Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_252/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
2. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Tierschutz,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 27. März 2026 (VB.2026.00172).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich anlässlich einer Kontrolle vorsorglich sieben sich bei A.________ befindenden Hunde unter anderem wegen mangelhafter Haltung und Hygiene. Des Weiteren verfügte das Veterinäramt mit separater Verfügung vom 9. Januar 2026 die definitive Beschlagnahmung der ebenfalls angetroffenen weiteren Hunde, darunter des Hundes B.________.
Am 4. März 2026 verfügte das Veterinäramt unter anderem die definitive Beschlagnahmung der (zuvor vorsorglich beschlagnahmten) sieben Hunde, wobei A.________ zwei innert Frist zu be-zeichnenden Hunde nach Rechtskraft der Verfügung herauszugeben seien.
1.2. Am 19. Januar 2026 erhob A.________ Rekurs gegen die Verfügung vom 9. Januar 2026 betreffend die vorsorgliche Beschlagnahme der Hunde an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 11. März 2026 ab.
Dagegen erhob A.________ am 16. März 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Herausgabe aller beschlagnahmten Hunde.
1.3. Am 18. März 2026 erhob zudem C.________ Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. März 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass ihr der Hund B.________ gehöre und dieser sofort auszuhändigen sei.
1.4. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. März 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, auf die Beschwerden von A.________ und C.________ nicht ein und lud das Veterinäramt ein, über die Beschlagnahmung bzw. Herausgabe des Hundes B.________ an C.________ beförderlich einen Entscheid zu fällen. Das Nichteintreten auf die Beschwerde von A.________ wurde im Wesentlichen mit dem fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresse begründet.
1.5. A.________ erhebt mit Eingabe vom 1. Mai 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2026 aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass auf ihre Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten worden sei. Zudem sei festzustellen, dass weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse bestehe. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Vorab ist mit Bezug auf den Streitgegenstand Folgendes festzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - erwogen, der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimme sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren. Er könne sich im Laufe des Verfahrens verengen, jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. u.a. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2). Es hat sodann festgehalten, dass der Rekurs der damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin an die Gesundheitsdirektion sich explizit lediglich auf die Verfügung des Veterinäramts vom 9. Januar 2026 bezogen habe, mit welcher die sieben Hunde vorsorglich beschlagnahmt, nicht aber auf die (separate) Verfügung gleichen Datums, mit welcher die restlichen angetroffenen Hunde definitiv beschlagnahmt worden seien. Folglich sei der Streitgegenstand im Verfahren vor der Gesundheitsdirektion sowie im Rechtsmittelverfahren auf die Verfügung vom 9. Januar 2026 beschränkt, mit welcher die sieben Hunde vorsorglich beschlagnahmt worden seien. Soweit die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die separate Verfügung vom 9. Januar 2026 betreffend die definitive Beschlagnahme weiterer Hunde anfechte, weite sie den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus. Folglich ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sich diese gegen die (separate) Verfügung des Veterinäramts vom 9. Januar 2026 richtete, mit welcher die definitive Beschlagnahme weiterer bei der Beschwerdeführerin angetroffener Hunde angeordnet wurde.
2.2. Der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht lassen sich keine Rügen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand entnehmen. Insbesondere macht sie nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG genügenden Weise geltend (vgl. zur Begründungspflicht u.a. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2), dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) oder den Streitgegenstand in bundesrechtswidriger Weise bestimmt hätte, indem es festgehalten hat, dass dieser auf die vorsorgliche Beschlagnahmung von sieben Hunden gemäss Verfügung des Veterinäramts vom 9. Januar 2026 beschränkt sei. Es besteht somit kein Anlass, von den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, zumal das Bundesgericht - unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen prüft, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, was vorliegend nicht der Fall ist (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
3.
3.1. Die vorsorgliche Beschlagnahme von Hunden stellt grundsätzlich eine vorsorgliche Massnahme im tierschutzrechtlichen Verfahren und somit einen Zwischenentscheid dar (vgl. Urteile 2C_148/2024 vom 22. März 2024 E. 3.1; 2C_182/2021 vom 2. März 2021 E. 2.1). Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide stellen ihrerseits Zwischenentscheide dar (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2; Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2). Dies gilt auch, wenn der angefochtene Rechtsmittelentscheid - wie hier - auf Nichteintreten lautet (Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1). In der Sache geht es um Massnahmen im Bereich des Tierschutzes. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. z.B. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 1.1).
3.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
3.3. Vorliegend ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung des Verwaltungsgerichts, dass das Veterinäramt die zunächst mit Verfügung vom 9. Januar 2026 vorsorglich beschlagnahmten Hunde mit Verfügung vom 4. März 2026 definitiv beschlagnahmt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dargetan, inwiefern ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid betreffend die vorsorgliche Beschlagnahme noch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll. Soweit sie ausführt, dass ihre Hunde nach wie vor beschlagnahmt seien und eine Weiterplatzierung drohe, ist darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die Verfügung vom 4. März 2026 betreffend die definitive Beschlagnahme anzufechten. Ob sie dagegen ein Rechtsmittel ergriffen habe, lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Auf die Beschwerde ist bereits mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.4. Hinzu kommt, dass gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 146 III 303 E. 2).
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, zu behaupten, der angefochtene Entscheid verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), da ihr der Zugang zu einer materiellen Prüfung verweigert worden sei. Die blosse Nennung von Grundrechten, die angeblich verletzt worden seien, genügt indessen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) in keiner Weise.
Unsubstanziiert bleibt schliesslich die Rüge, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels zu Unrecht abgewiesen. Denn mit ihren allgemeinen Behauptungen, wonach aufgrund der "schwerwiegenden Eingriffe" und der "laufenden Folgen" der Beschlagnahmung bzw. der drohenden Weiterplatzierung der Tiere nicht gesagt werden könne, dass ihr Rechtsmittel aussichtslos gewesen sei, vermag die Beschwerdeführerin nicht, in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG darzutun, dass die Vorinstanz das kantonale Recht (§ 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) willkürlich angewendet oder Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hätte, indem sie ihr Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet hat.
3.5. Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin weder aufzuzeigen, dass ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, noch inwiefern dieser verfassungsmässige Rechte verletzt.
4.
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sinngemäss lediglich mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten gestellt wurde, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov