Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_129/2025
Urteil vom 19. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt,
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2025 (VWBES.2024.373).
Sachverhalt
A.
Der polnische Staatsangehörige A.________ (geb. 1955) reiste am 2. Juni 2009 im Alter von 54 Jahren in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines Arbeitseinsatzes bei der B.________ AG eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde ihm jährlich erneuert, bis er am 5. Juni 2014 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für fünf Jahre erhielt. Diese wurde ihm am 1. Juli 2019 um fünf Jahre, bis zum 30. Juni 2024, verlängert. Nachdem ihm die B.________ AG aus organisatorischen Gründen per Ende Januar 2018 gekündigt hatte, war A.________ bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs am 20. April 2020 auf Stellensuche. Wie sich aus der sich in den Akten befindlichen Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ergibt, hatte er währenddessen - von Februar 2018 bis und mit April 2020 - Anspruch auf Taggelder (Art. 105 Abs. 2 BGG). Seither erhält er neben seinen monatlichen Renten aus Polen (rund Fr. 210.--) und Griechenland (EUR 189.46) eine monatliche Altersrente von Fr. 437.-- plus Ergänzungsleistungen aus der Schweiz.
B.
Am 10. Juni 2024 ersuchte A.________ das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Migrationsamt) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend: Departement) mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht und wies A.________ per 31. Januar 2025 aus der Schweiz weg.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 24. Januar 2025 ab. Es wies A.________ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis spätestens 30. April 2025.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Februar 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2025 und der Verfügung des Migrationsamts vom 29. Oktober 2024 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung um fünf weitere Jahre. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist "auf sechs Monate ab Rechtskraft zu verlängern". In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege, dies unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt (namens des Departements) mit Eingabe vom 31. März 2025 vernehmen lässt. Beide beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration führt in seiner Stellungnahme vom 18. März 2025 aus, weswegen die Beschwerde seiner Ansicht nach abzuweisen sei.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Als polnischer Staatsangehöriger beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf ein potenzielles Aufenthalts- bzw. Verbleiberecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681; vgl. Urteil 2C_325/2024 vom 28. Mai 2025 E. 1.2). Folglich steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
1.2. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 1.3 und 1.4) - einzutreten.
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 29. Oktober 2024 verlangt. Diese wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2025 ersetzt (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 151 II 120 E. 5.3.1); inhaltlich gilt dieser Verwaltungsakt aber als mitangefochten (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteile 2C_593/2024 vom 16. September 2025 E. 1.1; 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 1.4).
1.4. Als unzulässig erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch hinsichtlich des subeventualiter gestellten Antrags um Verlängerung der Ausreisefrist auf sechs Monate ab Rechtskraft, da es sich dabei um eine Modalität der Wegweisung handelt (Art. 64d Abs. 1 AIG [SR 142.20]; Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; vgl. Urteile 2C_569/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.3; 2C_639/2024 vom 14. Oktober 2025 E. 1.4). Grundsätzlich stünde hiergegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen. Allerdings begründet der Beschwerdeführer diesen Antrag in keiner Weise, womit er der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG (i.V.m. Art. 117 BGG), die für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt (vgl. Art. 116 BGG), nicht nachkommt (vgl. E. 2.1 hiernach). Daher braucht auf den Subeventualantrag im Folgenden nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Urteile 2C_569/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.3; 2C_639/2024 vom 14. Oktober 2025 E. 1.4).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend - unter Berücksichtigung der vorgenommenen Sachverhaltsergänzung (vgl. Sachverhalt Bst. A) - vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die vorinstanzlich bestätigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers.
4.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24). Er macht geltend, diese Bestimmungen würden ihm ein Verbleiberecht einräumen, da er im seines Erachtens massgebenden Zeitpunkt - als er sich mit 63 Jahren hätte frühpensionieren lassen können - noch über die Arbeitnehmereigenschaft verfügt habe.
4.1. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist für Arbeitnehmer auf die Verordnung (EWG) 1251/70. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) 1251/70 steht das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, einem Arbeitnehmer zu, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, (1) das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, (2) dort mindestens in den letzten zwölf Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und (3) sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat. Als Beschäftigungszeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 gelten auch die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] 1251/70).
4.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Beschäftigung Ende April 2020 (endgültig) aufgegeben hat (vgl. Urteil 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 5.4), zumal er bis dahin noch auf Stellensuche war und von der Möglichkeit einer Frühpensionierung keinen Gebrauch gemacht hatte. Dieser Zeitpunkt bildet somit den Ausgangspunkt für die nachfolgende Prüfung der drei in Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) 1251/70 umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen.
4.3. Im Hinblick auf die erste Voraussetzung kann festgehalten werden, dass der 1955 geborene Beschwerdeführer am 20. April 2020 65 Jahre alt wurde. Als er seine Beschäftigung Ende April 2020 aufgab, hatte er sowohl das Referenzalter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 AHVG; bis zum 31. Dezember 2023: "ordentliches Rentenalter") als auch das Alter von 63 Jahren, in dem ein Vorbezug der Altersrente gesetzlich möglich ist (vgl. Art. 40 AHVG), erreicht. Unabhängig davon, welches davon man als das nach der Gesetzgebung vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente betrachtet (diesen Streitpunkt klärend BGE 151 II 726 E. 6, wonach die Altersvoraussetzung auch bei Erreichen von Letzterem erfüllt ist, wenn die Beschäftigung in diesem Zeitpunkt aufgegeben wird; siehe auch Urteile 2C_493/2025 vom 15. Januar 2026 E. 7.1; 2C_485/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.1), ist die betreffende Altersvoraussetzung erfüllt.
4.4. Sodann ist zu klären, ob der Beschwerdeführer mindestens in den letzten zwölf Monaten (vor Ende April 2020) eine Beschäftigung ausgeübt bzw. die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA innegehabt hat (vgl. Urteile 2C_485/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5.2.3; 2C_641/2024 vom 25. Februar 2025 E. 5.4-5.5; 2C_395/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2.2), wobei auch die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit als Beschäftigungszeiten gelten (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] 1251/70).
4.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA ("Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird."), der sich an die Formulierung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1251/70 anlehnt, verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder in einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 151 II 277 E. 5.6.1; 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1). Ist der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (BGE 151 II 277 E. 5.6.1; 147 II 1 E. 2.1.3; Urteil 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.2.1).
Mit dem seit 1. Juli 2018 geltenden Art. 61a Abs. 4 AIG sollte diese Praxis zum FZA im nationalen Recht kodifiziert werden (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.4; Urteile 2C_534/2024 vom 19. November 2025 E. 3.7; 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 4.3). Nach dieser Bestimmung erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Satz 1). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2). Abs. 4 gilt nicht für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem FZA berufen können (vgl. Abs. 5).
4.4.2. Vorliegend hatte der 1955 geborene Beschwerdeführer, nachdem er per Ende Januar 2018 unfreiwillig arbeitslos geworden war, von Februar 2018 bis und mit April 2020, als er 65 Jahre alt wurde, Anspruch auf Arbeitslosengelder (vgl. Sachverhalt Bst. A). Dieser Umstand scheint der Vorinstanz entgangen zu sein (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils); gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG hat das Bundesgericht den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt entsprechend ergänzt. Während dieser Zeit hatte er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder also noch nicht ausgeschöpft und infolgedessen - somit auch in den letzten zwölf Monaten vor der endgültigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit per Ende April 2020 - seine Arbeitnehmereigenschaft behalten, zumal auch keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bestehen. Damit erfüllt er auch die zweite Voraussetzung für ein Verbleiberecht.
4.5. Zu Recht wird schliesslich von keiner Seite in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer, der 2009 in die Schweiz kam, die dritte Voraussetzung eines vorausgegangenen Mindestaufenthalts von drei Jahren erfüllt.
4.6. Da somit sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, kommt dem Beschwerdeführer ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) 1251/70 zu, das die Vorinstanz verletzt hat, indem sie im angefochtenen Urteil die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geschützt hat. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge - und mit ihr die Beschwerde - erweist sich als begründet. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Behandlung seiner weiteren Rügen.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu verlängern. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Dadurch wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos (vgl. Urteile 2C_325/2024 vom 28. Mai 2025 E. 7.2; 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 5.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Januar 2025 wird aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu verlängern.
2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Solothurn hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun