Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_347/2025
Urteil vom 28. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug,
Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. April 2025 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer (V 2024 34).
Sachverhalt
A.
Am 27. Januar 2023 lenkte A.________ sein Fahrzeug Renault Alaskan in Davos Dorf von der Promenade kommend über die Dischmastrasse in Richtung Talstrasse. Die Strasse war schneebedeckt. Um 18:34 Uhr erkannte A.________, als er sich kurz vor der Kreuzung der Dischmastrasse mit der Talstrasse befand, einen auf der Talstrasse in Richtung Klosters fahrenden Lieferwagen, worauf er sein Fahrzeug abbremste. In der Folge kam es auf der Talstrasse zu einer seitlich-frontalen Kollision mit dem Lieferwagen. Dieser wurde durch die Kollision nach rechts abgetrieben, kollidierte mit der rechtsseitigen Leitplanke und kam daraufhin rund 20 m nach der Kollision mit der Leitplanke zum Stillstand. Der Lenker zog sich bei den Kollisionen leichte Verletzungen zu, verzichtete jedoch auf die Stellung eines Strafantrages. An den Fahrzeugen entstand ein von der Polizei geschätzter Sachschaden von insgesamt Fr. 12'000.--, an der Leitplanke ein solcher von Fr. 2'000.--.
Mit Strafbefehl vom 4. August 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A.________ schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--, da A.________ aus pflichtwidriger Unachtsamkeit den Vortritt nicht gewährt habe. Am 11. Oktober 2023 ersetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihren Strafbefehl vom 4. August 2023 und bestrafte A.________ mit einer Busse von Fr. 300.--. Neu warf die Staatsanwaltschaft A.________ Nichtgewährung des Vortritts aus pflichtwidriger, leichter Unachtsamkeit vor.
B.
Am 7. Februar 2024 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, A.________ werde gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG der Führerausweis für einen Monat entzogen. Das Strassenverkehrsamt wies darauf hin, dass A.________ schon einmal wegen einer leichten Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis für einen Monat entzogen worden sei und das neue Ereignis innert der Frist von zwei Jahren seit Ablauf der letzten Entzugsdauer stattgefunden habe. Gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug erhob A.________ am 11. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses wies am 28. April 2025 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Juni 2025 verlangt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2025 sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere zur rechtskonformen Erhebung des Sachverhaltes. Eventualiter sei das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz noch zu prüfen habe, ob ihm die Abgabe des Führerausweises zufolge fehlender Erschliessung seines Wohnorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erlassen sei. Weiter verlangt A.________, dass ihm für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde eine neue Frist von sechs Monaten für die Führerausweisabgabe angesetzt werde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2025 eine grundsätzlich nicht erstreckbare Frist bis 13. Oktober 2025 für allfällige Bemerkungen angesetzt. Die von der Post am 3. Oktober 2025 avisierte Abholfrist wurde vom Beschwerdeführer verlängert und die Postsendung von ihm am 18. Oktober 2025 abgeholt. Der Beschwerdeführer hat am 20. Oktober 2025 (Postaufgabe 21. Oktober 2025) eine weitere Eingabe eingereicht.
D.
Am 4. August 2025 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Inhaber des entzogenen Führerausweises und Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde vorbehaltlich genügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG; vgl. E. 2 hiernach) einzutreten ist.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
2.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerde grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen). Ausnahmsweise genügt ein blosser Aufhebungsantrag, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, etwa mangels rechtsgenüglicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung oder bei unheilbaren Gehörsverletzungen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteile 2C_275/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3 und 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023 E. 1.2). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung seines Gehörsanspruchs sowie auf einen offensichtlich falsch festgestellten Sachverhalt. Der Rückweisungsantrag erweist sich deshalb als zulässig.
2.4. Der Beschwerdeführer hat erst am 20. Oktober 2025 Bemerkungen zu den Vernehmlassungsantworten eingereicht. Ihm war dafür am 2. Oktober 2025 eine Frist bis 13. Oktober 2025 angesetzt worden. Die Postsendung mit der Fristansetzung bis 13. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2025 von der Post zur Abholung am Schalter avisiert. Nach Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Somit gilt die Postsendung am 10. Oktober 2025 und daher vor Ablauf der auf 13. Oktober 2025 angesetzten Frist als zugestellt. Die Eingabe vom 20. Oktober 2025 wurde verspätet eingereicht. Sie muss dennoch nicht aus den Akten gewiesen werden, zumal die dortigen Vorbringen nichts am Verfahrensausgang zu ändern vermögen.
2.5. Für die Ablehnung der Sachbearbeitenden des Strassenverkehrsamtes verweist der Beschwerdeführer lediglich auf seine Ausführungen bei der Vorinstanz. Dabei ist zu beachten, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3). Auf die Ablehnungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
Der Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer seinen Führerausweis abzugeben habe, wurde von der Vorinstanz auf vier Monate nach Rechtskraft des Entscheides festgelegt. Der Beschwerdeführer verlangt eine Verlängerung dieser Frist auf sechs Monate, ohne jedoch zu begründen, warum eine solche Verlängerung angezeigt sei. Daher ist mangels Begründung auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten.
3.
Mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom 11. Oktober 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 300.-- aus und auferlegte ihm zusätzlich Barauslagen von Fr. 410.-- und Gebühren von Fr. 630.--. Sie warf dem Beschwerdeführer die Nichtgewährung des Vortritts aus pflichtwidriger, leichter Unachtsamkeit vor. Das Strassenverkehrsamt qualifizierte die Widerhandlung als leicht. Da in den vorangegangenen zwei Jahren dem Beschwerdeführer bereits einmal der Ausweis entzogen worden war, entzog es dem Beschwerdeführer am 10. März 2023 den Führerausweis wegen einer leichten Widerhandlung für einen Monat. Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid des Strassenverkehrsamtes.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe entgegen seinem Antrag keinen Augenschein durchgeführt und keine weiteren Abklärungen zur Baurechtskonformität der Strassenkreuzung getätigt. Soweit er damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen will, dringt er damit nicht durch. Die Vorinstanz hat sich zu den Beweisanträgen in ihrem Urteil geäussert. Sie ist zum Schluss gekommen, ein gerichtlicher Augenschein sei nicht erforderlich, da bereits eine aussagekräftige Fotodokumentation zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Tatsächlich liegt eine entsprechende Fotodokumention der Polizei im Recht, die die am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnisse festhält, was bei einem Augenschein gar nicht möglich wäre. Der rechtlich relevante Sachverhalt ergab sich für die Vorinstanz in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten. Dass sie in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen) auf die Durchführung eines Augenscheins und weitere Abklärungen verzichtete, ist nicht willkürlich bzw. nicht bundesrechtswidrig. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und die Verhältnisse vor Ort nicht umfassend abgeklärt, fehlt es an einer substanziierten Begründung, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung geradezu willkürlich wäre. Hinzu kommt, dass die tatsächlichen Einwände des Beschwerdeführers für den Ausgang des Verfahrens mehrheitlich nicht wesentlich sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer rügt in der Sache eine Verletzung von Art. 16a Abs. 4 SVG, indem er geltend macht, es liege ein besonders leichter Fall einer Widerhandlung vor, sodass sich ein Führerausweisentzug nicht rechtfertige.
5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ( Art. 16a-c SVG ). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweis).
Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Die Auslegung des "besonders leichten Falles" im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und als solche keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer das Hervorrufen zumindest einer geringen Gefahr vorzuwerfen sei bzw. er sogar eine für die Gesundheit des Unfallgegners konkrete Gefahr geschaffen habe. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, objektive Gründe hätten dafür bestanden, dass die Verkehrsvorschriften an dieser Stelle gar nicht hätten eingehalten werden können. Die Kreuzung, wo sich der Unfall ereignet habe, sei - notorisch - verkehrstechnisch äusserst gefährlich. Die Fahrbahn der Dischmastrasse, auf welcher der Beschwerdeführer sein Fahrzeug lenkte und welche diese von der Talstrasse, auf welcher der Unfallgegner mit seinem Fahrzeug unterwegs war, trennte, sei vollständig schneebedeckt und daher unsichtbar gewesen. Auch sei die Anrampung des Trottoirs vorschriftswidrig erstellt worden und der Übergang von der Dischma- zur Talstrasse insbesondere mit dem von ihm gelenkten Pick-up mit entsprechend grösseren Reifen nicht spürbar gewesen.
5.3. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden ist der Beschwerdeführer schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. In der Begründung führte die Staatsanwaltschaft an, der Beschwerdeführer habe aus pflichtwidriger, leichter Unachtsamkeit dem Unfallgegner den Vortritt nicht gewährt. Somit geht die Staatsanwaltschaft von einem pflichtwidrigen Nichtgewähren des Vortritts aus. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Unfall sei aufgrund der objektiven Begebenheiten nicht vermeidbar gewesen, stellt er die Pflichtwidrigkeit seines Handelns in Frage und setzt sich damit über die Qualifikation des Vorfalls durch die Staatsanwaltschaft hinweg. Wenn der Beschwerdeführer eine Unvermeidbarkeit des Unfallereignisses aufgrund der objektiven Verhältnisse und damit eine fehlende Pflichtwidrigkeit hätte geltend machen wollen, so hätte er dies im Rahmen des Strafverfahrens vorbringen müssen. Auf welche Vorschrift des SVG respektive der VRV genau sich die von der Staatsanwaltschaft festgestellte Nichtgewährung des Vortritts abstützt, stellt eine Rechtsanwendung dar, bei der die Administrativbehörde nicht an die Qualifikation des Strafrichters gebunden ist (Urteile 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 6.6 und 1C_194/2022 vom 7. Juli 2023 E. 5.2.2).
5.4. Soweit der Beschwerdeführer die ungenügende Anrampung des Trottoirs kritisiert, so hätte er, selbst wenn er nicht wahrgenommen hätte, über ein Trottoir von der Dischma- in die Talstrasse zu gelangen, auch dann dem von rechts kommenden Fahrzeug des Unfallgegners den Vortritt gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG gewähren müssen. Ebenso musste ihm aufgrund des Signals 2.41 Geradeaus oder Linksabbiegen gemäss Art. 24 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) bewusst sein, dass es sich bei der von rechts kommenden Talstrasse um eine Einbahnstrasse handelt. Dort war der Unfallgegner berechtigt, auf der gesamten Fahrbahnbreite sein Fahrzeug zu bewegen, wie der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerdeschrift anerkennt. Diesem Umstand hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einfahrt in die Talstrasse gegenüber dem vortrittsberechtigten Unfallgegner offensichtlich nicht genügend Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Mauer längs der Talstrasse habe die Einsehbarkeit erschwert, so ist festzustellen, dass diese Mauer nicht direkt an der Talstrasse steht, sondern von dieser durch ein Trottoir getrennt ist. Der Beschwerdeführer hatte daher, selbst wenn er das Trottoir nicht wahrgenommen haben sollte, im Bereich des Trottoirs nach rechts freie und nicht von der Mauer eingeschränkte Sicht auf die von rechts kommenden Fahrzeuge auf der Talstrasse gehabt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Fahrzeug des Unfallgegners sei auf dem Trottoir und nicht auf der Strasse gefahren.
Die Vorinstanz konnte aufgrund der einlässlichen Würdigung der örtlichen Verhältnisse davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe dem Unfallgegner den Vortritt nicht gewährt, wofür ihn mindestens ein leichtes Verschulden treffe. Auch konnte sie aufgrund der vom Unfallgegner erlittenen Verletzungen wie auch den fotografisch dokumentieren Schäden der am Unfall beteiligen Fahrzeuge auf eine konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden schliessen. Damit entfällt jedoch die Annahme eines besonders leichten Falles gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG. Ausserdem sprengt die vom Beschwerdeführer akzeptierte Busse von Fr. 300.-- den Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens (vgl. Urteil 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.6 mit Hinweis).
6.
Der Beschwerdeführer macht im Eventualantrag geltend, ihm sei die Abgabe des Führerausweises zu erlassen, weil er auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Sinngemäss beruft er sich dabei wohl darauf, dass bei ihm eine berufliche Notwendigkeit bestehe, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Über diesen Antrag habe die Vorinstanz in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht entschieden, womit die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, selbst wenn die Beschwerde in der Hauptfrage abgewiesen werde.
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Strassenverkehrsamts wiedergegeben, wonach es sich bei Art. 16a Abs. 2 SVG um eine zwingend anzuwendende Bestimmung und nicht um eine Kann-Bestimmung handle und wonach selbst bei einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden müsse, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war (Art. 16a Abs. 2 SVG). Dieser Auffassung hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil implizit angeschlossen, indem sie die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. Auch wenn die Vorinstanz zum genannten Antrag keine weiteren Erwägungen anbrachte, ist sie ihrer aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, zumal sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen musste, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken durfte, sodass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Dass es sich bei der Entzugsdauer von Art. 16a Abs. 2 SVG abgesehen von einer hier nicht massgeblichen Ausnahme um eine Mindestentzugsdauer handelt, die nicht unterschritten werden darf, ergibt sich aus Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG und entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 152 II 179 E. 2.2.2). Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis vom 24. Januar 2021 bis zum 23. Februar 2021 entzogen, sodass das Strassenverkehrsamt einen mindestens einmonatigen Führerausweisentzug anzuordnen hatte. Somit handelte das Strassenverkehrsamt bei dem von ihm angeordneten einmonatigen Führerausweisentzug als Mindestentzugsdauer gesetzeskonform.
7.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle