Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_250/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Pronovo AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Festsetzung der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 21. April 2026 (A-8021/2024).
Erwägungen
1.
1.1. Am 25. November 2020 liess A.________ bei der Pronovo AG ein Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen einreichen. Dabei handelt es sich um eine Photovoltaikinstallation im Garagentrakt auf dem Grundstück Nr. xxxx, namentlich für das Projekt "PV A.________" (nachfolgend: PV-Installation). Die dem Gesuch beigelegte "Beglaubigung von Erweiterungen von Photovoltaikanlagen" weist die am 3. Juni 2020 in Betrieb genommene PV-Installation mit einer nominalen DC-Modulleistung von 24.4 kWp als integrierte Erweiterung aus, die als Eigenverbrauchsanlage betrieben wird.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 entschied die Pronovo AG, dass die PV-Installtion eine erhebliche Erweiterung der seit 2008 auf dem Grundstück bestehenden Photovoltaikanalge im Wohnhaus darstelle. Im Rahmen der Einmalvergütung wurde der Grundbetrag nicht entrichtet und der Leistungsbeitrag basierend auf dem Vergütungssatz für integrierte Anlagen in der definitiven Höhe von Fr. 9'272.-- zugesprochen.
1.2. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Einsprache bei der Pronovo AG und machte geltend, es handle sich bei der PV-Installation um eine eigenständige Anlage. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 wies die Pronovo AG die Einsprache ab, und stellte fest, dass die PV-Installtion korrekt als erhebliche Erweiterung beurteilt worden und der Grundbeitrag nicht zu entrichten sei.
1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mit Urteil vom 21. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 2. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 21. April 2026 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die streitgegen-ständliche Photovoltaikinstallation als eigenständige Anlage zu qualifizieren sei. Ferner sei die Pronovo AG zu verpflichten, die Ein-malvergütung unter Einschluss des Grundbeitrags neu festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-rückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
2.2. Gemäss den - soweit ersichtlich - nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage beschränkt, ob für die PV-Installation des Beschwer-deführers im Rahmen der Einmalvergütung der Grundbeitrag zu entrichten sei.
2.3. Die Vorinstanz hat vorliegend festgehalten, dass die PV-Installation des Beschwerdeführers am 3. Juni 2020 und die bestehende Photovoltaikanlage am 15. Juni 2008 in Betrieb genommen worden seien. Sie hat sodann mit Bezug auf die Definition der Photovoltaikanlage im Wesentlichen erwogen, die Übergangs-bestimmung in Anhang 1.2 Ziff. 6 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) sehe vor, dass bei Photovoltaikanlagen, die - wie jene des Beschwerdeführers - vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, die Anlagedefinition nach bisherigem Recht gelte. Dieses habe festgehalten, dass die Definition einer Photovoltaikanlage sich nach Anhang 1.2 Ziff. 1 EnFV richte (Anhang 2.1 Ziff. 1 EnFV [Stand 1. April 2022, in Kraft bis 31. Dezember 2022]). Gestützt auf diese Verordnungsbestimmungen und unter Beizug der Materialien, so namentlich des Erläuternden Berichts des UVEK vom 30. März 2022 zur Revision der Energieförderungsverordnung, ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sämtliche Photovoltaikinstallationen vor einem einzelnen Netzanschlusspunkt bzw. auf einem einzelnen Grundstück vor demselben Netzanschlusspunkt gesamthaft als eine Anlage gelten würden; zusätzliche Anlageteile würden jeweils als Erweiterung betrachtet.
In Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass auf seinem Grundstück laut Leitungskataster nur ein Netzanschlusspunkt vorhanden sei. Die bestehende Photovoltaik-anlage und die PV-Installation würden sich vor einem einzelnen Netzanschlusspunkt befinden und seien deshalb als eine gesamte Photovoltaikanlage zu definieren. Die PV-Installation stelle ent-sprechend nur einen Teil der Anlage dar und sei eine Erweiterung der bisherigen Photovoltaikanlage.
Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Art. 38 Abs. 4 EnFV werde im Rahmen der Einmalvergütung für eine erhebliche Erweiterung einer Photovoltaikanlage kein Grundbeitrag entrichtet. Da eine Erweiterung einer kleinen Photovoltaikanlage dann als erheblich gelte, wenn die Leistung der Anlage durch die Erweiterung um mindestens 2 kW gesteigert werde (Art. 37 EnFV) und im konkreten Fall die Leistungssteigerung 24.4 kW betrage, sei für die strittige PV-Installation im Rahmen der Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-anlagen kein Grundbeitrag zu entrichten.
2.4. In seiner Eingabe an das Bundesgericht macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, das angefochtene Urteil verletze das Legalitätsprinzip, weil die vorinstanzliche Qualifikation der strittigen PV-Installation als Erweiterung der bisherigen Photo-voltaikanlage nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern aus-schliesslich auf einer "behördlichen Praxis" beruhe und dass der Anlagebegriff in bundesrechtswidriger Weise ausgelegt worden sei. Weiter rügt er eine "systemwidrige Anwendung der Förderregelung". Dabei geht er nicht konkret auf die Erwägungen des Bundesver-waltungsgerichts ein (vgl. E. 2.3 hiervor), sondern beschränkt sich auf allgemein gehaltene, unpräzise und oberflächliche Vorbringen. Eine derartige Begründung, die eine nachvollziehbare inhaltliche Aus-einandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen vermissen lässt, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Soweit er ferner rügt, das angefochtene Urteil sei willkürlich (Art. 9 BV), weil die Anlage rechtlich so behandelt werde, als hätte sie bereits eine vollständige Förderung erhalten, was im Gesetz keine Grundlage finde und dem Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche, genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.5. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov