Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_30/2026
Urteil vom 4. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael J.-P. Meyer,
gegen
Gemeinde Leuggern,
handelnd durch den Gemeinderat,
Schulweg 1, 5316 Leuggern,
Regierungsrat des Kantons Aargau,
Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.
Gegenstand
Immissionen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 1. Dezember 2025 (WBE.2024.410).
Sachverhalt
A.
A.________ betreibt in Leuggern einen Landwirtschaftsbetrieb mit Schweinemasthaltung. Im November 2021 erhoben mehrere Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Wohnzone eine Immissionsklage und forderten die Einstellung der Schweinehaltung. Nachdem es verschiedene Abklärungen getroffen hatte, ordnete das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. November 2023 an, A.________ (bzw. B.________) dürfe im betreffenden Schweinestall noch maximal 170 Schweine halten; das Einstallen neuer Schweine verbot es ganz, sofern nicht verschiedene Vorgaben erfüllt seien. Diese betreffen das Anbringen von Windschutznetzen, die Ausgestaltung der Kaminmündung und den Einbau eines wirksamen Abluftwäschers (mit konkreten Vorgaben). Darüber hinaus ordnete das BVU (Abteilung für Umwelt) was folgt an:
"2.
12 Monate nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist es A.________ sowie B.________ untersagt, im Schweinemaststall auf Parzelle 299 in Leuggern neue Schweine einzustallen, ausser folgende Vorgaben sind vollumfänglich erfüllt:
-..]
e. der Auftrag an eine qualifizierte und betreffend Probanden-Begehung
erfahrenen Institution/Fachfirma für eine einjährige Begehung gemäss der Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen (Geruchsempfehlung)
des BAFU, Entwurf vom Dezember 2015, wurde von A.________
respektive B.________ schriftlich erteilt und der Abteilung für
Umwelt ist eine Kopie der Auftragserteilung zugestellt worden.
3.
Spätestens 13 Monate nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung muss die Probanden-Begehung gestartet sein. Während der Probanden-Begehung muss der Schweinemaststall voll belegt sein. Zeitnah nach Beendigung der Begehung, spätestens aber 26 Monate nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist der Abteilung für Umwelt der Abschlussbericht der Fachfirma zukommen zu lassen.
4.
Falls bei der Begehung übermässige Immissionen festgestellt werden, ist es A.________ respektive B.________ untersagt, nach Vorliegen der Resultate der Probanden-Begehung im Mastschweinestalle auf Parzelle 299 in Leuggern neue Schweine einzustallen. Falls der Abschussbericht der Fachfirma nicht innerhalb von 26 Monaten nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung vorliegt, ist es A.________ respektive B.________ ebenfalls untersagt, im Mastschweinestall auf Parzelle 299 in Leuggern neue Schweine einzustallen."
B.
Die Verfügung des BVU hat A.________ zunächst erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Aargau und dessen Entscheid vom 16. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten. Dieses hat das Rechtsmittel mit Urteil vom 1. Dezember 2025 abgewiesen.
C.
Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt zunächst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung des BVU, die Verfügung vom 20. November 2023 wie folgt anzupassen: Es seien die Dispositiv-Ziffern 2e, 3 und 4 aufzuheben und die Dispositiv-Ziffer 2 sei dahingehend zu ergänzen, dass die Sanierungsfrist stillstehe, "wenn im Baubewilligungsverfahren zur Umsetzung der Sanierungsmassnahmen von Seiten der Beschwerdegegner oder anderen Dritten das Rechtsmittel erhoben" werde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem hat A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
D.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Auch der Gemeinderat Leuggern verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Das BVU (Abteilung für Umwelt) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet das angefochtene Urteil als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen und Ausführungen fest.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als direkter Adressat der angefochtenen Verfügung und Betreiber des Schweinehaltungsbetriebs zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit vorbehältlich genügend begründeter Rügen einzutreten.
Die zweite Person (B.________), an welche die angefochtene Verfügung gerichtet war, wird im angefochtenen Urteil als "angeblicher Pächter" bezeichnet. Sie war bereits vor der Vorinstanz am Verfahren nicht (mehr) beteiligt, was von keiner Seite beanstandet wird. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht, persönlich durch die strittigen Sanierungsmassnahmen beschwert zu sein. Es erübrigen sich somit Weiterungen in diesem Zusammenhang.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfrage ist auch die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft wird (BGE 144 II 332 E. 4.2).
3.
3.1. In seiner Verfügung vom 20. November 2023 hat das BVU festgestellt, der Beschwerdeführer halte zurzeit 190 Schweine, obwohl nur 170 Tierplätze bewilligt seien. Da die 20 zusätzlichen Schweine geruchsrelevant seien, müsse deren Zahl zeitnah reduziert werden. Daher hat es in Ziff. 1 seiner Verfügung den Beschwerdeführer verpflichtet, innert 120 Tagen ab Rechtskraft seiner Verfügung bloss noch 170 Schweine zu halten. Weil das BVU die Immissionen aber auch so noch als klar übermässig erachtet hat, hat es dem Beschwerdeführer verboten, neue Schweine einzustallen, sofern nicht gewisse Vorgaben erfüllt seien (Ziff. 2, Ingress). Mit anderen Worten hat das Departement ein bedingtes Verbot ausgesprochen, im betreffenden Stall Schweine zu halten. Die Nebenbestimmungen sind in den lit. a bis e von Ziff. 2 der Verfügung vom 20. November 2023 aufgeführt.
Die eigentlichen Sanierungsmassnahmen, d.h. das Anbringen von Windschutznetzen, die Ausgestaltung der Kaminmündung und den Einbau eines wirksamen Abluftwäschers (mit konkreten Vorgaben) hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Auch in seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht anerkennt er ausdrücklich die Notwendigkeit der Emissionsbegrenzung und die Verpflichtung zur Umsetzung baulicher und technischer Sanierungsmassnahmen.
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verfügung des BVU bzw. den diese bestätigenden Entscheid der Vorinstanz aber, soweit es darum geht, nach der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen zu überprüfen, ob die Geruchsimmissionen weiterhin übermässig sind, was die Vorinstanzen als sehr wahrscheinlich erachten. Dabei geht es um zwei Punkte: Zum einen ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die zur Erfolgskontrolle angeordnete Probanden-Begehung nach erfolgten Sanierungsmassnahmen sei unnötig und unverhältnismässig (dazu nachfolgend E. 4). Zum anderen beharrt er auf einer Sistierung der Sanierungsfrist im Falle von Verzögerungen aufgrund von Rechtsmitteln Dritter (nachfolgend E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Probanden-Begehung, wie soeben gesagt, als unnötig und unverhältnismässig. Diesbezüglich wirft er den Vorinstanzen eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, das BVU und ihm folgend das Verwaltungsgericht würden das Potenzial von Abluftreinigungsanlagen bei Tierhaltungen mit Ausläufen in Zweifel ziehen, ohne diesem Aspekt aber vertieft nachzugehen. Wie er im kantonalen Verfahren wiederholt aufgezeigt habe, wolle er ein in der Praxis bewährtes System zur Geruchsreduktion einsetzen und er habe dies anhand konkreter Beispiele aufgezeigt. Es sei widersprüchlich, die Installation eines Abluftfilters anzuordnen und dennoch anzunehmen, die Geruchsemissionen könnten weiterhin übermässig sein.
4.1.2. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen als ungenügend erachtet. Sie hat sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung zweier kantonaler Fachbehörden (Abteilung Landwirtschaft Aargau und Abteilung für Umwelt) abgestützt, die in der Verfügung des BVU vom 20. November 2023 ihren Niederschlag gefunden haben. Dort wird festgehalten, in zwangsbelüfteten Schweineställen, die mit einem Auslauf ergänzt seien, falle ein wesentlicher Anteil der Ausscheidungen an Kot und Harn im Aussenbereich an. Die Abluft aus einem offenen Laufhof könne auch bei Einsatz von Windschutznetzen und Absaugrohren nur unzureichend abgesaugt werden. Zudem dürften die Windschutznetze ohnehin nur bei sonnenexponierten Laufhofflächen und nur vom 1. März bis 31. Oktober eingesetzt werden. Für biologische Abluftreinigungsverfahren sei ein Fassen der Abluft erst im Aussenbereich angesichts der starken Temperaturschwankungen nicht sinnvoll.
Das BVU hat auch Stellung genommen zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Betrieb in Köniz. Dort werde die Distanz zur Wohnzone allerdings mit 50 bis 80 m angegeben, während sie im vorliegenden Fall bloss 25 m betrage. Ausserdem erläutere der Beschwerdeführer nicht, ob Erfolgsprüfungen vorlägen.
4.1.3. Wie erwähnt, ist die Vorinstanz gestützt auf diese Ausführungen zum Schluss gelangt, eine Reduktion des Mindestabstands rechtfertige sich nicht, weshalb das BVU zu Recht befürchte, die Geruchsimmissionen könnten weiterhin übermässig sein. Deshalb sei es nötig, die verbleibende Geruchsbelastung zu ermitteln, nachdem die angeordneten Sanierungsmassnahmen durchgeführt worden seien. Angesichts der eingehenden Erwägungen des BVU, auf welche die Vorinstanz verweist, kann nicht gesagt werden, sie sei diesem Aspekt nicht vertieft nachgegangen. Die wiedergegebenen Ausführungen leuchten auch inhaltlich ein, ist es doch wenig plausibel, dass verunreinigte Abluft aus einem offenen Laufhof ähnlich wirksam abgesaugt werden könnte wie in einem geschlossenen Stall. Das BAFU geht in seiner Stellungnahme ebenfalls davon aus, dass die Immissionen nach der Umsetzung der Massnahmen weiterhin übermässig sein dürften. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz als nötig erachtet hat, das Mass der fortbestehenden Immission nach Durchführung der angeordneten Massnahmen zu überprüfen. Auf die Frage, ob die angeordnete Probanden-Begehung verhältnismässig ist, wird weiter unten noch eingegangen (vgl. E. 4.2 hiernach).
Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom BVU angeordneten Sanierungsmassnahmen bestätigt, obwohl es diese als potenziell ungenügend erachtet: Die Alternative zur Sanierung wäre ein Verbot der Schweinehaltung am betreffenden Standort. Die angeordneten Sanierungsmassnahmen stellen eine mildere Massnahme dar und sie wurden vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagen. Den Behörden kann deshalb kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie dem Beschwerdeführer die Mög-lichkeit eröffnen, diese Massnahmen umzusetzen und anschliessend zu belegen, dass damit - entgegen den Erwartungen - eine gesetzeskonforme Situation wiederhergestellt werden konnte. Darin ist vielmehr ein Entgegenkommen der Behörden zu erblicken, das es dem Beschwerdeführer ermöglicht, aufzuzeigen, dass mit der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen ein gesetzeskonformer Zustand hergestellt werden kann und ein Halteverbot nicht nötig ist.
4.1.4. Schliesslich trifft auch nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte, es bestünden in der Praxis bewährte Systeme der Geruchsreduktion. Das Verwaltungsgericht hat sich in E. 2.3.2 seines Urteils mit diesem Aspekt befasst. Es hat wiederum auf die Ausführungen des BVU Bezug genommen und festgehalten, die Abstände zu den Wohnzonen seien im angeführten Beispiel eines Betriebs in Köniz wesentlich grösser und der Beschwerdeführer habe versäumt, aufzuzeigen, dass sich die Verhältnisse beim Vergleichsbeispiel tatsächlich auf den vorliegenden Fall übertragen liessen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er im kantonalen Verfahren (neben dem Betrieb in Köniz) weitere Betriebe oder bewährte Systeme zur Geruchsreduktion angeführt hätte und diese unbeachtet geblieben wären. Somit lagen dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang keine weiteren Beweisanträge vor, die es in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hätte. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
4.2. Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, die kantonalen Behörden hätten nicht ernsthaft geprüft, ob anstelle einer mehrmonatigen Probanden-Begehung kostengünstigere Alternativen zur Erfolgskontrolle in Frage kämen. Er habe gestützt auf die Empfehlung des BAFU zur Beurteilung von Gerüchen (Geruchsempfehlung, 2015) solche Möglichkeiten vorgeschlagen (nämlich behördliche Augenscheine oder eine Nachbarschaftsbefragung mithilfe eines standardisierten Fragebogens).
Die Vorinstanz hat sich sehr eingehend über mehrere Seiten mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie diese als nicht tauglich erachtet. Sie hat ausgeführt, behördliche Augenscheine würden für die Frage, ob die Geruchsemissionen weiterhin übermässig seien, kein objektives und belastbares Ergebnis zeitigen. Auch eine Erhebung mit standardisiertem Fragebogen sei hierfür nicht oder höchstens bedingt geeignet. Professionell durchgeführt, würden Befragungen ebenfalls hohe Kosten verursachen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese unzutreffend oder unvollständig sein sollten. Daher braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden. Immerhin kann festgehalten werden, dass auch das BAFU die Probanden-Begehung als die geeignetste Erhebungsmethode erachtet. Es weist in seiner Vernehmlassung zudem darauf hin, seine Geruchsempfehlung werde derzeit überarbeitet und die Befragung der betroffenen Bevölkerung werde mangels praktischer Umsetzbarkeit nicht mehr empfohlen. Die Rüge ist unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seinem Gesuch nicht entsprochen hat, wonach die Sanierungsfrist für die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens zu sistieren sei, falls es zu Beschwerden gegen sein Baugesuch für die Umsetzung der angeordneten Massnahmen kommen sollte.
5.1. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zwar, anders als noch der Regierungsrat, ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung dieser Frage zugesprochen. Sie hat aber befunden, eine solche Sistierung würde Raum bieten für weitere Verzögerungen. Der Beschwerdeführer könnte die Sanierung um Jahre hinausschieben, wenn er sich mit einem zur Beschwerde befugten Dritten absprechen würde. Wenn er ernsthaft gewillt wäre, die Sanierungsmassnahmen rasch umzusetzen, hätte er zeitnah nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung ein Baugesuch stellen können. Seine diesbezügliche Untätigkeit zeuge von einer geringen Umsetzungsbereitschaft, was das Risiko weiterer Verzögerungen erhöht erscheinen lasse. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Baubewilligungsbehörden einem Gesuch um vorzeitigen Baubeginn nicht entsprechen würde.
5.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die vorinstanzliche Einschätzung, wonach er nicht bereit sei, Sanierungsmassnahmen (zeitnah) umzusetzen, beruhe auf einer willkürlichen Unterstellung und verletze seinen Anspruch auf ein faires Verfahren.
5.2.1. Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer an der Bereitschaft mangelt, die behördlichen Anordnungen umzusetzen, ist eine Sachverhaltsfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft (vgl. oben E. 2.2).
Es ist zwar verständlich, dass sich der Beschwerdeführer gegen die nicht weiter substanziierte Mutmassung der Vorinstanz verwahrt, er könnte sich mit beschwerdebefugten Dritten absprechen, um die Sanierung zu verzögern. Allerdings trifft die vorinstanzliche Feststellung zu, dass er längst mit der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen hätte beginnen können, zumal er deren Notwendigkeit selbst anerkennt. Hieraus lässt sich zum einen schliessen, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, die Massnahmen zum spätest möglichen Zeitpunkt umzusetzen; zum andern steht fest, dass die übermässigen Geruchsemissionen seit vielen Jahren andauern. Wie dem auch sei: Die Wahrscheinlichkeit einer - vom Beschwerdeführer befürchteten - Nachbarschaftsbeschwerde erscheint ausserordentlich gering, denn die Anwohnerinnen und Anwohner haben ein ausgeprägtes Interesse an einer raschen Umsetzung der Massnahmen zur Reduktion der Geruchsimmissionen. Hinzu kommt, dass einer aussichtslosen Beschwerde gegen ein Baugesuch des Beschwerdeführers ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung entzogen werden könnte. Sollte es bei der Sanierung wider Erwarten zu einem Rechtsmittelverfahren kommen, das relevante Verzögerungen bewirken könnte, bestünde schliesslich die Möglichkeit, wiedererwägungsweise auf die Umsetzungsfrist zurückzukommen. Das BVU hat in seiner Verfügung vom 20. November 2023 festgehalten, es stehe dem Beschwerdeführer frei, eine Anpassung der festgelegten Sanierungsfristen zu beantragen, falls sich im Rahmen der Baugesuchsprüfung aufgrund von Einwendungen oder wegen anderer vom Beschwerdeführer nicht zu vertretender Umstände Verzögerungen ergeben sollten.
5.2.2. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls im Ergebnis weder willkürlich noch verletzt es den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, wenn die Vorinstanz dessen Gesuch abgewiesen hat, dass die Sanierungsfrist stillstehen solle, falls eine Drittperson ein Rechtsmittel gegen die bauliche Umsetzung der Sanierungsmassnahme erhebe.
6.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Leuggern, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier