP unterliegen. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass die beiden Auflagen gemeinsam auf eine möglichst umfassende und ordnungsgemässe Warenflusskontrolle bei der Beschwerdeführerin abzielen. Die Melde- oder Bewilligungspflicht der Zulieferbetriebe führt zu einer isolierten Betrachtung der jeweiligen melde- oder bewilligungspflichtigen Person. Die beiden Auflagen bezwecken indes eine gesamte Betrachtung, um den festgestellten diversen Mängeln bei der Warenflusskontrolle durch die Beschwerdeführerin und den fehlerhaften Abläufen bei der Beladung und Annahme der Transportfahrzeuge entgegenzuwirken. Sie gehen somit über die blosse Meldung oder Bewilligung hinaus und erfassen das Zusammenspiel zwischen Zulieferbetrieben und der Beschwerdeführerin als Verarbeiterin der tierischen Nebenprodukte.
6.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Zusammenhang mit der Melde- und Bewilligungspflicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - namentlich eine Verletzung des Begründungsanspruchs (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteil 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 3.2). Diese Rüge stösst ins Leere. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Dieser Vorgabe ist die Vorinstanz nachgekommen, da sich aus der Begründung hinreichend ergibt, auf welche Überlegungen die Vorinstanz ihre Entscheide stützt. Mit Bezug auf die Melde- und Bewilligungspflicht erwägt bereits die Vorinstanz, dass die Auflagen der "einwandfreie[n] Rückverfolgbarkeit" dienen und entsprechend verhältnismässig seien (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids VG.2024.23). Es liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor.
6.6. Die Beschwerdeführerin sieht in den beiden Auflagen einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, da sie bei der freien Wahl der Vertragspartner eingeschränkt werde. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (vgl. Art. 27 Abs. 2 BV). Dazu gehört auch die Vertragsfreiheit mit Einschluss der freien Wahl der Vertragspartner (vgl. BGE 143 I 395 E. 4.1; 136 I 197 E. 4.4.1). Die Beschwerdeführerin bringt zutreffend vor, dass sie durch die erste Auflage der vorgängigen schriftlichen Bewilligung der Zulieferbetriebe sowie durch die zweite Auflage, der zufolge sie nur noch tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 von diesen bewilligten Betrieben annehmen und verarbeiten darf, in ihrer Vertragsfreiheit eingeschränkt wird. Dabei handelt es sich indes um einen leichten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, da die Beschwerdeführerin nicht übermässig in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen eingeschränkt wird. Angesichts der hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage auf Verordnungsstufe (vgl. E. 6.3 hiervor; Art. 36 Abs. 1 BV), des öffentlichen Interesses an der Tierseuchenbekämpfung (vgl. E. 4 hiervor; Art. 36 Abs. 2 BV) und der Verhältnismässigkeit der angeordneten Auflagen (vgl. E. 6.4 hiervor; Art. 36 Abs. 3 BV) lässt sich der Eingriff in die Vertragsfreiheit der Beschwerdeführerin rechtfertigen. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 27 BV vor. Soweit die Beschwerdeführerin durch die beiden Auflagen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 BV als verletzt sieht, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG an die Begründung der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (vgl. E. 3 hiervor).
6.7. Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Entscheide VG.2024.23 und VG.2024.24 betreffend die erste Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 4 lit. a des Entscheids des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 und Dispositiv-Ziff. 5.1 lit. a des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 sowie betreffend die zweite Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 4 lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 und Dispositiv-Ziff. 5.1 lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 zu bestätigen.
7.
Im Rahmen des Verfahrens um Verlängerung der Betriebsbewilligung führte das Veterinäramt am 5. Juni 2020 bei der Beschwerdeführerin eine weitere Inspektion durch. Dabei stellte das Veterinäramt erneut Verstösse fest - namentlich auch solche gegen die beiden soeben als rechtmässig befundenen Auflagen gemäss Dispositiv-Ziff. 4 lit. a und lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 15. Mai 2019. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Verfahren 2C_34/2025 die vorinstanzliche Bestätigung des - mit Bezug auf die festgestellten Mängel im Zuge der Bewilligungsverlängerung - ausgesprochenen tierseuchenrechtlichen Verweises (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 [vgl. Bst. C.a hiervor]).
7.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, für die Bestätigung des tierseuchenrechtlichen Verweises gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass sie gegen die angeordneten Auflagen verstossen habe. Die Würdigung der Vorinstanz basiere auf der blossen Annahme, dass gewisse nicht konforme Lieferungen nach der Anordnung der Auflagen erfolgt seien, was sie stets bestritten habe. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei klar falsch. Für den tierseuchenrechtlichen Verweis bestehe zudem keine entsprechende Rechtsgrundlage. Es liege eine unrichtige Anwendung der bundesrechtlichen Tierseuchengesetzgebung vor.
7.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der durch die Vorinstanz ermittelte Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für das Bundesgericht als verbindlich erweist (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsrügen werden nicht hinreichend begründet und erschöpfen sich in einer blossen und pauschalen Gegendarstellung der Sichtweise der Beschwerdeführerin. Es ist nicht ausreichend, lediglich vorzutragen, eine Sachverhaltsfeststellung stets bestritten zu haben, ohne sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen (vgl. E. 3 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG).
7.3. In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass einem allfälligen Rekurs gegen den Entscheid des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 betreffend die Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (vgl. Bst. B.b hiervor). Die mit Entscheid vom 15. Mai 2019 angeordneten Auflagen waren somit während des gesamten kantonalen Rechtsmittelverfahrens wirksam, weshalb die Beschwerdeführerin diese zu beachten hatte (vgl. auch E. 4.4.1 des angefochtenen Entscheids VG.2024.24). Die Vorinstanz durfte somit von der Anwendbarkeit der beiden vorstehend als rechtmässig befundenen Auflagen gemäss Dispositiv-Ziff. 4 lit. a und lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 während des im Jahr 2020 eingeleiteten Verfahrens um Verlängerung der Betriebsbewilligung ausgehen (vgl. Bst. C hiervor).
7.4. Die Vorinstanz lastet der Beschwerdeführerin eine Verletzung der beiden Auflagen an, der zufolge diese nur tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 von Betrieben annehmen und verarbeiten darf, die vorgängig durch das Veterinäramt schriftlich bewilligt wurden.
7.4.1. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin von der C.________ AG tierische Nebenprodukte bezog, ohne diesen Zulieferbetrieb vorgängig bewilligen zu lassen. Ein solches Gesuch habe die Beschwerdeführerin erst am 26. Februar 2021 gestellt (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Entscheids VG.2024.24). Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, dass die Lieferungen von der C.________ AG in den Jahren 2017 und 2018 erfolgt seien. Diese Darstellung widerspreche aber den glaubhaften Ausführungen des Betriebsleiters der C.________ AG, der mehrfach gegenüber dem Veterinäramt ausgeführt habe, dass die letzte Lieferung von tierischen Nebenprodukten an die Beschwerdeführerin im Herbst 2020 erfolgt sei. Die Lieferungen seien bar bezahlt worden, weshalb keine Belege vorlägen. Die Vorinstanz kommt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nach der Anordnung der ersten Auflage am 15. Mai 2019 Lieferungen von nicht vorgängig bewilligten Zulieferbetrieben entgegengenommen habe (vgl. E. 4.7.5 des angefochtenen Entscheids VG.2024.24). Diese Beweiswürdigung wird vor Bundesgericht nicht hinreichend beanstandet (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
7.4.2. Die Vorinstanz prüft sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die C.________ AG Produkte geliefert habe, die nicht der Tierseuchengesetzgebung unterlägen. Dabei stellt sie fest, dass es sich bei der Lieferung der C.________ AG um Abfälle von Fischen gehandelt habe. Die Fische seien in der Wildnis gefangen, gefroren angeliefert und von der C.________ AG als Tiernahrung verwendet worden (vgl. E. 4.7.2 f. des angefochtenen Entscheids VG.2024.24). Der Vorinstanz ist in ihrer rechtlichen Würdigung zu folgen, wonach es sich bei den von der C.________ AG gelieferten Abfällen von Fischen um Wildtiere handelte, die gemäss Art. 7 lit. a VTNP zur Fleischgewinnung getötet wurden und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 gelten.
7.4.3. Folglich nahm die Beschwerdeführerin bis im Herbst 2020 tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 von der C.________ AG entgegen, obwohl es sich bei Letzterer nicht um einen vorgängig vom Veterinäramt bewilligten Betrieb handelte. Damit ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin gegen die erste und zweite Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 4 lit. a und lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 verstiess.
7.5. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin im Weiteren eine Verletzung der zweiten Auflage vor, wonach diese nur noch tierische Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 annehmen und verarbeiten darf, welche ihr unmittelbar und auf direktem Weg von bewilligten Betrieben angeliefert werden.
7.5.1. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest, dass im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Mai 2020 mindestens 47 Lieferungen tierischer Nebenprodukte, davon 46 Lieferungen durch die B.________ AG, nicht am Tag der Abholung der betreffenden Ware im Zulieferbetrieb bei der Beschwerdeführerin ankamen. Nach den aktenkundigen Unterlagen und den dort vermerkten Datumsangaben seien tierische Nebenprodukte sogar mehrfach erst mehrere Tage nach der Abholung beim Schlachtbetrieb angeliefert worden (vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Entscheids VG.2024.24). Die Vorinstanz kommt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nach der Anordnung der zweiten Auflage am 15. Mai 2019 tierische Nebenprodukte angenommen habe, die nicht unmittelbar und auf direktem Weg von bewilligten Betrieben angeliefert worden seien.
7.5.2. In rechtlicher Hinsicht ist unter den Verfahrensbeteiligten die Auslegung der Begriffe "unmittelbar" und "auf direktem Weg" in der zweiten Auflage umstritten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind bei der Auslegung der Auflage in erster Linie die Vorgaben der Tierseuchengesetzgebung zu beachten.
7.5.2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 VTNP müssen rohe tierische Nebenprodukte im Schlachtbetrieb oder in einer Sammelstelle gekühlt aufbewahrt oder möglichst rasch in eine nach Art. 12 VTNP bewilligte Anlage verbracht werden. Die Anforderungen an das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten sowie an die Sammelstellen sind laut Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VTNP in Anhang 4 festgelegt. Ziff. 422 Anhang 4 VTNP schreibt vor, dass Sammelstellen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein müssen, welche die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag. Wenn tierische Nebenprodukte nicht innerhalb 24 Stunden
abgeholt werden, müssen diese somit gekühlt gelagert werden.
7.5.2.2. In Art. 16 VTNP werden die Anforderungen an die für die Entsorgung und die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten erstellten Anlagen im Allgemeinen umschrieben. Gemäss Art. 16 Abs. 4 VTNP sind die Anforderungen an die Gebäude, die Ausstattung und den Betrieb der Anlagen in Anhang 3 festgelegt. Ziff. 122 Anhang 3 VTNP schreibt vor, dass die Anlagen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein müssen, welche die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Anlieferung verarbeitet werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag. Wenn tierische Nebenprodukte nicht innerhalb 24 Stunden
verarbeitet werden, müssen diese somit gekühlt gelagert werden.
7.5.3. Wie die Vorinstanz feststellt, verfügen die Transportfahrzeuge - namentlich jene der B.________ AG - für die Anlieferung der tierischen Nebenprodukte zur Beschwerdeführerin über keine Kühlanlage (vgl. auch E. 8.3.2 ff. hiernach). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, aber geltend, Art. 19 VTNP gelte nur für Schlachtbetriebe und Sammelstellen. Die Verordnungsbestimmung finde keine Anwendung auf den Transport von tierischen Nebenprodukten. Würden die tierischen Nebenprodukte im Schlachtbetrieb oder der Sammelstelle nicht gekühlt, müssten sie nach Art. 19 Abs. 1 VTNP lediglich "möglichst rasch" in eine bewilligte Anlage verbracht werden. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Zwar ist es zutreffend, dass sich Art. 19 VTNP nach dem Wortlaut an die Schlachtbetriebe und Sammelstellen richtet. Wenn die Schlachtbetriebe oder die für die Entsorgung respektive Verarbeitung der tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Betriebe für den Transport einen Dritten beauftragen, darf dies aber nicht dazu führen, dass die Vorgaben von Art. 19 VTNP respektive der Anhänge 3 und 4 im Ergebnis unterlaufen werden.
7.5.4. Die Schlachtbetriebe und Sammelstellen einerseits (vgl. E. 7.5.2.1 hiervor) und die Betreiber von Anlagen zur Entsorgung und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten andererseits (vgl. E. 7.5.2.2 hiervor) müssen alle sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt respektive nach Anlieferung verarbeitet werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C gekühlt werden. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass die verordnungsrechtlichen Vorgaben sachlogisch ebenso für den dazwischenliegenden Transport Wirkung entfalten müssen. Sie führen dazu, dass auch der Aufbewahrung der tierischen Nebenprodukten in einem ungekühlten (abgestellten oder fahrenden) Transportfahrzeug zeitliche Grenzen zu setzen sind. Sinn und Zweck der angeführten Bestimmungen zur Dauer bei ungekühlter Aufbewahrung von tierischen Nebenprodukten besteht, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, insbesondere auch darin, einer Vermehrung von Seuchenerregern entgegenzuwirken (vgl. E. 4.6.3 des angefochtenen Entscheids).
7.5.5. Die von der Vorinstanz den Begriffen "unmittelbar" und "auf direktem Weg" beigemessene zeitliche Komponente ergibt sich aus diesem gesetzlich verankerten Zweck, der Vermehrung von Seuchenerregern entgegenzuwirken, und nicht nur aus dem Ziel, die Vermischung von tierischen Nebenprodukten unterschiedlicher Kategorien zu verhindern. Im Grundsatz muss die Beschwerdeführerin daher sicherstellen, dass ihr die tierischen Nebenprodukte innerhalb von 24 Stunden nach der Abholung angeliefert werden. Im Lichte der verordnungsrechtlichen Vorgaben und des festgestellten Sachverhalts, wonach mindestens 47 Lieferungen tierischer Nebenprodukte nicht am Tag der Abholung sowie teilweise auch erst mehrere Tage nach der Abholung beim Schlachtbetrieb - d. h. erst nach 24 Stunden - bei der Beschwerdeführerin angeliefert worden sind, ist die von der Vorinstanz anerkannte Verletzung der zweiten Auflage nicht zu beanstanden.
7.5.6. Somit nahm die Beschwerdeführerin tierische Nebenprodukte - insbesondere von der B.________ AG - an, die ihr nicht unmittelbar und auf direktem Weg von bewilligten Betrieben angeliefert wurden. Damit verstiess die Beschwerdeführerin gegen die zweite Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 4 lit. b des Entscheids vom 15. Mai 2019.
7.6. Im Lichte der festgestellten Mängel - insbesondere im Zusammenhang mit der B.________ AG - ist im Übrigen auch die Auflage nicht zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres untersagt wird, tierische Nebenprodukte der B.________ AG anzunehmen (Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 5.2 des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 [vgl. Bst. C.a hiervor]). Daran vermag nichts zu ändern, dass die B.________ AG, so die Beschwerdeführerin, mit Entscheid vom 2. Juli 2024 vom Kantonsgericht St. Gallen von allen tierseuchenrechtlichen Tatvorwürfen freigesprochen worden sei. Die festgestellten verwaltungsrechtlichen Verfehlungen müssen nicht ebenso strafrechtlich relevant sein. Soweit es, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, zuträfe, dass es sich bei den 46 (verspäteten) Lieferungen der B.________ AG um ein administratives Versehen gehandelt habe, da die Lieferpapiere am Vortag (Bereitstellung der Produkte) ausgefüllt und datiert worden seien, die Lieferung aber effektiv am gleichen Tag erfolgt sei, würde dies eine Verletzung von Art. 20 VTNP in Verbindung mit Ziff. 31 lit. a Anhang 4 VTNP bedeuten. Dieser Bestimmung zufolge müssen die Begleitpapiere das Datum enthalten, an dem das Material abgeholt wurde. Auch diese Verletzung der tierseuchenrechtlichen Vorgaben würde die Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 5.2 des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 rechtfertigen.
7.7. Die Beschwerdeführerin wurde im Entscheid des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 bereits (zu Recht) verwaltungsrechtlich verwarnt (vgl. E. 5.4 hiervor). Wie soeben dargelegt, verletzte die Beschwerdeführerin in der Folge mehrfach die angeordneten Auflagen gemäss Dispositiv-Ziff. 4 lit. a und lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 (vgl. E. 7.4 und E. 7.5 hiervor). Gemäss Art. 14 VTNP kann die Bewilligung sistiert oder entzogen werden, wenn im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt werden. Der Vorinstanz folgend ist festzuhalten, dass die Schwere der festgestellten Verstösse noch nicht ein Mass erreicht, das die Sistierung oder den Entzug der Bewilligung der Beschwerdeführerin rechtfertigt. Als weniger einschneidende Massnahme zum Bewilligungsentzug kann sich ein Verweis auch dann aufdrängen, wenn dieser nicht explizit vorgesehen ist (vgl. BGE 151 II 254 E. 4.4; Urteile 2C_297/2025 vom 4. November 2025 E. 5.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4). Angesichts der bestehenden verwaltungsrechtlichen Verwarnung kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der vom Veterinäramt ausgesprochene tierseuchenrechtliche Verweis angezeigt und damit gerechtfertigt war.
7.8. Der angefochtene Entscheid VG.2024.24 ist betreffend die Feststellung der Verletzung der ersten und zweiten Auflage, betreffend den tierseuchenrechtlichen Verweis sowie betreffend die Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 5.2 des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 zu bestätigen.
8.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Verfahren 2C_34/2025 die vorinstanzliche Präzisierung der als rechtmässig befundenen (zweiten) Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 5.1 lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 in der Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids VG.2024.24 (vgl. Bst. C.c hiervor).
8.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die (zweite) Auflage um den Zusatz ergänzt, dass sie die tierischen Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 nur noch annehmen und verarbeiten dürfe, wenn diese nachweislich am gleichen Tag, an dem die betreffenden tierischen Nebenprodukte im Zulieferbetrieb in ein Transportfahrzeug verladen worden seien, von den durch das Veterinäramt bewilligten Betrieben angeliefert würden. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz habe im Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung eine Präzisierung bei dieser Auflage vorgenommen, nicht aber im Verfahren betreffend die Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung. Dies überzeuge in formeller Hinsicht nicht. In materieller Hinsicht sieht die Beschwerdeführerin in der Präzisierung der Auflage eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Erstens könne die Beschwerdeführerin diverse tierische Nebenprodukte von vornherein nicht mehr annehmen. Aus Gründen des Tierwohls würden beispielsweise Althennen erst in den Abendstunden "ausgestellt". Aufgrund der späten Abholung beim Schlachtbetrieb und der teilweise grossen Transportdistanz könne die Anlieferung bei der Beschwerdeführerin am gleichen Tag in sehr vielen Fällen nicht erfüllt werden. Zweitens seien Lieferungen von tierischen Fetten oder Glycerin aus dem Ausland nicht mehr möglich. Der Transport dauere aus dem Ausland in jedem Fall länger als einen Tag. Die Präzisierung der Auflage führe faktisch zu einem Importverbot.
8.2. Die Vorinstanz präzisierte die zweite Auflage aufgrund deren festgestellten Verletzung wie folgt (Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids VG.2024.24) :
Die Bewilligungsnehmerin darf nur noch TNP K2 und K3 annehmen und verarbeiten, welche ihr unmittelbar und auf direktem Weg
, das heisst nachweislich am gleichen Tag, an dem die betreffenden TNP im Zulieferbetrieb in ein Transportfahrzeug verladen werden, von den durch das Veterinäramt bewilligten Betrieben angeliefert werden. Die TNP dürfen zudem nicht in einem Fahrzeug transportiert worden sein, welches auch für den Transport von TNP K1 verwendet wird. Den TNP-Anlieferungen muss weiter ein Begleitpapier beiliegen, das den gesetzlichen Vorgaben von Art. 20 VTNP entspricht. Dieses hat insbesondere den Ursprung, die Menge und die Kategorie (K2 und K3) der angelieferten TNP auszuweisen und ist vom jeweiligen Schlacht- bzw. Absenderbetrieb zu unterzeichnen. Die Bewilligungsinhaberin hat die Begleitpapiere gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 20 VTNP aufzubewahren. Sammeltransporte für die bewilligten Betriebe sind zulässig, solange dabei keine anderen als diese Betriebe angefahren werden.
Im Vergleich zur bisherigen Formulierung der zweiten Auflage in der Dispositiv-Ziff. 4 lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 15. Mai 2019 (vgl. Bst. B.b hiervor) sowie der Dispositiv-Ziff. 5.1 lit. b des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 (vgl. Bst. C.a hiervor) ergänzte die Vorinstanz die Auflage im Wesentlichen um den Zusatz "das heisst nachweislich am gleichen Tag, an dem die betreffenden TNP im Zulieferbetrieb in ein Transportfahrzeug verladen werden". Damit versucht sie die Begriffe "unmittelbar" und "auf direktem Weg" zu präzisieren (vgl. auch E. 6.3.4 des angefochtenen Entscheids VG.2024.24).
8.3. Die Vorinstanz sah die zweite Auflage bereits in der vom Veterinäramt gewählten Fassung als verletzt an (vgl. E. 7.5 hiervor). Es ist daher fraglich, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Präzisierung der zweiten Auflage angezeigt war und die vorgenommene Anpassung angemessen ist, zumal die von der Vorinstanz präzisierte zweite Auflage wiederum zu Verständnis- und Auslegungsfragen führt (vgl. E. 8.3.2 f. hiernach). Angesichts der vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe greift das Bundesgericht indes nur korrigierend ein, wenn eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG vorliegt. Infrage kommt namentlich eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV in Verbindung mit der als verletzt gerügten Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 27 BV; vgl. auch E. 6.6 hiervor). Für diese Beurteilung ist die Präzisierung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids VG.2024.24 im Lichte ihrer Begründung zu lesen (vgl. BGE 148 II 475 E. 5.4.1).
8.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine unzulässige reformatio in peius (vgl. dazu z. B. Urteil 2C_75/2023 vom 19. Februar 2025 E. 11.4.2). Eine solche liegt indes nicht vor, da die Vorinstanz die zweite Auflage lediglich derart anpasste, dass der Wortlaut auch ein Verhalten der Beschwerdeführerin erfasst, das bereits unter der alten Fassung der zweiten Auflage als unzulässig angesehen wurde. Die Vorinstanz hält denn auch ausdrücklich fest, dass es sich nicht um eine inhaltliche Abänderung oder gar Verschärfung der zweiten Auflage handle, sondern lediglich der "Klarheit halber" eine Präzisierung vorgenommen werde (E. 4.6.4 und E. 6.3.4 des angefochtenen Entscheids VG.2024.24). Entsprechend kann offenbleiben, ob und unter welchen Umständen das kantonale Verfahrensrecht eine Verschlechterung der Position der beschwerdeführenden Person zulässt. Eine reformatio in peius liegt nicht vor.
8.3.2. Allerdings erweist sich die von der Vorinstanz gewählte Formulierung "nachweislich am gleichen Tag" als ebenso unpräzise wie die Fassung des Veterinäramts. Die Vorinstanz sieht die zweite Auflage als verletzt an, da die tierischen Nebenprodukte zu kühlen wären, wenn sie nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt oder verarbeitet werden. Entsprechend bemängelt die Vorinstanz zu Recht, dass zu kühlende tierische Nebenprodukte in mehreren Fällen nach der Abholung bei den Zulieferbetrieben nicht innerhalb von 24 Stunden bei der Beschwerdeführerin angeliefert worden seien (vgl. E. 7.5 hiervor). Mit der Präzisierung "am gleichen Tag" trägt die Vorinstanz ihrer eigenen, zutreffenden rechtlichen Würdigung aber nicht Rechnung, da bei einer Abholung und Anlieferung am gleichen Tag regelmässig weniger als 24 Stunden zur Verfügung stehen. Im Lichte der Begründung der Präzisierung im vorinstanzlichen Entscheid VG.2024.24 ergibt sich folglich, dass die zu kühlenden tierischen Nebenprodukte nicht am gleichen Tag, sondern nach der Abholung beim Zulieferbetrieb vielmehr innerhalb von 24 Stunden bei der Beschwerdeführerin anzuliefern sind. Auch das Veterinäramt weist im Rahmen der Vernehmlassung vor Bundesgericht darauf hin, dass die Präzisierung des Begriffs "unmittelbar" im Sinne der alten Fassung der zweiten Auflage nur in diesem Sinne - d. h. innerhalb von 24 Stunden - verstanden werden kann. Damit ist es der Beschwerdeführerin somit nach wie vor möglich, tierische Nebenprodukte anzunehmen, die am Abend des Vortags zur Entsorgung bereitgestellt werden.
8.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin dartut, auch diese Auslegung des Begriffs "unmittelbar" - d. h. innerhalb von 24 Stunden - führe zu einem faktischen Importverbot aus dem europäischen Ausland, da diesfalls die Transportdauer regelmässig über 24 Stunden betrage, ist ihr im Ergebnis nicht zu folgen. Zwar ist es durchaus denkbar, dass der Transport aufgrund der Distanz zwischen dem Zulieferbetrieb im europäischen Ausland und der Beschwerdeführerin in der Schweiz, der Wartezeiten beim Grenzübertritt oder infolge Verkehrsüberlastung die Dauer von 24 Stunden überschreitet. Sowohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch die Vorinstanz im Rahmen ihrer Präzisierung lassen indes ausser Acht, dass tierische Nebenprodukte auch gekühlt transportiert werden können. In diesem Sinne sieht Art. 16 Abs. 1 EDAV-EU ausdrücklich vor, dass beim Transport von Tierprodukten der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während der gesamten Transportdauer eingehalten werden muss. In Fahrzeugen und in Lagerräumen muss die Innentemperatur dem angegebenen Temperaturbereich entsprechen (vgl. Art. 16 Abs. 2 EDAV-EU). Die Vorinstanz begründet die Verletzung und die deswegen vorgenommene Präzisierung der zweiten Auflage mit dem unbestrittenen Umstand, dass die beanstandeten Transporte von tierischen Nebenprodukten ungekühlt erfolgt seien (vgl. E. 7.5.3 hiervor). Entsprechend bestätigt sie die Verletzung der zweiten Auflage mit Hinweis auf die verordnungsrechtliche Regelung zur Kühlung von tierischen Nebenprodukten (vgl. E. 7.5.2 hiervor). Mit Blick auf gekühlte Transporte macht die Vorinstanz indes keine Ausführungen. Für gekühlte Transporte von tierischen Nebenprodukten kann die zweite Auflage auch nach der Präzisierung im Lichte der vorinstanzlichen Begründung nur so verstanden werden, dass die tierischen Nebenprodukte unmittelbar - d. h. "möglichst rasch" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VTNP - zur Beschwerdeführerin gelangen müssen. Damit führt die präzisierte zweite Auflage nicht zu einem faktischen Importverbot.
8.3.4. Nach dem Dargelegten ist in der Präzisierung der Vorinstanz keine Rechtsverletzung zu erkennen, da die mit Blick auf die Begriffe "unmittelbar" und "auf direktem Weg" präzisierte zweite Auflage wiederum einer rechtmässigen Auslegung und verhältnismässigen Anwendung zugänglich ist. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit liegt ebenso nicht vor (vgl. auch E. 6.6 hiervor). Entsprechend ist festzuhalten, dass die zweite Auflage bei
ungekühlten Transporten im Grundsatz eine Anlieferung innerhalb von 24 Stunden nach Abholung verlangt, um den Vorgaben von Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VTNP in Verbindung mit Ziff. 422 Anhang 4 VTNP sowie Art. 16 Abs. 4 VTNP in Verbindung mit Ziff. 122 Anhang 3 VTNP Rechnung zu tragen (vgl. E. 7.5.2 f. hiervor). Bei
gekühlten Transporten von tierischen Nebenprodukten - namentlich aus dem europäischen Ausland (vgl. Art. 16 EDAV-EU) - muss die Anlieferung bei der Beschwerdeführerin "möglichst rasch" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VTNP erfolgen.
8.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren 2C_31/2025 kritisiert, dass die Vorinstanz die Präzisierung der zweiten Auflage nur im angefochtenen Entscheid VG.2024.24 betreffend die (verlängerte) Betriebsbewilligung, nicht aber im angefochtenen Entscheid VG.2024.23 vornahm, liegt im Übrigen kein formeller Fehler vor. Eine Präzisierung der zweiten Auflage im Verfahren betreffend die Verstösse gegen die Tierseuchengesetzgebung war nicht mehr erforderlich, da im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 6. November 2024 die bis zum 30. April 2020 gültige Bewilligung bereits abgelaufen war (vgl. Bst. A hiervor). Entsprechend hatte die Vorinstanz keine Veranlassung, bei der Fällung des Entscheids VG.2024.23 am 6. November 2024 die zweite Auflage anzupassen.
8.5. Der angefochtene Entscheid VG.2024.24 ist betreffend die Präzisierung der als rechtmässig befundenen (zweiten) Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids VG.2024.24 nicht als bundesrechswidrig zu beanstanden.
9.
Die Beschwerdeführerin wurde ferner verpflichtet, die von ihr beauftragten Transporteure von tierischen Nebenprodukten unter Angabe von Name, Adresse und Bewilligungsnummer dem Veterinäramt anzuzeigen (Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 5.3 des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 [vgl. Bst. C.a hiervor]). Im Gegensatz zu den Zulieferbetrieben wird von der Beschwerdeführerin bei den Transporteuren keine vorgängige Bewilligung, sondern lediglich eine Anzeige im Sinne einer Meldung verlangt. Die Auflage dient angesichts der festgestellten Mängel dazu, sicherzustellen, dass ausschliesslich zugelassene Transportunternehmen durch die Beschwerdeführerin mit Transporten beauftragt werden und dies durch das Veterinäramt vorgängig abgeklärt werden kann (vgl. Art. 10 VTNP), um Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit präventiv zu begegnen. Im Übrigen ist die Auflage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit hohem Aufwand verbunden, da sie eine blosse Mitteilungspflicht verankert. Insgesamt hält die Auflage den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit stand und verletzt die Wirtschaftsfreiheit nicht (vgl. auch E. 6.2 und E. 6.6 hiervor). Der Entscheid VG.2024.24 betreffend Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 5.3 des Entscheids des Veterinäramts vom 11. Juni 2021 ist somit ebenfalls zu bestätigen.
10.
Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden in den Verfahren 2C_31/2025 und 2C_34/2025 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin in beiden bundesgerichtlichen Verfahren 2C_31/2025 und 2C_34/2025 die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 2C_31/2025 und 2C_34/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 2C_31/2025 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 2C_34/2025 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- für die bundesgerichtlichen Verfahren 2C_31/2025 und 2C_34/2025 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der B.________ AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger