Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_563/2025, 1C_566/2025, 1C_570/2025,
1C_580/2025, 1C_586/2025, 1C_609/2025
Urteil vom 21. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz.
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
1C_563/2025
Hanspeter Tschannen,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Thurgau, Kantonale Verwaltung, Regierungsgebäude, Zürcherstrasse 188, Postfach, 8510 Frauenfeld,
1. Swisscom AG / Swisscom (Schweiz) AG,
2. Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern
1C_566/2025
1. Nicolas Alexander Rimoldi,
2. Verein MASS-VOLL,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Terekhov,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
1. Swisscom AG / Swisscom (Schweiz) AG,
2. Ringier AG,
vertreten durch Advokat Markus Prazeller,
3. TX Group AG,
4. Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern
1C_570/2025
Reto Bäni,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Goran Seferovic,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
1. Swisscom AG / Swisscom (Schweiz) AG,
2. Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern
1C_580/2025
Daniele Schranz,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern,
Postgasse 68, Postfach, 3000 Bern 8,
1. Swisscom AG / Swisscom (Schweiz) AG,
2. Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern
1C_586/2025
Bianka Stettler,
Beschwerdeführerin,
und
1C_609/2025
EDU Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern,
Postgasse 68, Postfach, 3000 Bern 8,
Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
1C_563/2025, 1C_566/2025, 1C_570/2025, 1C_580/2025, 1C_586/2025, 1C_609/2025
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische
Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID),
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 23. September 2025 (Nr. 516), des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025 (Nr. 997) und des Regierungsrats des Kantons Bern vom 7. Oktober 2025 (Nrn. 1003/2025, 1005/2025 und 1006/2025).
Sachverhalt
A.
Am 28. September 2025 hat eine eidgenössische Volksabstimmung zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) stattgefunden. Nachdem die Stimmberechtigten die Einführung einer von privaten Unternehmen herausgegebenen E-ID im Jahr 2021 abgelehnt hatten, sollte mit dem neuen Gesetz die Grundlage für eine staatliche E-ID geschaffen werden. Mit dieser E-ID, die wie eine digitale Identitätskarte funktionieren soll, sollen sich die Nutzerinnen und Nutzer gegenüber Behörden und Unternehmen ausweisen können. Das neue Gesetz sieht vor, dass der Bund die E-ID herausgibt und die dafür notwendige technische Infrastruktur betreibt. Gegen das E-ID-Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Deshalb kam es zur Abstimmung (vgl. die Abstimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 28. September 2025, S. 6 und 22 ff.).
Gemäss dem provisorischen amtlichen Ergebnis vom 28. September 2025 haben die Stimmberechtigten dem E-ID-Gesetz mit einer Mehrheit von 1'384'549 Ja-Stimmen (50.39 %) zu 1'363'283 Nein-Stimmen (49.61 %) zugestimmt (https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/20250928/ can679.html).
Im Vorfeld der Volksabstimmung wurden auf der Meldeplattform der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zur Kampagnenfinanzierung (nachfolgend: "Meldeplattform der EFK") verschiedene Zuwendungen zugunsten von Abstimmungskomitees veröffentlicht: Am 26. August 2025 wurde die monetäre Zuwendung der "Swisscom" vom 10. Juli 2025 in der Höhe von Fr. 30'000.- (gemäss Schlussrechnung Fr. 32'430.--) an das "Wirtschaftskomitee Schweizer e-ID, Bern" veröffentlicht. Am 26. September 2025 wurden eine nichtmonetäre Zuwendung (Sachleistung, Media Space im Wert von Fr. 85'000.-) vom 24. September 2025 der Ringier AG bzw. eine solche (Sachleistung, Media Space im Wert von Fr. 78'075.-) vom 26. September 2025 der TX Group AG an die "Allianz Pro e-ID, Bern" veröffentlicht.
B.
B.a. Am 12. September 2025 erhob Hanspeter Tschannen beim Regierungsrat des Kantons Thurgau eine Abstimmungsbeschwerde. Er rügte eine Verletzung der politischen Rechte. Bundesrat Beat Jans habe im Vorfeld der Volksabstimmung in einem Interview mit dem Tages-Anzeiger für die Annahme des E-ID-Gesetzes geworben und ausschliesslich Argumente für die Vorlage genannt. Es handle sich um verbotene Behördenpropaganda. Am 22. September 2025 reichte er dem Regierungsrat des Kantons Thurgau eine weitere Abstimmungsbeschwerde ein. Darin rügte er die Zuwendung der Swisscom AG von Fr. 30'000.- an das "Wirtschaftskomitee Schweizer e-ID" als Verstoss gegen die Pflicht staatlich beherrschter Unternehmen zur politischen Neutralität.
Mit Beschluss vom 23. September 2025 trat der Regierungsrat mangels Zuständigkeit auf die Beschwerden nicht ein.
B.b. Am 22. bzw. am 23. September 2025 erhoben Reto Bäni sowie Nicolas Rimoldi und der Verein "MASS-VOLL" beim Regierungsrat des Kantons Zürich Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR. Sinngemäss beantragten sie, die Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das E-ID-Gesetz vorsorglich zu verschieben. Die Swisscom AG sei zu verpflichten, unzulässige Interventionen in den Abstimmungskampf zu beenden, zukünftige Interventionen zu unterlassen und über die bereits durchgeführten Interventionen öffentlich zu informieren. Gegebenenfalls sei der inzwischen ergangene Urnengang aufzuheben und im Falle der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sei festzustellen, dass die Zuwendung der Swisscom AG an das "Wirtschaftskomitee Schweizer e-ID" Art. 34 Abs. 2 BV verletzt habe. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 vereinigte der Regierungsrat die beiden Beschwerden und trat mangels Zuständigkeit nicht darauf ein.
Am 1. Oktober 2025 gelangten Nicolas Rimoldi und der Verein "MASS-VOLL" mit einer weiteren Eingabe an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Darin verlangten sie, dass der Sachverhalt ergänzt bzw. die Eingabe allenfalls als neue Abstimmungsbeschwerde entgegengenommen werde. Sie brachten vor, die Ringier AG und die TX Group AG hätten die "Allianz Pro e-ID" mit nichtmonetären Zuwendungen im Gegenwert von Fr. 85'000.- bzw. Fr. 78'000.- unterstützt und sich für die Annahme des E-ID-Gesetzes stark gemacht, ohne dies in der Berichterstattung auszuweisen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 teilte ihnen der Regierungsrat des Kantons Zürich mit, dass diese Eingabe eingegangen sei, nachdem er im vorliegenden Verfahren beschlossen hatte. Er nehme die Eingabe nicht als separate Abstimmungsbeschwerde entgegen, da sie den gleichen Themenbereich (Zuwendungen an die Befürwortenden des E-ID-Gesetzes) wie die beurteilte betreffe. Die geltend gemachten Unregelmässigkeiten seien in Anfechtung des Beschlusses des Regierungsrates vom 1. Oktober 2025 gesamthaft beim Bundesgericht vorzubringen.
B.c. Am 29. September 2025, einen Tag nach der Durchführung der eidgenössischen Volksabstimmung, erhob Daniele Schranz beim Regierungsrat des Kantons Bern eine Abstimmungsbeschwerde. Im Wesentlichen rügte er eine Verletzung von Art. 34 BV durch die Zuwendung der Swisscom an das "Wirtschaftskomitee Schweizer e-ID". Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (RRB 1003/2025) trat der Regierungsrat mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein.
B.d. Am 1. Oktober 2025 erhob Bianka Stettler beim Regierungsrat des Kantons Bern eine Abstimmungsbeschwerde. Sie rügte darin verschiedene Straftaten, die im Zusammenhang mit der Volksabstimmung geschehen seien. Weiter machte sie verschiedene Unregelmässigkeiten geltend, namentlich die Verletzung der Transparenzvorschriften nach Art. 76c ff. BPR durch Akteurinnen und Akteure der Ja-Kampagne. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (RRB 1005/2025) trat der Regierungsrat mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein.
B.e. Ebenfalls am 1. Oktober 2025 erhob die Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU) beim Regierungsrat des Kantons Bern eine Abstimmungsbeschwerde. Auf eine in der gleichen Sache am 30. September 2025 direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde trat dieses nicht ein (Urteil 1C_559/2025 vom 1. Oktober 2025). Auch sie rügte im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 34 BV durch die Zuwendung der Swisscom an das "Wirtschaftskomitee Schweizer e-ID". Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (RRB 1006/2025) trat der Regierungsrat mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die genannten Personen dem Bundesgericht im Wesentlichen die Aufhebung der eidgenössischen Abstimmung bzw. die Feststellung einer Verletzung der politischen Rechte (Hanspeter Tschannen gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 23. September 2025, Reto Bäni sowie Nicolas Rimoldi und der Verein "MASS-VOLL" gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025, Daniele Schranz, Bianka Stettler sowie die Eidgenössisch-Demokratische Union [EDU] gegen die jeweiligen Beschlüsse des Regierungsrats des Kantons Bern vom 7. Oktober 2025).
Die Bundeskanzlei sowie - soweit beteiligt - die Swisscom AG beantragen, auf die Beschwerden nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat im Verfahren 1C_586/2025 eine Vernehmlassung eingereicht. Die übrigen betroffenen Regierungsräte verzichten auf eine Stellungnahme.
Auf Einladung des Bundesgerichts haben sich die Swisscom AG, die Ringier AG sowie die TX Group AG zur Sache geäussert und gestützt auf Art. 55 BGG i.V.m. Art. 36, 37 und 39 ff. BZP (SR 273) Auskünfte zum Sachverhalt erteilt.
D.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (Poststempel vom 17. Dezember 2025) wurden dem Bundesgericht die angeblich mehr als 25'000 gesammelten Unterschriften zugunsten einer Online-Kampagne unter dem Titel "Fordern Sie eine Wiederholung der E-ID-Abstimmung" eingereicht.
E.
Am 21. April 2026 hat das Bundesgericht die Angelegenheit öffentlich beraten.
Erwägungen
1.
Alle Beschwerden betreffen die Volksabstimmung vom 28. September 2025 und werfen im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
2.
2.1. Mit den angefochtenen Beschlüssen sind die Vorinstanzen auf die Beschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG ).
2.2. Sowohl bei der Eidgenössisch-Demokratischen Union (EDU) als auch bei "MASS-VOLL" handelt es sich um Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Die EDU ist eine politische Partei, die ihre Mitglieder in erster Linie aus Stimmberechtigten rekrutiert und die gegen das E-ID-Gesetz eine Kampagne geführt hat. Auch "MASS-VOLL" trat als eines der Referendumskomitees gegen das E-ID-Gesetz in Erscheinung. Mangels Stimmberechtigung sind juristische Personen grundsätzlich nicht zur Abstimmungsbeschwerde legitimiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Gebiet des betreffenden Gemeinwesens tätige politische Parteien sowie im Hinblick auf die fragliche Abstimmung Kampagne führende Komitees (vgl. Art. 76c Abs. 1 BPR) mit juristischer Persönlichkeit zur Beschwerde in Stimmrechtssachen zugelassen (BGE 147 I 420 E. 1.3; 134 I 172 E. 1.3.1). Demnach sind sowohl die EDU als auch der Verein "MASS-VOLL" vorliegend beschwerdeberechtigt.
Die übrigen Beschwerdeführenden sind in den Kantonen, in denen sie Beschwerde geführt haben, stimm- und damit auch beschwerdeberechtigt. Sie haben beim jeweiligen Regierungsrat durchwegs kantonsübergreifende Eingriffe in den Abstimmungskampf beanstandet. Entsprechend hatte der jeweilige Regierungsrat einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen. Soweit die Sachurteilsvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen erfüllt waren, können Beschwerdeführende dem Bundesgericht insoweit auch Rügen vorbringen, die der Regierungsrat mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, sofern sie diese auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen haben (BGE 137 II 177 E. 1.2.3; Urteil 1C_713/2020, 1C_715/2020 vom 23. März 2021 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 147 I 194, aber in: ZBl 122/2021 S. 629; je mit Hinweisen).
Entgegen den Vorbringen einzelner Beschwerdeführender ist in der Nichtbehandlung ihrer Beschwerde mangels Zuständigkeit entsprechend keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu erkennen.
2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdefrist vor der Vorinstanz jeweils eingehalten wurde.
2.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen, andernfalls verwirken die Stimmberechtigten ihr Beschwerderecht grundsätzlich (BGE 147 I 194 E. 3.3; 145 I 282 E. 3; 140 I 338 E. 4.4; 118 Ia 271 E. 1d, 415 E. 2a; 113 Ia 146 E. 2). In diesem Sinne sieht Art. 77 Abs. 2 BPR vor, dass die Beschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen ist. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Es wäre denn auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (zum Ganzen: BGE 147 I 194 E. 3.3 mit Hinweisen). Anderes gilt nur für Interventionen von Privaten im Vorfeld einer Abstimmung; in diesen Fällen kann die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse abgewartet werden, bevor Beschwerde erhoben wird (BGE 150 I 204 E. 6.4 mit Hinweisen).
Bei Beschwerden gegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld von Abstimmungen (vgl. Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR), die nicht von privater Seite verantwortet werden, stellt sich regelmässig, und so auch hier, die Frage, wann der Beschwerdegrund "entdeckt" wurde und damit die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat ("dies a quo" gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR; vgl. dazu BGE 149 I 354 E. 2). Bereits als noch wesentlich längere Beschwerdefristen im Bereich der politischen Rechte galten, hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die ungehinderte Ausübung des Stimm- und Wahlrechts auf der Ebene des Bundes, des Kantons und der Gemeinde eine unabdingbare Grundlage des demokratischen Staatswesens bildet. Es sei daher darauf zu achten, dass auf diesem Gebiet die Rechte der Stimmberechtigten genau beachtet werden; im Zweifelsfall sei bei der Beurteilung der Fristwahrung eher zugunsten der weitherzigeren Lösung zu entscheiden (BGE 108 Ia 1 E. 3a mit Hinweisen). Dies hat angesichts der ausserordentlichen Kürze einer dreitägigen Beschwerdefrist umso mehr zu gelten. Aufgrund der unverkennbaren Schwierigkeiten für die Rechtssuchenden erscheint bei einer so kurzen Beschwerdefrist eine restriktive Handhabung nicht angezeigt. Ihre Anwendung im konkreten Fall darf eine Beschwerdeerhebung nicht praktisch verunmöglichen. Namentlich wird vorausgesetzt, dass die zeitgerechte Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln oder Unregelmässigkeiten sichergestellt ist. Ebenso ist an die Beschwerdebegründung kein strenger Massstab anzulegen (BGE 121 I 1 E. 3b; Urteile 1C_408/2025 vom 11. September 2025 E. 3.2; 1C_555/2019 vom 9. September 2020 E. 4.5, in: ZBl 123/2022 S. 308; 1C_301/2019 vom 1. November 2019 E. 4.4.1; 1C_577/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1 und 3.3, in: ZBl 115/2014 S. 512).
Nach Art. 77 Abs. 2 BGG beginnt der Fristenlauf grundsätzlich individuell mit der tatsächlichen Kenntnisnahme vom Beschwerdegrund zu laufen. Da sich jedoch der Zeitpunkt der individuellen Kenntnisnahme kaum feststellen und nachweisen lässt, entspricht es einer allgemeinen Praxis, bei amtlichen Mitteilungen, die öffentlich bekanntgemacht bzw. individuell zugestellt werden, auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre, d.h. auf den Zeitpunkt der amtlichen Publikation bzw. des Eintreffens der Mitteilung bei den Stimmberechtigten (BGE 121 I 1 E. 4a/cc). Entscheidend ist für den Fristbeginn demnach, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden die mutmassliche Unregelmässigkeit entdeckt haben bzw. haben müssten (vgl. BGE 121 I 1 E. 4a/cc; Urteil 1C_301/2019 vom 1. November 2019 E. 4.4.3; CHRISTOPH HILLER, Die Stimmrechtsbeschwerde, 1990, S. 329 f.; LUKA MARKIC, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, Rz. 343 und 348).
Die Fristwahrung ist im bundesgerichtlichen Verfahren mit freier Kognition zu prüfen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit die vorinstanzlichen Entscheide keine verbindlichen Feststellungen enthalten, kann das Bundesgericht den Sachverhalt selbst ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.3.2. Von besonderer Bedeutung für die Fristberechnung sind vorliegend die Vorschriften über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (Art. 76b bis 76k BPR). Dabei handelt es sich um eine neue gesetzliche Regelung, die im Folgenden näher zu erläutern ist:
Am 10. Oktober 2017 wurde die eidgenössische Volksinitiative "Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative) " eingereicht. Mit der Transparenz-Initiative sollten insbesondere die politischen Parteien und Komitees verpflichtet werden, ihre Finanzierung offenzulegen. Das Initiativkomitee argumentierte, um sich eine Meinung bilden zu können, müssten die Stimmberechtigten wissen, was eine Abstimmungskampagne koste und wer diese im Wesentlichen bezahlt. Die angestrebte Transparenz schaffe zudem Vertrauen in die Politik. Wer Geld für die Kampagnenfinanzierung annehme, müsse dessen Herkunft kennen. Auch die Aktionärinnen und Aktionäre sowie die Öffentlichkeit hätten ein Anrecht zu erfahren, wenn Unternehmen hohe Beträge (gemeint waren solche von Fr. 10'000.- und mehr) hierfür spenden würden (vgl. die Botschaft vom 29. August 2018 zur Volksinitiative "Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung [Transparenz-Initiative]", BBl 2018 5623 ff., 5653 Ziff. 3.1).
Der Bundesrat beantragte in seiner Botschaft vom 29. August 2018 dem Parlament, die Transparenz-Initiative zur Ablehnung zu empfehlen. Am 21. Januar 2019 beschloss die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S), einen indirekten Gegenvorschlag zur Transparenz-Initiative auszuarbeiten und reichte dazu eine Kommissionsinitiative ein (19.400 Pa. Iv. SPK-S. Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung). Am 18. Juni 2021 wurde der indirekte Gegenvorschlag vom Parlament verabschiedet. Die neuen Transparenz-Vorschriften wurden mit der Änderung vom 18. Juni 2021 des BPR beschlossen und sind in den Art. 76b bis 76k BPR enthalten (Erläuternder Bericht vom 24. August 2022 zur Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung, Ziff. 1, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/ home/staat/gesetzgebung/archiv/transparenz-politikfinanzierung.html). Die Bestimmungen sind seit dem 23. Oktober 2023 in Kraft. Sie regeln, wie und wann die Finanzierung von Kampagnen zu eidgenössischen Volksabstimmungen offenzulegen ist.
Offenlegungspflichtige Akteure sind gemäss Art. 76c BPR bei eidgenössischen Abstimmungen die natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die im Hinblick darauf eine Kampagne führen, für die sie mehr als Fr. 50'000.- aufwenden. Nach Art. 76d Abs. 1 lit. b BPR müssen sie die budgetierten Einnahmen 45 Tage vor dem Abstimmungstermin melden, wobei auch die Zuwendungen von mehr als Fr. 15'000.- offenzulegen sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 24. August 2022 über die Transparenz bei der Politikfinanzierung [VPofi; SR 161.18]). Die Angaben müssen sodann nach Art. 76f Abs. 2 lit. b BPR spätestens nach 15 Tagen veröffentlicht werden. Die gesetzlich festgelegten Fristen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen nach Art. 11 Abs. 3 BPR mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt erhalten. Die Publikation spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungstermin findet demnach grundsätzlich zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Stimm- und Wahlunterlagen in der Regel bei den Stimmberechtigten einzutreffen beginnen (vgl. Bericht vom 24. Oktober 2019 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates zur parlamentarischen Initiative Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung, BBl 2019 7875, 7892 Ziff. 6). Gehen zwischen dem Ende der Einreichungsfrist und dem Abstimmungstermin weitere Zuwendungen von über Fr. 15'000.- ein, so müssen diese unverzüglich gemeldet (Art. 76d Abs. 2 BPR) und veröffentlicht (Art. 76f Abs. 3 BPR) werden. Für die "unverzügliche" Meldung nach Art. 76d Abs. 2 BPR verlangt Art. 5 Abs. 3 VPofi, dass diese innert fünf Arbeitstagen ab Eingang oder Kenntnisnahme der gewährten Zuwendung zu erfolgen hat. Die Regelungen der Offenlegung und Publikation der Finanzierung von Abstimmungskampagnen verfolgen das Ziel, die Stimmberechtigten möglichst noch vor der Teilnahme an der Abstimmung über die Kampagnenfinanzierung zu informieren, wie die Bundeskanzlei in ihrer Stellungnahme festhält.
Die Veröffentlichung der Angaben und Dokumente betreffend die Kampagnenfinanzierung erfolgt auf der Internetseite der zuständigen Stelle (Art. 76f Abs. 1 BPR). Als solche hat der Bundesrat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) bestimmt (Art. 76g BPR i.V.m. Art. 7 VPofi). Die EFK veröffentlicht auf ihrer Meldeplattform die ihr zu den einzelnen politischen Kampagnen von den offenlegungspflichtigen Akteuren gemeldeten Daten, ohne deren Richtigkeit zu prüfen und dadurch gewährleisten zu können (vgl. Art. 15 Abs. 1 VPofi). Für die Richtigkeit der offengelegten Angaben bleiben vielmehr die offenlegungspflichtigen Akteure verantwortlich, wobei ihnen im Falle vorsätzlicher Verletzung der Offenlegungspflichten eine Busse von bis zu Fr. 40'000.- droht (vgl. Art. 76j Abs. 1 lit. a BPR).
2.4.
2.4.1. Reto Bäni macht im Verfahren 1C_570/2025 geltend, mit dem Bericht "Kontroverse Spende" vom 21. September 2025 in der NZZ am Sonntag Kenntnis von der mutmasslich unzulässigen finanziellen Unterstützung des Abstimmungskomitees erhalten zu haben; konkret ging es um eine Zuwendung der Swisscom AG in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.- an das "Wirtschaftskomitee Schweizer e-ID". Mittels Suche im Internet habe er zudem festgestellt, dass diese auch ein anderes Abstimmungskomitee unterstütze; so sei die Swisscom AG Mitglied von "digitalswitzerland", das seinerseits wiederum der "Allianz Pro e-ID" eine monetäre Zuwendung von Fr. 150'000.- und nichtmonetäre Zuwendungen im Wert von Fr. 28'800.- getätigt habe. Die Beschwerdeerhebung vom 22. September 2025 sei demnach rechtzeitig erfolgt.
2.4.2. Die Bundeskanzlei verweist auf den Umstand, dass die zur Hauptsache gerügte Zuwendung der Swisscom AG, aber auch diejenige von "digitalswitzerland", seit dem 26. August 2025 auf der Meldeplattform der EFK öffentlich einsehbar war. Diese Angaben seien gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu einem frühen Zeitpunkt veröffentlicht worden, und zwar bevor die Abstimmungsunterlagen bei den Stimmberechtigten einzutreffen begonnen und der Stimmabgabeprozess gestartet habe. Die Bundeskanzlei stellt sich auf den Standpunkt, dass die Veröffentlichung des Artikels vom 21. September 2025 in der NZZ am Sonntag nicht als fristauslösendes Ereignis betrachtet werden könne, da die im Zeitungsbericht thematisierte Zuwendung eine bereits öffentlich bekannte Tatsache gewesen sei. Anders wäre gemäss der Bundeskanzlei der Fall zu beurteilen, wenn die Zuwendung nicht deklariert worden wäre und der Journalist sie erst öffentlich gemacht hätte.
2.4.3. Auch die Swisscom AG beruft sich auf die frühere Offenlegung der Spende auf der Meldeplattform der EFK und hält die Beschwerdeerhebung vor der Vorinstanz für verspätet.
2.4.4. Wie dargelegt, stellen Art. 76d bis 76f BPR sicher, dass die finanziellen Mittel der wichtigsten Kampagnenführenden grundsätzlich bis 30 Tage vor dem Abstimmungstag publiziert werden (siehe vorne E. 2.3.2). Wer die bis dahin budgetierten Einnahmen von natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine eidgenössische Abstimmung eine Kampagne führen und mehr als Fr. 50'000.- aufwenden (vgl. Art. 76c Abs. 1 BPR), konsultieren möchte, erhält auf der Meldeplattform der EFK in diesem Zeitpunkt in der Regel ein umfassendes Bild hiervon. Die gesetzliche Regelung ist auf diesen Zeitpunkt ausgerichtet, die massgeblichen Informationen sind auf der Meldeplattform für alle abrufbar.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tatsache der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist (Notorietät), ist eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. Grundsätzlich können nur solche Informationen als der Öffentlichkeit bekannt gelten, denen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen, ein offizieller Anstrich anhaftet (BGE 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; vgl. auch BGE 150 III 209 E. 2.3 und 2.4). Diesen Anforderungen entsprechen die Informationen auf der Meldeplattform der EFK. Sie stammen aus einer verlässlichen und leicht zugänglichen Quelle; auch sind sie im Gegensatz zu beliebigen privaten Informationen auf dem Internet Dank der nach Art. 11 und 12 VPofi vorgeschriebenen formellen und materiellen Kontrollen sowie der hohen Bussenandrohung (Art. 76j Abs. 1 lit. a BPR) von erhöhter Vertrauenswürdigkeit (siehe dazu vorne E. 2.3.2). Ihnen haftet damit ein offizieller Anstrich an; sie können als der Öffentlichkeit bekannt gelten. Angesichts der dargelegten Regelung im BPR, innerhalb welcher Fristen die Kampagnenfinanzierung offenzulegen ist, sowie der umfassenden Veröffentlichung der massgeblichen Informationen auf der frei zugänglichen, kostenlosen öffentlichen Meldeplattform der EFK hätten die Stimmberechtigten daher durch die Publikation erkennbare mutmassliche Unregelmässigkeiten zu diesem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt, 30 Tage vor dem Abstimmungstermin, nicht nur entdecken können, sondern entdecken müssen (vgl. dazu vorne E. 2.3.1).
Da ein öffentliches Interesse an einer raschen Klärung der Rechtslage besteht und die relevanten Informationen der Öffentlichkeit spätestens 30 Tage vor der Abstimmung bekannt gemacht wurden, würde das Abstellen auf das tatsächliche, spätere Erkennen des Mangels bedeuten, den Fristbeginn an ein kaum verifizierbares, subjektives Kriterium zu knüpfen. Das hätte eine erhebliche Rechtsunsicherheit und letztlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Folge, denn die Veröffentlichung auf der Meldeplattform hätte für diejenige Person, die sie zu jenem Zeitpunkt nicht zur Kenntnis nimmt, keine Bedeutung mehr (vgl. Urteil 1C_301/2019 vom 1. November 2019 E. 4.4.3). Ein solches Verständnis würde daher dem Sinn und Zweck von Art. 76c bis 76j i.V.m. Art. 77 Abs. 2 BPR widersprechen. Dieser Zeitpunkt, 30 Tage vor dem Abstimmungstermin, ist daher grundsätzlich auch massgebend für den Beginn der dreitägigen Frist einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 2 BPR gegen solche mutmasslichen Unregelmässigkeiten.
2.4.5. Die mit der Beschwerde im Verfahren 1C_570/2025 beanstandeten Zuwendungen der Swisscom AG sowie von "digitalswitzerland" waren 30 Tage vor dem Abstimmungstag auf der Meldeplattform der EFK bereits veröffentlicht. Die Beschwerdeerhebung erst im Anschluss an die Medienberichterstattung am 21. September 2025 erfolgte daher verspätet. Soweit überhaupt genügend substanziiert, sind die übrigen Vorbringen in Bezug auf das Verhalten der Swisscom AG bzw. ihrer Vertreter im Verfahren 1C_570/2025 klar untergeordneter Natur und von vornherein nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Abstimmungsergebnisses infrage zu stellen (vgl. dazu E. 5.2 und 5.10). Auf die Beschwerde im Verfahren 1C_570/2025 kann daher nicht eingetreten werden.
2.5. Entsprechendes gilt auch für die Verfahren 1C_563/2025, 1C_566/2025, 1C_580/2025, 1C_586/2025 und 1C_609/2025, soweit diese die Zuwendung der Swisscom AG betreffen, da darin ebenfalls erst im Anschluss an die Medienerstattung vom 21. September 2025 und damit verspätet Beschwerde erhoben wurde. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde im Verfahren 1C_563/2025 zudem, soweit darin gewisse Äusserungen eines Bundesrats im Vorfeld der Abstimmung kritisiert werden. Die diesbezüglichen Vorbringen bleiben unsubstanziiert (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2).
2.6. Im Verfahren 1C_586/2025 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde an die Vorinstanz erst am 1. Oktober 2025 eingereicht. Soweit ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt und Rügen enthält, die im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde vorgebracht werden können, betrifft diese in erster Linie die beiden nichtmonetären Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG, die erst am 26. September 2025 auf der Meldeplattform der EFK veröffentlicht wurden (siehe vorne lit. A). Unsubstanziiert bleibt dagegen ihre Kritik an angeblichen verdeckten Zuwendungen aus dem Ausland; sie legt keine konkreten Anhaltspunkte für die Verletzung von Art. 76h Abs. 1 lit. b BPR vor. Unzulässig sind im Rahmen der vorliegenden Abstimmungsbeschwerde zudem die ebenfalls vorgebrachten strafrechtlichen Rügen.
Da es sich bei den zulässigen, geltend gemachten Unregelmässigkeiten um Informationen von Privaten im Vorfeld der Abstimmung handelt, durfte zur Beschwerdeerhebung die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse abgewartet werden (BGE 150 I 204 E. 6.4 mit Hinweisen; siehe vorne E. 2.3.1). Die Beschwerdefrist wurde insoweit eingehalten. Gleiches gilt in Bezug auf die ebenfalls kritisierte Zuwendung des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV), die auf der Meldeplattform der EFK gemäss Darlegung der Beschwerdeführerin ebenfalls erst am 23. September 2025 veröffentlicht worden war. Auch insoweit hat die Beschwerdefrist als eingehalten zu gelten.
2.7. Im Verfahren 1C_566/2025 machten die Beschwerdeführer ebenfalls am 1. Oktober 2025 eine Eingabe betreffend die nichtmonetären Zuwendungen der Ringier AG und die TX Group AG an die "Allianz Pro e-ID". Aus den gleichen, eben dargelegten Überlegungen wurde die Beschwerdefrist auch bei ihnen insoweit eingehalten (vgl. vorne E. 2.6). Die Bundeskanzlei weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die in diesem Verfahren kritisierten Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2025 waren.
2.7.1. Daraus kann indes aufgrund der konkreten Umstände nicht gefolgert werden, dass diese Eingabe unbeachtlich wäre. Da es sich bei den gerügten Unregelmässigkeiten um neue Tatsachen handelte, hätten diese im Rahmen einer neuen Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat vorgebracht und von diesem in einem formellen Entscheid beurteilt werden müssen. Für den eingetretenen Fall, dass der Regierungsrat die früheren Eingaben bereits in einem formellen Entscheid beurteilt haben sollte, beantragten die Beschwerdeführer dem Regierungsrat denn auch richtigerweise, dass ihre neue Eingabe als neue Abstimmungsbeschwerde entgegenzunehmen sei. Der Regierungsrat tat dies jedoch nicht. Er bzw. das damit befasste Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich begründete dies damit, dass die neue Eingabe den gleichen Themenbereich wie die bereits behandelte Beschwerde betreffe, nämlich Zuwendungen an Abstimmungskomitees zugunsten des E-ID-Gesetzes. Weiter wurden die Beschwerdeführer in dem Schreiben angewiesen, die geltend gemachten Unregelmässigkeiten zusammen mit dem Beschluss des Regierungsrats vom 1. Oktober 2025 gesamthaft beim Bundesgericht anzufechten (siehe vorne lit. B.b).
2.7.2. Der ohnehin problembehaftete Rechtsweg bei Beschwerden in eidgenössischen Stimmrechtssachen (vgl. dazu BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und 1.3) wird mit einer solchen Behandlung zusätzlich belastet, denn selbst bei einem Nichteintretensentscheid des Regierungsrats wegen fehlender Zuständigkeit in einer eidgenössischen Abstimmung bestimmt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht aufgrund der Vorbringen vor dem Regierungsrat (siehe vorne E. 2.2). Es geht daher nicht an, dass ein Regierungsrat als Vorinstanz des Bundesgerichts neue Abstimmungsbeschwerden nicht entgegennimmt, wenn diese den gleichen Themenbereich betreffen wie bereits beurteilte Abstimmungsbeschwerden. Ein solches Vorgehen läuft auf eine formelle Rechtsverweigerung hinaus (Art. 29 Abs. 1 BV).
2.7.3. Dies würde an sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beschlussfassung nach sich ziehen. Es rechtfertigt sich jedoch, die formelle Rechtsverweigerung ausnahmsweise zu heilen und die Rügen im bundesgerichtlichen Verfahren zu behandeln. Dies im Interesse der Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs und insbesondere von unnötigen Verzögerungen, da die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich in ihrem Schreiben klargemacht hat, dass der Regierungsrat keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen oder rechtliche Würdigungen in der Sache vorzunehmen für nötig hält. Zudem verfügt das Bundesgericht in der Sache über freie Kognition und erwächst den Beschwerdeführern aus diesem Vorgehen kein Nachteil (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 121 I 1 E. 5a; Urteil 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 138 I 256; je mit Hinweisen).
2.8. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen bei den Beschwerden in den Verfahren 1C_566/2025 und 1C_586/2025 erfüllt, sodass darauf einzutreten ist, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthalten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG).
3.
Dritte haben dem Bundesgericht im Laufe des Verfahrens eine Eingabe unter dem Titel "Fordern Sie eine Wiederholung der E-ID-Abstimmung" zukommen lassen. Angeblich mehr als 25'000 Personen ersuchen mit ihrer elektronischen Unterstützung darin das Bundesgericht, sowohl die Umstände rund um diese Abstimmung als auch die Bedingungen, die Neutralität, Fairness und Transparenz im demokratischen Prozess gewährleisten, sorgfältig zu prüfen. Rechtlich gesehen handelt es sich bei dieser Eingabe um eine Petition im Sinne von Art. 33 BV. Die aufgeworfenen Fragen betreffen die hier im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Sachverhalte. Das Petitionsrecht tritt in einer solchen Situation hinter die förmlichen Beschwerderechte zurück und vermittelt keine zusätzlichen Rechte. Ihre rechtliche Zulässigkeit ist im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zweifelhaft. Die Kenntnisnahme einer derart allgemein gehaltenen Eingabe, die von beliebigen, auch nicht stimmberechtigten Personen stammen kann, deren Zahl für das Gericht ohnehin nicht überprüfbar ist, kann jedenfalls von vornherein keine Befangenheit der befassten Richterinnen und Richter begründen (vgl. zum Ganzen auch: BGE 119 Ia 53 E. 4; Urteil 2P.357/1996 vom 26. August 1998 E. 2, nicht publ. in: BGE 124 I 297; PIERRE TSCHANNEN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassungsrecht, 2. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 33 BV; GEROLD STEINMANN/CORSIN BISAZ, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 10 f. zu Art. 33 BV; JACQUES DUBEY/DOMENICO DI CICCO, in: Commentaire Romand, Constitution fédérale, 2021, N. 17 zu Art. 33 BV). Die Petition ist für das Bundesgericht unbeachtlich, die Petentinnen und Petenten werden auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
4.
Die Beschwerdeführenden machen verschiedene Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Volksabstimmung geltend. Diese sollen Art. 34 BV verletzt haben.
Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV).
Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone. Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV (BGE 150 I 17 E. 4.1; 147 I 420 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Geschützt wird namentlich ihr Recht, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 151 I 41 E. 8.2; 150 I 17 E. 4.1, 204 E. 7.1; 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1, 259 E. 4.3; 143 I 78 E. 4.3, 92 E. 3.3; 140 I 338 E. 5; je mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, Art. 34 Abs. 2 BV bzw. Art. 76b ff. BPR seien dadurch verletzt worden, dass die beträchtlichen nichtmonetären Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG zugunsten der "Allianz Pro e-ID" bzw. jene des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV) zugunsten des "Wirtschaftskomitees Schweizer e-ID" der EFK verspätet gemeldet bzw. verspätet auf deren Meldeplattform veröffentlicht worden seien. Dies müsse zur Aufhebung der Abstimmung führen bzw. festgestellt werden.
5.1.
5.1.1. Private Informationen im Vorfeld von Sachabstimmungen können unter bestimmten Umständen die Willensbildung der Stimmberechtigten in unzulässiger Weise beeinflussen. Von einer unzulässigen Einwirkung wird etwa dann gesprochen, wenn mittels privater Publikation in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten nach den Umständen unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. In Anbetracht der Meinungs (-äusserungs-) freiheit (Art. 16 BV) wird eine derartige Beeinträchtigung nicht leichthin angenommen. Da insbesondere gewisse übertreibende oder gar unwahre Behauptungen kaum vermieden werden können und weil den Stimmberechtigten ein Urteil über die bekundeten Meinungen und Übertreibungen zugetraut werden darf, fällt die Aufhebung einer Abstimmung nur unter grösster Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in Betracht (BGE 150 I 204 E. 7.2; 135 I 292 E. 4.1; 119 Ia 271 E. 3c; 118 Ia 259 E. 3; je mit Hinweisen). Damit ein Verstoss als schwerwiegend qualifiziert werden kann, muss er jedenfalls eine entscheidwesentliche Tatsache der Vorlage betreffen (in diesem Sinn HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2023, Rz. 2600; s. auch MICHEL BESSON, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, 2003, S. 361; STEPHAN WIDMER, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, 1989, S. 281).
5.1.2. Die privaten Medien sind nicht zu politischer Neutralität verpflichtet. Solange die Medienvielfalt gewahrt ist, vermag selbst eine einseitige Darstellung einer Abstimmungsvorlage in den Medien grundsätzlich keine Kassation der Abstimmung zu rechtfertigen, wenn es als möglich erscheint, dass die Darstellung den Ausgang der Abstimmung beeinflusst hat, denn die Zahl der voneinander unabhängigen und den verschiedenen Interessengruppen nahestehenden Zeitungen bietet hinreichend Gewähr dafür, dass für eine wirksame Gegendarstellung genügend Raum bleibt. Die Meinungs- und die Medienfreiheit ( Art. 16 und 17 BV ) bilden tragende Grundlagen der schweizerischen Demokratie, die den Stimmberechtigten zutraut, zwischen den verschiedenen gegensätzlichen Auffassungen zu unterscheiden, unter den Meinungen auszuwählen, Übertreibungen als solche zu erkennen und vernunftgemäss zu entscheiden (BGE 98 Ia 73 E. 3b; vgl. BGE 150 I 204 E. 7.2; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, a.a.O., Rz. 2606 f.).
5.2. Einzelne Beschwerdeführende machen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Transparenzbestimmungen nach Art. 76b ff. BPR geltend. Es trifft zu, dass diese Bestimmungen der Verwirklichung der politischen Rechte dienen und daher von Art. 34 Abs. 1 BV erfasst sind, weshalb ihre Verletzung gleichzeitig eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 BV bedeutet (siehe vorne E. 4). Zudem dienen diese Bestimmungen einer möglichst umfassenden Willensbildung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BV. Eine Aufhebung der Abstimmung bzw. eine Feststellung einer Verletzung von Art. 34 BV, wie sie die Beschwerdeführenden beantragen, setzt jedoch voraus, dass es sich dabei um erhebliche Unregelmässigkeiten handelt. Die Schwere des geltend gemachten Mangels muss geeignet sein, eine Aufhebung der Abstimmung zu rechtfertigen (vgl. dazu BGE 145 I 1 E. 4.2, 207 E. 4.1, 282 E. 4.2; 143 I 78 E. 7.1; 141 I 221 E. 3.3; 138 I 61 E. 4.7.2; 135 I 292 E. 4.4; je mit Hinweisen) bzw. ein hinreichendes öffentliches Interesse an einem Appellentscheid zu begründen (vgl. BGE 145 I 259 E. 9; 143 I 78 E. 7.3; 138 I 61 E. 8.7; je mit Hinweisen). Fehlt den angeblichen Unregelmässigkeiten im Lichte von Art. 34 BV von vornherein eine solche Schwere, kann daher auf die Abstimmungsbeschwerden nicht eingetreten werden.
5.3. Die Beschwerdeführenden kritisieren eine verspätete Veröffentlichung der beiden nichtmonetären Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG zugunsten der "Allianz Pro e-ID" auf der Meldeplattform der EFK. Angesichts der beträchtlichen Summe dieser beiden Zuwendungen von insgesamt gut Fr. 163'000.- und der mutmasslichen Verspätung ihrer Veröffentlichung von mehreren Wochen sowie des Umstands, dass diese erst wenige Tage vor dem Abstimmungssonntag erfolgte, steht die Schwere dieser gerügten mutmasslichen Mängel einem diesbezüglichen Eintreten nicht im Wege.
Das Bundesgericht hat die Ringier AG und die TX Group AG aufgefordert, über den diesbezüglichen Sachverhalt Auskunft zu erteilen und Nachweise vorzulegen ( Art. 105 und 55 BGG i.V.m. Art. 36, 37 und 39-65 BZP). Die Ringier AG wies die erbrachten Werbeleistungen und deren Wert aus. Die beiden diesbezüglichen Aufträge seien "digitalswitzerland" Ende August 2025 bestätigt worden. Die TX Group AG bestätigt, der "Allianz Pro e-ID" Werberaum (Inserateplatz) im Bruttowert von Fr. 78'075.- gewährt zu haben, wie es auf der Meldeplattform der EFK ausgewiesen sei.
5.4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die von der Ringier AG und von der TX Group AG herausgegebenen Medien wie "Blick", "Tagesanzeiger" und "20 Minuten" würden schweizweit siebenstellige Leserzahlen erreichen. Der Leserschaft jener Medien sei nicht mitgeteilt worden, dass beide Verlage offiziell für ein Ja zum E-ID-Gesetz eintreten würden und in diesem Zusammenhang nichtmonetäre Zuwendungen von gut Fr. 163'000.- zugunsten der "Allianz Pro e-ID" getätigt hätten. Dadurch seien die mehreren Millionen Leserinnen und Leser im Ungewissen darüber gelassen worden, dass sie gerade ein Medium lesen würden, das in der E-ID-Frage eine subjektive Position bezogen habe. Die verspätete Offenlegung ihrer Zuwendungen sei als schwerwiegende Irreführung seitens Privater im Abstimmungskampf zu qualifizieren.
5.5. Die Ringier AG betont, den Redaktionen und Medienschaffenden der Ringier AG seien selbstverständlich keine Weisungen erteilt worden bezüglich inhaltlicher Ausrichtungen der Berichterstattung über die Volksabstimmung vom 28. September 2025. Die redaktionelle Freiheit der Redaktionen der Ringier AG sei jederzeit gewährleistet gewesen. Anzeigenflächen seien weder redaktionelle Beiträge noch Ausdruck einer redaktionellen Haltung. Hinzu komme, dass bei der Ringier AG wie bei jedem professionell geführten Medienunternehmen eine institutionelle Trennung zwischen Anzeigenabteilung und Redaktion bestehe. Diese Trennung diene gerade dem Zweck, die redaktionelle Unabhängigkeit sicherzustellen.
5.6. Die Regelungen der Offenlegung und Publikation der Finanzierung von Abstimmungskampagnen wurden eingeführt, damit sich die Stimmberechtigten im Rahmen ihrer Willensbildung zu einer Vorlage ein Bild davon machen können, was eine Abstimmungskampagne kostet und wer diese im Wesentlichen bezahlt (siehe dazu vorne E. 2.3.2). Der Gesetzgeber hat Informationen über die Finanzierung einer Abstimmungskampagne für die Willensbildung zur jeweiligen Vorlage als relevant angesehen. Werden solche Informationen, die bereits vor dem Versenden der Abstimmungsunterlagen vorhanden waren, verspätet, namentlich erst kurz vor dem Abstimmungstermin gemeldet bzw. veröffentlicht, fehlen demnach vielen oder gar allen Stimmberechtigten relevante Informationen für ihre Willensbildung zur Vorlage.
Auch wenn die Information über die Finanzierung von Abstimmungskampagnen bei der Willensbildung relevant ist, darf die Bedeutung ihrer vorschriftsgemässen Offenlegung für die Willensbildung dennoch nicht überschätzt werden. So stellt die rechtliche Regelung nicht sicher, dass die auf der Meldeplattform der EFK publizierten Angaben zu den Zuwendungen für Abstimmungskampagnen korrekt sind (siehe vorne E. 2.3.2; vgl. Art. 15 Abs. 1 VPofi). Es handelt sich bei diesen Angaben auch nicht um behördliche Informationen, sondern um solche der offenlegungspflichtigen Akteure, bei Abstimmungen namentlich um solche privater Abstimmungskomitees. Die Vertrauenswürdigkeit dieser Angaben wird immerhin dadurch erhöht, dass sie nach Art. 76e BPR stichprobenweise kontrolliert werden und Art. 76j BPR für die vorsätzliche Verletzung der Offenlegungspflichten Bussen von bis zu Fr. 40'000.- androht (siehe vorne E. 2.4.4).
Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass für die Stimmberechtigten die inhaltlichen Gesichtspunkte einer Vorlage bei ihrer Willensbildung im Vordergrund stehen. Nur in Extremfällen dürfte die mangelhafte Information über die Finanzierung von Abstimmungskampagnen gegenüber den inhaltlichen Gesichtspunkten derart ins Gewicht fallen, dass das Abstimmungsergebnis Art. 34 Abs. 2 BV verletzt und nicht mehr als zuverlässiger und unverfälschter Ausdruck des freien Willens der Stimmberechtigten gelten kann (vgl. dazu vorne E. 4). Wie auch die relativ späte Berichterstattung über die Zuwendung der Swisscom AG und die angeblich erst späte Entdeckung mutmasslicher Unregelmässigkeiten betreffend der auf der Meldeplattform der EFK veröffentlichten Angaben durch die Beschwerdeführenden zeigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Meldeplattform von den Stimmberechtigten bislang häufig konsultiert wurde und die darauf publizierten Informationen für ihre Willensbildung eine besonders grosse Bedeutung gehabt haben.
5.7. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, ist vorliegend von einer verspäteten Offenlegung der nichtmonetären Zuwendungen der Ringier AG und der TX Group AG durch "digitalswitzerland" auszugehen. Dies aufgrund der Ausgangslage, mangels anderslautender Informationen der TX Group AG und insbesondere aufgrund der Auskünfte der Ringier AG, wonach die beiden einschlägigen Aufträge zugunsten von "digitalswitzerland" bereits Ende August 2025 bestätigt worden seien (vgl. Art. 55 BGG i.V.m. Art. 40 BZP). Zu verantworten hat diesen Umstand jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht die Ringier AG oder die TX Group AG, sondern mutmasslich die meldepflichtige "Allianz pro e-ID".
5.8. Was die Beschwerdeführenden geltend machen, ist nicht, dass die Medien allgemein bloss eine Ansicht vertreten hätten. Vielmehr kritisieren sie, dass die mutmassliche Voreingenommenheit der betroffenen Medien nicht anhand der Meldeplattform der EFK erkennbar gewesen sei, da sie ihre Unterstützung eines Abstimmungskomitees in Verstoss gegen Art. 76b ff. BPR erst verspätet gemeldet hätten. Die beiden Verläge bestreiten ihre angebliche Voreingenommenheit. Entscheidend ist jedoch, dass die Leserschaft nicht davon ausgehen konnte, die Medien seien zu politischer Neutralität verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob sie meldepflichtige Zuwendungen an eine Abstimmungskampagne erbracht haben (siehe dazu vorne E. 5.1.2). Eine Irreführung der Stimmberechtigten ist in der verspäteten Meldung ihrer Zuwendungen nicht erkennbar. Ohnehin handelt es sich bei der Frage der Finanzierung des Abstimmungskampfs nicht um eine entscheidwesentliche Tatsache dieser Vorlage, die einen diesbezüglichen Verstoss als schwerwiegend erscheinen liesse (siehe dazu vorne E. 5.1.1).
5.9. Die Beschwerdeführenden bringen für diesen Fall weiter vor, die allgemeine Informationslage vor dem Abstimmungssonntag sei krass verfälscht gewesen und im Rahmen des wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes. Vielmehr fechten sie mutmassliche Unregelmässigkeiten an, die sie im Vorfeld der Abstimmung bzw. am Abstimmungstag entdeckten und für welche jeweils die ordentlichen Beschwerdefristen nach Art. 77 Abs. 2 BPR zu laufen begannen. Die allgemeine Informationslage kann bereits deshalb nicht als Unregelmässigkeit im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR gerügt werden (BGE 147 I 194 E. 4.1.4).
5.10. Um einen Bagatellfall, auf den nicht eingetreten werden kann, handelt es sich dagegen bei der von den Beschwerdeführenden kritisierten Zuwendung des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV). Diese war gemäss der Darstellung der Beschwerdeführenden auf der Meldeplattform der EFK am 23. September 2025 veröffentlicht worden (siehe vorne E. 2.6). Wie die Bundeskanzlei darlegt, kann es sich beim allfälligen Verstoss gegen die Transparenzbestimmungen in Art. 76b ff. BPR in diesem Fall höchstens um eine um wenige Tage verspätete Veröffentlichung der Angaben handeln, was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten. Eine solche leicht verspätete Veröffentlichung wiegt im Lichte von Art. 34 Abs. 1 BV nicht schwer und ist auch nicht geeignet, das Abstimmungsresultat infrage zu stellen (Art. 34 Abs. 2 BV). Bei diesen Angaben handelt es sich nicht um zentrale Fragen der Abstimmungsvorlage und es ist auch davon auszugehen, dass die Meldeplattform der EFK nicht derart breit und häufig konsultiert wurde, dass eine Verspätung von wenigen Tagen ins Gewicht fallen könnte (siehe dazu eingehender vorne E. 5.6). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgebrachten angeblichen Unregelmässigkeiten geeignet wären, kumulativ mit anderen Unregelmässigkeiten die notwendige Schwere zu erreichen.
Entsprechendes gilt in Bezug auf verschiedene weitere angebliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Swisscom AG, wie die kritisierte Durchführung eines Webinars der Swisscom AG zum Thema E-ID oder einzelne Aussagen von deren Mitarbeitenden. Dem kritisierten Verhalten der Swisscom AG bzw. ihrer Mitarbeitenden fehlt ebenfalls von vornherein die notwendige Schwere (zur Behandlung von Bagatellfällen vgl. auch vorne E. 5.2). Auf die Beschwerden ist auch insoweit nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerden in den Verfahren 1C_566/2025 und 1C_586/2025 erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerden in den Verfahren 1C_563/2025, 1C_570/2025, 1C_580/2025 und 1C_609/2025 ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ), wobei beim Nichteintreten auf die Beschwerde reduzierte Kosten erhoben werden.
Das Bundesgericht erkennt:
1.
Die Verfahren 1C_563/2025, 1C_566/2025, 1C_570/2025, 1C_580/2025, 1C_586/2025 und 1C_609/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden in den Verfahren 1C_563/2025, 1C_570/2025, 1C_580/2025 und 1C_609/2025 wird nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerden in den Verfahren 1C_566/2025 und 1C_586/2025 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Den Beschwerdeführenden in den Verfahren 1C_563/2025, 1C_570/2025, 1C_580/2025 und 1C_609/2025 werden Gerichtskosten von je Fr. 500.- auferlegt.
5.
Den Beschwerdeführenden in den Verfahren 1C_566/2025 und 1C_586/2025 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'000.- auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Bundeskanzlei, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Bern, der Swisscom AG / Swisscom (Schweiz) AG, der Ringier AG, der TX Group AG sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz