Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_75/2026
Urteil vom 17. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt David Knecht,
gegen
B.A.________,
Beschwerdegegner,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Dezember 2025 (VB.2025.00794).
Sachverhalt
A.
A.A.________ wohnt mit seinem Sohn B.A.________ (Jahrgang 2005) und seiner Tochter C.A.________ (Jahrgang 2012) in U.________. In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) wies die Kantonspolizei Zürich A.A.________ mit Verfügung vom 24. November 2025 bis zum 8. Dezember 2025 aus der Wohnung. Zudem verbot sie ihm für dieselbe Dauer, um die Wohnung und um den Arbeitsort von B.A.________ in V.________ festgelegte Rayons zu betreten und in irgendeiner Form Kontakt zu B.A.________ und dessen Freundin D.________ aufzunehmen. Sie begründete dies damit, dass A.A.________ am Abend des 23. Novembers 2025 mehrmals mit der Spitze einer Hellebarde gegen die verschlossene Tür des Zimmers von B.A.________ gestossen habe. B.A.________ und seine Freundin hätten sich im Zimmer befunden und seien in Angst und Schrecken versetzt worden.
Dagegen gelangte A.A.________ an das Bezirksgericht Bülach als Zwangsmassnahmengericht. Dieses bestätigte mit Verfügung vom 28. November 2025 die Schutzmassnahmen. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegte es A.A.________. Parteientschädigungen sprach es keine zu.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 erhob A.A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Es auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 705.-- A.A.________ und sprach keine Parteientschädigung zu. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, A.A.________ habe seit dem 8. Dezember 2025 kein aktuelles Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde und es liege auch kein Ausnahmefall vor, in dem auf dieses Sachurteilserfordernis verzichtet werden könne. Anders verhalte es sich einzig für die Kostenregelung in der Verfügung vom 28. November 2025. In dieser Hinsicht ergebe eine summarische inhaltliche Prüfung, dass die erwähnte Verfügung nicht als klar unhaltbar zu bezeichnen sei. Die Beschwerde wäre mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Kostenauflage nicht zu beanstanden sei und A.A.________ auch die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen habe.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. Februar 2026 beantragt A.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. Wie es sich in dieser Hinsicht mit dem lediglich kassatorischen Hauptantrag verhält (vgl. Art. 107 Abs. 1 und 2 BGG ), kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner prozessualen Parteirechte und ist deshalb nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (sogenannte "Star-Praxis"; BGE 151 I 294 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe überspitzt formalistisch gehandelt, indem es seine per E-Mail (IncaMail), aber ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereichten Beschwerdeergänzungen unberücksichtigt gelassen habe, ohne ihm eine Nachfrist zur Behebung des Formmangels anzusetzen.
2.2. Das Verwaltungsgericht hielt dazu fest, es habe den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2025 über die Erfordernisse einer rechtsgültigen Eingabe informiert, nachdem er mit zwei E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur seine Beschwerde ergänzt habe. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers habe es noch am gleichen Tag wiederholt, dass die Übermittlung per IncaMail allein nicht genüge. Trotzdem habe der Beschwerdeführer noch am 5. Dezember 2025 und am 8. Dezember 2025 weitere E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur eingesandt.
2.3. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 4 BGG (Urteile 7B_1255/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1; 1C_681/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1; 8C_327/2016 vom 31. Mai 2016 E. 6; je mit Hinweisen) und ist keineswegs überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV). Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus rechtsmissbräuchlich handelte, indem er trotz den Hinweisen des Verwaltungsgerichts an einer unzulässigen Übermittlungsform festhielt, nur um später demselben Gericht überspitzten Formalismus vorzuwerfen, kann offen bleiben. Seine weiteren Ausführungen betreffend eine "Verpflichtung zum elektronischen Verwaltungshandeln", die für gewisse Personengruppen unzumutbar sei, gehen an der Sache vorbei, zumal ihn schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass nach § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZPO auch Eingaben in Papierform zulässig seien.
3.
3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 und 29a BV . Er ist der Auffassung, dass sein Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen sei. Die angefochtene Verfügung wirke sich für ihn weiterhin negativ aus, da sie zum einen in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren betreffend die Beschlagnahme von Waffen verwendet werde bzw. werden könnte und zum andern seinen Ruf schädige.
3.2. Gegenstand des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht waren Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz. Diese waren bis zum 8. Dezember 2025 befristet und fielen tags darauf dahin. Damit entfiel auch der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. die ebenfalls das Zürcher Gewaltschutzgesetz betreffenden Urteile 1C_484/2017 vom 9. November 2017 E. 1; 1C_365/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1). Ob der Beschwerdeführer mit den Erwägungen und dem Dispositiv der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts einverstanden ist und ob auf Letztere in anderen Verfahren Bezug genommen wird bzw. werden könnte, ist in dieser Hinsicht belanglos.
4.
4.1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschied das Verwaltungsgericht wegen der Gegenstandslosigkeit gestützt auf eine lediglich summarische Prüfung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. zum gleichen Vorgehen des Bundesgerichts im Falle des Eintritts der Gegenstandslosigkeit im bundesgerichtlichen Verfahren BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen). Er macht jedoch in inhaltlicher Hinsicht eine Verletzung seiner Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) geltend und wirft dem Verwaltungsgericht eine willkürlich einseitige Würdigung der Beweise vor (Art. 9 BV). Konkret behauptet er, eine Wegweisung ohne Rayon- und Kontaktverbot wären ausreichend gewesen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Aussagen zur "angeblichen" Hellebarde zu seinen Lasten verwertet, obwohl er diesen Vorwurf bestritten habe. Weiter habe es die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung zu seinen Lasten berücksichtigt, ohne den konkreten Kontext einzubeziehen und ohne aufzuzeigen, weshalb gerade daraus eine objektive Gefährdungslage folgen solle. Entscheidend sei, dass das Verwaltungsgericht dabei wesentliche Umstände nicht gewürdigt habe, namentlich dass gemäss Akten kein tätlicher Angriff, keine Verletzungen und keine dokumentierte Vorgeschichte von Gewalt oder Eskalationen vorliege.
4.2. Das Verwaltungsgericht erwog, gemäss der Rechtsprechung dürfe die Polizei bzw. das Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht werde. Das Bundesgericht hat diese Auslegung des Zürcher Gewaltschutzgesetzes in seiner Rechtsprechung gestützt (vgl. Urteil 1C_484/2017 vom 9. November 2017 E. 3) und der Beschwerdeführer bezeichnet sie denn auch zu Recht nicht als willkürlich. Dennoch geht er implizit fälschlicherweise von einem höheren Beweismass aus, wenn er etwa als entscheidend ansieht, dass er die Schilderungen seines Sohns betreffend den Einsatz einer Hellebarde bestreite. Weiter übersieht er, dass im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten zwangsläufig keine umfassende Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente stattfindet.
4.3. Gemäss den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts hat der Sohn des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2025 glaubhaft geschildert, dass es zwischen ihm und seinem Vater zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. In deren Verlauf habe sein Vater seine Freundin angeschrien und seine Zimmertüre mit einer Hellebarde beschädigt. Diese Aussagen würden durch die von der Kantonspolizei erstellte Fotodokumentation gestützt. Angesichts der am 23. November 2025 in der Familienwohnung der Parteien angetroffenen Situation und des verbal ausfälligen Verhaltens des Beschwerdeführers unter Alkoholeinfluss habe die Kantonspolizei von einem erheblichen Konfliktpotenzial und einem Fall von häuslicher Gewalt ausgehen dürfen.
4.4. Das Verwaltungsgericht wies zu Recht darauf hin, dass sich diese Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts auf die Akten stützen lassen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht substanziiert und setzt sich insbesondere nicht mit der in den Akten befindlichen Fotodokumentation und der Feststellung, dass er bei der Auseinandersetzung alkoholisiert gewesen sei, auseinander. Angesichts der tiefen Voraussetzungen für Gewaltschutzmassnahmen und der zulässigerweise lediglich summarischen Prüfung der Prozessaussichten erweist sich seine Kritik ohne Weiteres als unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold