Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_266/2026
Urteil vom 17. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
gegen
Politische Gemeinde Arbon,
Hauptstrasse 12, 9320 Arbon,
Beschwerdegegnerin,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Staubeggstrasse 3,
8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Baubewilligung für temporäre gastronomische Zwischennutzung "Seeliebi9320"; aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 8. April 2026 (VG.2026.29 /PZ).
Erwägungen
1.
Am 22. Januar 2026 erteilte das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau der politischen Gemeinde Arbon die Ausnahmebewilligung für die gastronomische Zwischennutzung "Seeliebi9320" auf der Liegenschaft Nr. 2851 in Arbon mit Befristung bis zum 31. Dezember 2027. Mit separatem Entscheid gleichen Datums trat es auf die Einsprache der A.________ AG nicht ein. Gegen beide Entscheide erhob die A.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Dieses wies das Verwaltungsgericht mit präsidialem Zwischenentscheid vom 8. April 2026 ab.
2.
Gegen den erwähnten Zwischenentscheid erhob die A.________ AG am 11. Mai 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie das Bundesgericht, der Gemeinde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu untersagen, während des bundesgerichtlichen Verfahrens die Baubewilligung zu nutzen oder Dritten das Recht zu geben, davon Gebrauch zu machen. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2026 wies das Bundesgericht dieses Gesuch ab.
3.
Im Rahmen des Schriftenwechsels machte das Verwaltungsgericht das Bundesgericht darauf aufmerksam, dass es am 10. Juni 2026 den Endentscheid gefällt habe. In der Folge teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten mit, das Verfahren scheine gegenstandslos geworden zu sein, und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf diese Gelegenheit, während die Parteien der Abschreibung des Verfahrens zustimmten.
4.
Das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung während des vorinstanzlichen Verfahrens ist mit dessen Abschluss dahingefallen. Damit ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
5.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es grundsätzlich mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen).
5.2. Der angefochtene Entscheid schloss das vorinstanzliche Verfahren nicht ab und war nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift geltend, es drohe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss lit. a dieser Bestimmung. Der angefochtene Entscheid habe den Rechtsschutz praktisch vereitelt. Zudem könne von der Baubewilligung zu ihrem Nachteil bereits Gebrauch gemacht werden. Sie betreibe in unmittelbarer Nähe ebenfalls eine gastronomische Nutzung (Immissionen, Umsatzeinbusse, Beeinträchtigung ISOS).
5.3. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (dazu und zum Ganzen BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen).
5.4. Mit den erwähnten stichwortartigen Vorbringen zeigte die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht hinreichend auf. Ein solcher ist zudem auch nicht offensichtlich. Eine Vereitelung des Rechtsschutzes liegt nicht schon darin, dass von einer Baubewilligung vorläufig Gebrauch gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin konkretisiert zudem nicht, worin die behaupteten Immissionen bestehen sollen. Inwiefern die angebliche Beeinträchtigung des ISOS sie betrifft, bleibt ebenfalls unklar. Schliesslich begründet auch die Möglichkeit einer Umsatzeinbusse für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur.
6.
Auf die Beschwerde wäre somit mutmasslich nicht einzutreten gewesen, wäre sie nicht gegenstandslos geworden. Damit trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_266/2026 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold