Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_221/2026
Urteil vom 23. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Dezember 2024 (VB.2024.007).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A.________ in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am 25. Oktober 2024 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 26. Oktober 2024 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 10. Januar 2025 bewilligt.
Dagegen erhob A.________, vertreten durch B.________, am 15. November 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Im Laufe des Verfahrens liess er sich anwaltlich vertreten.
1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 9. Dezember 2024 hiess das Verwaltungsgericht, 1. Abteilung, die Beschwerde gut und ordnete an, dass A.________ umgehend aus der Haft zu entlassen sei.
1.3. Mit Eingabe vom 20. April 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________, vertreten durch B.________, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2024 und ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG. Prozessual ersucht er um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so namentlich um aufschiebende Wirkung im Sinne einer Sistierung seiner Ausweisung während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens, sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Das vorliegend angefochtene Urteil vom 9. Dezember 2024 wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Mittwoch, 11. Dezember 2024, zugestellt, wie aus der entsprechenden Empfangsbestätigung ersichtlich ist (Sendungsnummer yyy). Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Donnerstag, 12. Dezember 2024, zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands und des Umstands, dass der letzte Tag ein Sonntag war - am Montag, 27. Januar 2025 (Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 45 Abs. 1 BGG ).
Die vorliegende Beschwerde wurde am 20. April 2026 der Schweizerischen Post übergeben und erweist sich damit als verspätet, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch selber anerkennt.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Frist.
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und gegebenenfalls mit einschlägigen Dokumenten zu belegen (vgl. u.a. Urteil 2C_244/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 50 BGG).
3.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch zunächst mit dem Umstand, dass ihn sein damaliger Rechtsvertreter nicht korrekt über das Urteil vom 9. Dezember 2024 informiert habe. Indessen verkennt er, dass allfällige Verfehlungen des Rechtsanwalts - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall der notwendigen Verteidigung - grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen sind und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellen, die eine Fristerstreckung rechtfertigt (vgl. BGE 149 IV 196 E. 1.2; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 2C_44/2026 vom 9. Februar 2026 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dass es sich vorliegend anders verhalten soll, wird nicht dargetan.
3.3. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf verschiedene ihn betreffende Verfahren und Entscheide - mit angeblichen Mängeln beim Migrationsamt des Kantons Zürich, welches seine amtlichen Befugnisse missbrauchen und wiederholt willkürliche Anordnungen gegen ihn und seine Familie erlassen soll.
Abgesehen davon, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen das Migrationsamt weitgehend unsubstanziiert bleiben, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern die angeblichen Verfehlungen des Migrationsamts oder die von ihm erwähnten Verfahren ihn daran gehindert hätten, Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Dezember 2024 zu erheben oder einen Dritten damit zu beauftragen. Das Fristerstreckungsgesuch entbehrt in diesem Punkt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. auch E. 3.1 hiervor)
4.
4.1. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er die Beschwerdefrist unverschuldet nicht eingehalten habe (Art. 50 Abs. 1 BGG). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Folglich erweist sie sich als unzulässig und es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov