Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_455/2025, 1C_463/2025
Urteil vom 7. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtliche Bundesrichterin D. Hänni,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1C_455/2025
Swisscom (Schweiz) AG,
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Leiter Recht Infrastruktur Werner Zgraggen, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdegegnerschaft,
alle vier vertreten durch E.________, und F.________,
5. E.________,
6. F.________,
und
1C_463/2025
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch E.________, und F.________,
5. E.________,
6. F.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern, vertreten durch Leiter Recht Infrastruktur Werner Zgraggen, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinderat Sarnen,
Rütistrasse 8, Postfach 1263, 6061 Sarnen 1,
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
Rathaus, Postfach, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Neubau Mobilfunkanlage,
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26. Juni 2025 (B 25/006).
Sachverhalt
A.
Am 6. Januar 2022 reichte die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom AG) beim Einwohnergemeinderat Sarnen ein Baugesuch für den Ersatz eines bestehenden Beleuchtungsmastes mit Neubau einer Mobilfunkanlage auf den Parzellen Nr. 393 und 395, Sportplatz Seefeld (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen), in Sarnen ein. Sechs der neun neu zu erstellenden Antennen sollen konventionell betrieben werden, die restlichen drei adaptiv. Mit Beschluss vom 7. November 2022 erteilte der Einwohnergemeinderat Sarnen der Swisscom AG die baupolizeiliche Bewilligung für den Neubau der Mobilfunkanlage.
B.
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ sowie weitere Personen haben dagegen eine Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden erhoben, welcher diese mit Beschluss vom 21. Januar 2025 abwies.
Eine dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden erhobene Beschwerde hiess dieses mit Entscheid vom 26. Juni 2025 insoweit teilweise gut, als der Korrekturfaktor nicht angewendet werden dürfe, solange keine entsprechende Baubewilligung vorliege. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Dagegen hat die Swisscom AG mit Eingabe vom 28. August 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 insofern diese vorsehe, der Korrekturfaktor dürfe nicht angewendet werden, solange keine entsprechende Baubewilligung vorliege (Verfahren 1C_455/2025).
Mit Eingabe vom 31. August 2025 haben auch A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ (nachfolgend: private Beschwerdeführende) gegen den Entscheid vom 26. Juni 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei ausserdem die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Verfahren 1C_463/2025).
Die Swisscom AG beantragt die Abweisung der Beschwerde der privaten Beschwerdeführenden; diese beantragen wiederum die Abweisung der Beschwerde der Swisscom AG.
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden beantragt die Gutheissung der Beschwerde der Swisscom AG und die Abweisung der Beschwerde der privaten Beschwerdeführenden. Das Verwaltungsgericht hat Stellung genommen und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Der Einwohnergemeinderat Sarnen hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
In zwei separaten Stellungnahmen, beide vom 15. Dezember 2025, hat sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu den beiden Beschwerden geäussert. Bezüglich der Beschwerde der Swisscom AG erachtet es die Angaben im strittigen Standortdatenblatt als ausreichend. Im Übrigen erachtet es den angefochtenen Entscheid als bundesrechtskonform.
Sowohl die Swisscom AG wie auch die privaten Beschwerdeführenden haben repliziert.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde der privaten Beschwerdeführenden im Hinblick auf eine allfällige Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde der Swisscom AG und diejenige der privaten Beschwerdeführenden richten sich gegen denselben Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden. Sie hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP (SR 273) zu vereinigen und durch ein einziges Urteil zu erledigen.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
2.2. Die privaten Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und wohnen innerhalb des im Standortdatenblatt berechneten Einspracheperimeters. Sie sind daher besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
2.3. Die Swisscom AG hat ebenfalls am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Baugesuchstellerin ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Dispositiv-Ziffer. Sie ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
2.4. Auf die fristgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.
3.
Die Vorinstanz hat die Erteilung der Baubewilligung für den geplanten Ersatz des bestehenden Beleuchtungsmastes mit Neubau einer Mobilfunkanlage bestätigt. Sie hat jedoch entschieden, der Korrekturfaktor dürfe nicht angewendet werden, solange keine entsprechende Baubewilligung vorliege. Im vorliegenden Verfahren sind nur noch zwei Punkte strittig: Zum einen ist zu klären, ob die Sportanlage als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu qualifizieren ist (vgl. E. 4). Zum anderen ist strittig, ob es für die Anwendung des Korrekturfaktors eine entsprechende Baubewilligung bedarf (vgl. E. 5).
4.
Die privaten Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Sportanlage Seefeld bzw. die dort vorhandenen Unterstände müssten als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a oder b der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) gelten, da sie tagsüber und auch am Abend durchgehend von Kindern und Jugendlichen frequentiert würden. Der Anlagegrenzwert sei somit überschritten.
4.1. Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen, wozu auch Strahlen gehören ( Art. 1 und 7 USG ). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) müssen Mobilfunkanlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Ziff. 64 Anhang 1 NISV legt den jeweils geltenden Anlagegrenzwert (AGW) für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke je nach Frequenzbereich fest. Dieser muss von sämtlichen Anlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den lit. a und b zugelassen sind (lit. c).
Nach der Rechtsprechung gelten als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV jene Räume, in denen sich Menschen während jährlich mindestens 800 Stunden aufhalten, was einer täglichen Aufenthaltsdauer von ca. 2 Stunden entspricht. Dazu gehören sowohl Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, wie auch Badezimmer (Urteil 1C_34/2009 vom 19. Juni 2009 E. 3.2 und 3.3). Das Bundesgericht hat ausserdem festgehalten, dass ein öffentlicher Park nicht einem Kinderspielplatz im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV gleichgestellt werden kann, auch wenn er Sport- und Freizeitanlagen umfasst, und somit nicht als OMEN gilt (Urteile 1C_693/2021 vom 3. Mai 2023 E. 7.2 und 1C_44/2011 vom 27. September 2011 E. 5.2).
4.2. Das BAFU führt aus, bei den erwähnten Unterständen handle es sich nicht um Gebäude, sondern lediglich um gedeckte Sitzplätze ("Ersatzbänke") am Spielfeldrand. Diese seien ungeheizt und auf einer Seite offen und damit auch nicht für den längeren Aufenthalt geeignet. Die Sportanlage könne sodann auch nicht mit einem Kinderspielplatz gleichgestellt werden, denn sie enthalte keine ausschliesslich für Kinder bestimmten Spielgeräte. Die Sportanlage sei vielmehr auf die Nutzung durch verschiedene Altersgruppen ausgerichtet.
4.3. Die Auffassung des BAFU entspricht sowohl dem Verordnungstext wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und überzeugt. Zum einen können die von den privaten Beschwerdeführenden erwähnten Unterstände bzw. Ersatzbänke neben dem Fussballfeld nicht als "Räume in Gebäuden" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV bezeichnet werden. Zwar kann es sich - wie die privaten Beschwerdeführenden ausführen - durchaus um Bauten im Sinne der Baugesetzgebung handeln; aus der Qualifikation als Baute kann jedoch nicht auf die Qualifikation als "Gebäude" geschlossen werden. In der Tat sind die Unterstände nicht geheizt und auf einer Seite offen. Sie dienen hauptsächlich als Schutz gegen Regen und Wind, befinden sich aber nicht schon deshalb innerhalb eines Gebäudes. Für einen längeren Aufenthalt sind sie weder geplant noch geeignet.
Zum anderen kann die Sportanlage entgegen der Ansicht der privaten Beschwerdeführenden auch nicht einem öffentlichen oder privaten, raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplatz gleichgesetzt werden. Ein solcher enthält gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung speziell für Kinder bestimmte Spielgeräte. Vorliegend trifft dies auf den Sportplatz Seefeld nicht zu: Dieser enthält keine ausschliesslich für Kinder bestimmten Spielgeräte und wird durch alle Altersgruppen und sowohl von Schulen wie auch von privaten Vereinen genutzt. Daran ändert auch nichts, dass er gemäss den privaten Beschwerdeführenden sehr häufig genutzt wird, da die Benutzerfrequenz gemäss dem Verordnungstext nicht entscheidend ist.
4.4. Die Beschwerde der privaten Beschwerdeführenden ist somit unbegründet und abzuweisen.
5.
Die Swisscom AG macht eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV in Verbindung mit Ziff. 63 Abs. 1, 2 und 3 Anhang 1 NISV geltend. Es sei nicht notwendig, den konkret anwendbaren Korrekturfaktor im Standortdatenblatt anzugeben, da sich dieser aus der NISV ergebe. Im Übrigen sei es allen am Verfahren beteiligten Personen bekannt gewesen, dass der Korrekturfaktor Verfahrensgegenstand bilde.
5.1. Gemäss Ziff. 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV gelten Sendeantennen als adaptiv, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihre Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird. Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Ziff. 63 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Ziff. 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV). Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV enthält eine Tabelle mit den je nach Anzahl Sub-Arrays anzuwendenden Korrekturfaktoren.
5.2. Das Verwaltungsgericht führt aus, die Anwendung des Korrekturfaktors setze ein ordentliches Baubewilligungsverfahren voraus. Zwar sei das Bauvorhaben im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bewilligt worden. Es fänden sich jedoch weder im Baugesuch der Swisscom AG noch in dem der Baubewilligung zugrundeliegenden Standortdatenblatt konkrete Angaben zur Anwendung eines Korrekturfaktors. Darin werde lediglich unter Angabe der Anzahl Sub-Arrays festgehalten, dass drei Antennen adaptiv betrieben werden sollen. Dies genüge nicht, um den Korrekturfaktor aufzuschalten. Im Übrigen sei es nicht allen Verfahrensbeteiligten klar gewesen, dass der Korrekturfaktor Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde.
In seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren präzisiert das Verwaltungsgericht ausserdem, adaptive Antennen könnten auch ohne Korrekturfaktor betrieben werden. Aus der Angabe der Anzahl Sub-Arrays lasse sich lediglich die Höhe des theoretisch zulässigen Korrekturfaktors ableiten und nicht, ob dieser tatsächlich so zur Anwendung komme.
5.3. Das BAFU stützt sich in seiner Stellungnahme auf den Nachtrag vom 23. Februar 2021 zu seiner Vollzugsempfehlung zur NISV für adaptive Antennen (Kap. 3.3.1; nachfolgend: Nachtrag BAFU vom 23. Februar 2021). Danach sei es empfohlen, im Standortdatenblatt zu deklarieren, ob die Antennen adaptiv betrieben würden und, falls ja, die Anzahl Sub-Arrays zu nennen. Die Höhe des zulässigen Korrekturfaktors lasse sich aus der Angabe der Anzahl Sub-Arrays, kombiniert mit den Vorschriften gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV, unmittelbar ableiten.
Das BAFU verweist zudem auf das Dokument "Häufig gestellte Fragen zur Vollzugshilfe für adaptive Antennen" vom 14. Juni 2021 in seiner Version vom 31. August 2021. Darin hält es fest, das Feld "Adaptiver Betrieb" im Standortdatenblatt sei als "Adaptiver Betrieb
mit K
AA
< 1" zu interpretieren. Im Falle einer adaptiven Antenne, die gemäss dem "Worst-Case-Szenario" betrieben werden, sei das Feld "Adaptiver Betrieb" mit "Nein" auszufüllen.
5.4. Wie die Swisscom AG, das BAFU und - in seiner Stellungnahme - auch das Verwaltungsgericht zu Recht hervorheben, war die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur hier interessierenden Frage in der Vergangenheit nicht einheitlich. Im Urteil 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 kam das Bundesgericht zum Ergebnis, es genüge für die Bewilligung der Anwendung von Korrekturfaktoren nicht, wenn im Standortdatenblatt für die Mobilfunk-Basisstation einzig erwähnt werde, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb habe und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt werde (E. 2.2). Der Fall betraf jedoch eine Baubewilligung, die noch vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung der Ziff. 63 Anhang 1 NISV erteilt worden war. Im Urteil 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025 wurde diese Auffassung bestätigt (E. 2.2.1).
Dagegen hielt das Bundesgericht im Urteil 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 unter Verweis auf den Nachtrag BAFU vom 23. Februar 2021 fest, es sei nicht nötig, auf dem Standortdatenblatt den Korrekturfaktor für die adaptiven Antennen anzugeben. Dieser ergebe sich automatisch aus der Anzahl Sub-Arrays. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung inzwischen mehrfach bestätigt (Urteile 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 5.3; 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 7.8).
5.5. Im vorliegenden Fall reichte die Swisscom AG ihr Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit unter anderem drei adaptiv betriebenen Antennen am 6. Januar 2022 ein und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem die aktuelle Fassung der Ziff. 63 Anhang 1 NISV in Kraft war. Im mit dem Baubewilligungsgesuch eingereichten Standortdatenblatt wurde für die Antennen 7-9 das Feld "Adaptiver Betrieb" mit "ja" ausgefüllt und die Anzahl Sub-Arrays mit 16 angegeben. Mit diesen Informationen und der Tabelle in Ziff. 63 Abs. 3 des Anhangs 1 der NISV ist es ohne Weiteres möglich festzustellen, dass vorliegend ein Korrekturfaktor KAA von ≥ 0.20 anwendbar ist. Beim Korrekturfaktor handelt es sich um die gesetzlich maximal zugelassene Korrektur. Dies bedeutet also, dass vorliegend bei den Antennen 7-9 die im Standortdatenblatt deklarierte Sendeleistung (ERPn) höchstens um den Korrekturfaktor ≥ 0.20 von der maximalen Sendeleistung (ERPmax) abweichen darf (vgl. BGE 151 II 593 E. 7.3). Die Verordnung lässt bezüglich der Höhe des Korrekturfaktors keinen Handlungsspielraum. Eine explizite Erwähnung des Korrekturfaktors ist somit nicht notwendig.
Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dem rechtssuchenden Bürger bzw. der rechtssuchenden Bürgerin sei nicht klar, ob eine adaptive Antenne nun mit oder ohne Korrekturfaktor betrieben werde, vermag es nicht zu überzeugen. Die seit 1. Januar 2022 gültige Fassung des Anhangs 1 der NISV unterscheidet zwischen adaptiven Antennen, die mit Korrekturfaktor betrieben werden, und jenen Antennen, die ohne Korrekturfaktor betrieben werden, wozu sowohl die konventionell betriebenen Antennen wie auch jene adaptiven Antennen gehören, die nach dem "Worst-Case-Szenario" beurteilt wurden. Wenn - wie vorliegend - im Standortdatenblatt angegeben wird, eine Antenne werde adaptiv betrieben, und die Anzahl Sub-Arrays genannt wird, muss davon ausgegangen werden, dass die Antenne adaptiv mit Korrekturfaktor betrieben wird (Urteil 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.2.3). Dies entspricht auch der Stellungnahme des BAFU. Wird der Betrieb einer Antenne im Standortdatenblatt als "adaptiv" ausgewiesen, so muss dies so verstanden werden, dass die Betreiberin einen Korrekturfaktor < 1 anwenden zu gedenkt. Mit der zusätzlichen Angabe der Sub-Arrays kann sodann der konkrete Korrekturfaktor KAA bestimmt werden. Mit dem Korrekturfaktor KAA kann wiederum zweifelsfrei die maximale Sendeleistung (ERP max) berechnet werden (Urteile 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 5.3-5.5; 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.2.3 und 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 7.8).
Das Verwaltungsgericht führt noch aus, der Korrekturfaktor könne im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen sein und müsse deshalb konkret im Standortdatenblatt angegeben werden. Die Höhe des Korrekturfaktors ist in der NISV verankert und kann nur durch deren Revision verändert werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Korrekturfaktor angepasst wird; dies verunmöglicht aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, festzustellen, welcher Korrekturfaktor angewendet wird bzw. angewendet wurde. Es handelt sich dabei immer um jenen Wert, der zu einem gewissen Zeitpunkt kraft Verordnung Geltung hat.
5.6. Im Übrigen ist der Swisscom AG auch darin zuzustimmen, wenn sie ausführt, allen am Verfahren beteiligten Personen sei bekannt gewesen, dass der Korrekturfaktor Verfahrensgegenstand bildete. Die privaten Beschwerdeführenden kritisierten in ihrer Einsprache vom 6. Februar 2022 sowohl generell die Anwendung von Korrekturfaktoren wie auch eine angebliche Überschreitung der Grenzwerte im vorliegenden Fall bei Anwendung des Korrekturfaktors 5, welcher sich aus der im Standortdatenblatt angegeben Anzahl Sub-Arrays ergäbe. Weiter ging das Amt für Landwirtschaft und Umwelt (ALU) des Kantons Obwalden in seiner Stellungnahme vom 23. März 2022 zuhanden der Baubewilligungsbehörde auf diese Kritik ein und legte dar, dass vorliegend ein Korrekturfaktor von ≥ 0.2 anwendbar sei. Diese Stellungnahme bildet im Übrigen ein integrierender Bestandteil der Baubewilligung. Sowohl den am Verfahren beteiligten Personen wie auch den Behörden war klar, dass der Korrekturfaktor Verfahrensgegenstand bildete.
5.7. Die Rüge der Swisscom AG ist somit begründet. Die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben, soweit diese vorsieht, der Korrekturfaktor dürfe nicht angewendet werden, solange keine entsprechende Baubewilligung vorliegt.
6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde der privaten Beschwerdeführenden abzuweisen (Verfahren 1C_463/2025). Die Beschwerde der Swisscom AG ist hingegen gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben, soweit diese vorsieht, der Korrekturfaktor dürfe nicht angewendet werden, solange keine entsprechende Baubewilligung vorliege (Verfahren 1C_455/2025).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die privaten Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Swisscom AG wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 1C_455/2025 und 1C_463/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde 1C_463/2025 wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde 1C_455/2025 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26. Juni 2025 wird aufgehoben, soweit diese vorsieht, der Korrekturfaktor dürfe nicht angewendet werden, solange keine entsprechen-de Baubewilligung vorliege.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- für die bundesgerichtlichen Verfahren werden den privaten Beschwerdeführenden des Verfahrens 1C_463/2025 unter solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Einwohnergemeinderat Sarnen, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier