Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_120/2026
Urteil vom 5. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 19. Januar 2026 (O4V 25 40).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 20. Oktober 2025 wurde A.________ wegen Verletzung der Berufsregeln mit Fr. 3'000.-- gebüsst.
1.2. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. Januar 2026 trat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein, weil diese verspätet eingereicht worden sei.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 26. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2026 und die Rückweisung der Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (anwaltsrechtliches Disziplinarverfahren) dar, welche unter keine der Ausnahmen gemäss Art. 83 BGG fällt. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2).
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der bei ihr angefochtene Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 am Schalter zugestellt worden sei. Da-mit habe die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 55 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG/AR; bGS 143.1) bis zum 1. Dezember 2025 gedauert. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde am 29. Dezember 2025 und somit verspätet erhoben. Indessen habe er unter Verweise auf zwei der Beschwerde beigelegte ärztliche Atteste geltend gemacht, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen ihn an einem fristgerechten Handeln gehindert hätten und habe die Frist als gewahrt erachtet.
In der Folge hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine versäumte Frist nach kantonalem Recht (vgl. Art. 6 Abs. 2 VRPG/AR) wiederhergestellt werden kann. In Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie einerseits erwogen, dass er sich an das formelle Prozedere (Einreichung eines schriftlichen und begründeten Gesuchs innert fünf Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrunds) nicht gehalten habe. Andererseits ist das Obergericht zum Schluss gelangt, dass die strengen Voraussetzungen für die Annahme eines Hinderungsgrunds nicht erfüllt seien. Denn die beiden von ihm eingereichten Arztzeugnisse mit beinahe identischem Inhalt würden lediglich eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit belegen und keine Angaben dazu enthalten, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Anwalts- oder sonst eine Drittperson mit der Abfassung und Einreichung der Beschwerdeschrift zu betrauen. In der Folge ist das Obergericht auf die Beschwerde infolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten.
2.5. Der Beschwerdeführer bestreitet - soweit ersichtlich - nicht, dass er die Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. Er bringt einzig vor, die Vorinstanz habe ihm nach Ablauf des Fristenlaufs bereits einmal eine ausserordentliche Fristerstreckung aufgrund einer attestierten krankheitsbedingten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit vorbehaltlos bewilligt. Anschliessend habe er aufgrund einer erneuten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein inhaltsgleiches ärztliches Attest vorgelegt, welches von der Vorinstanz nicht mehr akzeptiert worden sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihm eine weitere Fristerstreckung trotz identischem Sachverhalt nicht mehr bewilligt habe.
2.6. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt findet in der angefochtenen Verfügung keine Stütze. Aus dieser Verfügung ergibt sich in keiner Weise, dass ihm das Obergericht eine (erste) Erstreckung der Beschwerdefrist gewährt hätte (vgl. auch E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer legt auch keine Belege für den von ihm geschilderten Sachverhalt vor. Damit genügen seine Vorbringen, die über blosse Behauptungen nicht hinausgehen, nicht, um substanziiert darzutun, dass der in der angefochtenen Verfügung dargelegte Sachverhalt offensichtlich unrichtig sei (vgl. E. 2.3 hiervor).
Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer keine konkreten Rechtsverletzungen und zeigt nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) auf, dass die Vorinstanz die kantonalen Bestimmungen betreffend die Wiederherstellung der Beschwerdefrist willkürlich oder in Verletzung von Bundes (verfassungs) recht angewendet hätte, indem sie erwogen hat, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov