Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_296/2026
Urteil vom 1. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
Boris Etter,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) ",
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 27. Mai 2026 (549).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2026 erhob Boris Etter im Zusammenhang mit der auf den 14. Juni 2026 angesetzten eidgenössichen Volksabstimmung über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) " Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 27. Mai 2026 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein, da mit dieser Rügen erhoben würden, deren Überprüfung nicht in seine Kompetenz falle.
2.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 erhebt Boris Etter beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats. Er beantragt primär, die erwähnte Volksabstimmung zu verschieben sowie vor dem neuen Abstimmungstermin für eine "sachgerechte und ausgewogene Information der Stimmberechtigten zu sorgen und diese durch geeignete Massnahmen vor einer einseitigen behördlichen Beeinflussung der Informationslage zu schützen". Eventualiter, nach bereits erfolgter Durchführung, sei die Volksabstimmung für ungültig zu erklären. Subeventualiter und unabhängig vom Ausgang der Volksabstimmung sei festzustellen, dass die Veröffentlichung der Studie "Abschätzung der Auswirkungen einer Begrenzung der Bevölkerung in der Schweiz auf 10 Millionen" am 13. Mai 2026 durch den Bundesrat sowie die entsprechende Medienmitteilung "Studie zeigt Auswirkungen einer Bevölkerungsbegrenzung" vom 13. Mai 2026 das in Art. 34 Abs. 2 BV garantierte Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten verletzen sowie den im Vorfeld der Abstimmung herrschenden Informationsstand massgeblich beeinflussen würden.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die Veröffentlichung der Studie "Abschätzung der Auswirkungen einer Begrenzung der Bevölkerung in der Schweiz auf 10 Millionen" am 13. Mai 2026 durch den Bundesrat und dessen diesbezügliche Medienmitteilung vom gleichen Tag. Damit richtet er sich gegen Akte des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV. Eine gesetzliche Regelung gemäss dieser Bestimmung, die eine Anfechtung der fraglichen bundesrätlichen Akte ausnahmsweise zulassen würde, nennt er keine und ist nicht ersichtlich.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Daran ändert nichts, dass gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann und dabei auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1.1 ff. mit Hinweisen), liegt ein solcher Fall hier doch offenkundig nicht vor. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sind damit gegenstandslos.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur