Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_292/2025
Urteil vom 31. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1. Erben der A.A.________, nämlich:
2. B.A.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
5. E.A.________,
6. B.A.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich.
Gegenstand
Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 10. April 2025 (AN.2023.00006).
Sachverhalt
A.
Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese sind in den kommunalen Bau- und Zonenordnungen überwiegend den Kern- oder Weilerkernzonen zugewiesen, welche im Kanton Zürich als Bauzonen gelten (§ 48 Abs. 2 lit. a des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG/ZH; LS 700.1]). Bei der Genehmigung des kantonalen Richtplans 2015 brachte der Bundesrat den Zusatz an, dass es sich bei Kernzonen im Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinne von Art. 33 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) um Nichtbauzonen handle. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Oktober 2020 (VB.2019.00630 E. 3 und 4), weshalb Baubewilligungen in solchen Zonen der Zustimmung der kantonalen Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (SR 700) bedürften.
B.
Die Baudirektion des Kantons Zürich leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und Anpassung der planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im Kanton Zürich ein. Aufgrund der bestehenden erheblichen Rechtsunsicherheit erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich am 7. März 2023 als Übergangsregelung die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB) und setzte diese auf den 1. Juni 2023 in Kraft. Sie gilt bis zum Inkrafttreten einer Bau- und Zonenordnung, die den bundesrechtlichen Vorgaben zu den Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen entspricht (§ 15 VKaB). Die VKaB enthält drei Anhänge: Für die in Anhang 1 aufgelisteten rund 150 Kleinsiedlungen wird eine provisorische kantonale Weilerzone i.S.v. Art. 33 RPV festgesetzt. Für die in Anhang 2 aufgeführten rund 25 Kleinsiedlungen wird eine provisorische kantonale Landwirtschaftszone festgesetzt. Zu den in Anhang 3 aufgelisteten rund 100 Kleinsiedlungen legt die Verordnung fest, dass es sich um solche innerhalb der Bauzonen handelt.
C.
Die Kleinsiedlung Tägerst (Gemeinde Stallikon) wird in Anhang 1 VKaB aufgeführt, d.h. im Perimeter gemäss Objektblatt (entspricht der bisherigen Weilerkernzone) wird eine provisorische kantonale Weilerzone festgesetzt.
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 10. April 2025 ab, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Dagegen haben B.A.________ und die im Rubrum genannten Erben von A.A.________ (gestorben 2024) am 27. Mai 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der verwaltungsgerichtliche Entscheid und die VKaB seien aufzuheben, soweit diese Tägerst, Stallikon, betreffen. Der Regierungsrat sei einzuladen, die Anhänge 1 und 3 VKaB dergestalt zu korrigieren, dass der Ortsteil Tägerst den Kleinsiedlungen innerhalb der Bauzonen gemäss Anh. 3 zugeschieden werde. Eventualiter sei die Sache zur vertieften Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung eines Augenscheins, und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Bedarf sei ein bundesgerichtlicher Augenschein durchzuführen.
E.
Die Baudirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Es wurde keine Replik eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
G.
Am 12. März 2025 hat der Regierungsrat eine Richtplanrevision an den Kantonsrat überwiesen (Vorlage 6012), welche u.a. in einem neuen Kapitel 2.5 «Weiler» die Kleinsiedlungen regeln soll. Unter Kapitel 2.5.2 werden diejenigen Kleinsiedlungen genannt, die definitiv zu den neu zu schaffenden Weilern gehören. Parallel zur Richtplanrevision hat der Regierungsrat die Anpassung des PBG/ZH zur Einführung einer Weilerzone an den Kantonsrat überwiesen (Regierungsratsbeschluss Nr. 267/2025). Anschliessend müssen die Gemeinden (voraussichtlich innert fünf Jahren) ihre Bau- und Zonenordnungen entsprechend anpassen.
Erwägungen
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Miteigentümer bzw. Miteigentümerin der überbauten Grundstücke Nrn. 1440 und 1441 in der Kleinsiedlung Tägerst zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausscheidung von Kleinstbauzonen ausserhalb des Baugebiets grundsätzlich gesetzwidrig (so schon BGE 118 Ia 446 E. 2c; 119 Ia 300 E. 3b; je mit Hinweisen). Zwar können gemäss Art. 33 RPV (bzw. der gleichlautenden Vorgängernorm in Art. 23 der Raumplanungsverordnung vom 2. Oktober 1989 [aRPV; AS 1989 1985, 1991]) besondere Zonen nach Art. 18 RPG zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan dies vorsieht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG, in denen auch Neubauten zulässig sind, sondern um beschränkte, das Nichtbaugebiet überlagernde Zonen, die dem Erhalt der bestehenden Bausubstanz dienen und insofern mit Schutzzonen vergleichbar sind (vgl. BGE 145 II 83 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Derartige Zonen sind als Nichtbauzonen zu qualifizieren, mit der Folge, dass Baubewilligungen (auch für zonenkonforme Vorhaben) gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde erteilt werden dürfen.
2.2. Im Kanton Zürich waren Kleinsiedlungen überwiegend einer Kern- oder Weilerkernzone, d.h. einer Bauzone gemäss PBG/ZH, zugewiesen. Eine Zuweisung zu einer Weilerzone i.S.v. Art. 33 RPV war schon mangels eines entsprechenden Richtplaneintrags nicht möglich. Der Regierungsrat hielt daher fest, die heute bestehenden Weilerkernzonen seien in den meisten Fällen bundesrechtswidrig und es bestehe eine erhebliche Rechtsunsicherheit (Beschluss vom 7. März 2023, Begründung S. 5).
2.3. Um die geplante Bereinigung der planungsrechtlichen Situation zu sichern und gleichzeitig zu verhindern, dass die Bautätigkeit in den Kleinsiedlungen völlig zum Erliegen komme, erliess der Regierungsrat die VKaB, welche die Kleinsiedlungen provisorisch einer Nutzungszone zuweist und für diese Verfahrens- und Nutzungsvorschriften vorsieht. Die provisorische kantonale Weilerzone (Anh. 1 VKaB) bezweckt die Erhaltung der bestehenden Weilerstruktur und ihrer charakteristischen Umgebung sowie die massvolle Nutzung der bestehenden Bauvolumen (§ 3 VKaB). Zulässig sind weilertypische Nutzungen wie Wohnnutzungen, nicht oder mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, öffentliche Bauten und Anlagen sowie landwirtschaftliche Nutzungen (§ 5 Abs. 1 VKaB). Alle baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen und Umgebungsgestaltungen sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen (Abs. 2). Neubauten sind grundsätzlich nicht zulässig (§ 7 VKaB). Bestehende Gebäude dürfen erneuert, umgenutzt und umgebaut werden (§ 8 VKaB). Ersatzbauten sind unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundriss, Stellung und kubische Form) zulässig (§ 11 Abs. 1 VKaB, mit gewissen Ausnahmemöglichkeiten gemäss Abs. 2).
2.4. Die provisorische Zonenzuteilung der Kleinsiedlungen erfolgte auf der Grundlage des Zwischenberichts "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Zürich" (letzte Fassung vom 27. Oktober 2022; nachfolgend: Zwischenbericht). Danach setzt die Qualifikation als Weiler (i.S.v. Art. 33 RPV bzw. Anh. 1 VKaB) eine historisch gewachsene Siedlung mit mindestens 5 bewohnten Gebäuden, ein geschlossenes Siedlungsbild, die räumliche Zäsur zu anderen Siedlungen und eine ausreichende Erschliessung voraus (Zwischenbericht S. 8 f.). Eine Zuweisung zur Bauzone (Anh. 3 VKaB) sei nur möglich, wenn aussenliegende Ortsteile eine gewisse Grösse und einen Siedlungszusammenhang aufwiesen sowie ausreichend erschlossen seien. Als unteres Minimum wurden ursprünglich 13 bewohnte Gebäude verlangt (vgl. Zwischenbericht vom 19. August 2022 S. 12); diese Zahl wurde später auf 8 bewohnte Gebäude herabgesetzt (Zwischenbericht S. 12 f.). Sofern diese Mindestzahl erreicht werde, erfolge eine vertiefte Einzelfallbeurteilung anhand des Kriteriums der Prägung und des Erscheinungsbildes der Kleinsiedlung. Als Unterkriterien wurden die Anzahl Landwirtschaftsbetriebe, die Anzahl Gewerbebetriebe, das Verhältnis von Wohngebäuden zu Nichtwohngebäuden/Ökonomiebauten, die Neubauten für Wohnen seit 1972 (ohne Ersatzbauten) und deren Bauart, die ÖV-Erschliessung sowie die Art der Umgebungsgestaltung (u.a. Zäune, Vorplätze, Tierhaltung) genannt (Zwischenbericht S. 12 f.). Ab 20 bewohnten Gebäuden sei eine Kleinsiedlung ohne vertiefte Prüfung, allein aufgrund der Grösse, der Bauzone zuzuweisen.
3.
Streitig ist vorliegend, ob die Kleinsiedlung Tägerst Bauzonenqualität hat und daher Anh. 3 VKaB hätte zugewiesen werden müssen.
3.1. Tägerst liegt südlich des Ortskerns von Stallikon, beidseits der Bucheneggstrasse, die vom Reppischtal ins Sihltal führt. In seiner Analyse von Tägerst (Übersichtsblatt) ging der Kanton ursprünglich von 10 bewohnten Gebäuden (gemäss Gebäudewohnregister 2021 [GWR]) aus, von denen 60 % vor 1971 erstellt worden waren. Angemerkt wurde, dass die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung 14 bewohnte Gebäude gemeldet habe, dies jedoch nichts an der Beurteilung bzw. Zuteilung ändere. Der Regierungsrat erwog, es handle sich um eine historisch gewachsene Siedlung mit geschlossenem Bild, die von anderen Siedlungen räumlich abgegrenzt sowie ausreichend erschlossen sei (OV-Güteklasse D) und damit die Anforderungen an die Zuteilung zur Weilerzone erfülle. Zwar werde die Gebäudeanzahl von mindestens acht bewohnten Gebäuden erreicht; Prägung und Erscheinungsbild seien jedoch ländlich und es bestehe ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, weshalb die Prägung als Weiler zu vermuten sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht schützte diese Festsetzung.
3.2.1. Dabei ging es vom bundesrechtlichen Begriff des vorläufigen Baugebiets in Art. 36 Abs. 3 RPG aus, d.h. für die Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet müsse die umstrittene Kleinsiedlung zum weitgehenden überbauten Gebiet gehören. Dieses sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng zu verstehen. Der Begriff umfasse im Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich und eigentliche Baulücken innerhalb dieses Bereichs. Eine weitgehende Überbauung sei eine effektiv bewohnte und benutzte Häusergruppe, die zudem von derartiger Qualität (Siedlungsstruktur) sei, dass sie sinnvollerweise nur der Bauzone zugeteilt werden könne (mit Verweis auf BGE 116 Ia 197 E. 2b; Urteil 1C_231/2019 vom 30. Oktober 2020 E. 2.3). Das Verwaltungsgericht erwog, der Regierungsrat habe die untere Schwelle für eine Einzelfallbeurteilung zur vorläufigen Baugebietszuweisung einer Kleinsiedlung bei mindestens 8 bewohnten Gebäuden relativ tief angesetzt; es sei daher nicht rechtsverletzend, wenn die qualitative Einzelfallbeurteilung bei der Fallgruppe mit 8 bis 19 bewohnten Gebäuden anhand des Zusatzkriteriums der Prägung und des Erscheinungsbildes mit den genannten Unterkriterien erfolge.
3.2.2. Das Verwaltungsgericht hielt fest, nach der vom Kanton nicht beanstandeten Zählweise der Beschwerdeführenden gebe es zwischenzeitlich (nach Fertigstellung einer Ersatzneubaute nördlich der Bucheneggstrasse) 15 bewohnte Gebäude; nicht zu berücksichtigen sei die ca. 110 m entfernte kleine Gebäudegruppe um das ehemalige Schulhaus, zu der kein Siedlungszusammenhang bestehe. Folglich bewege sich die Kleinsiedlung in einem Mittelbereich der Fallgruppe mit 8 bis 19 bewohnten Gebäuden. Die verkehrsmässige Infrastruktur weise angesichts der Bucheneggstrasse und der nahe gelegenen Bushaltestelle über den raumplanerischen Bedarf allein für die bisherige Kleinsiedlung hinaus. Dennoch sei die bauliche Entwicklung bei der Kleinsiedlung insgesamt verhältnismässig gering geblieben. Zudem konzentrierten sich sämtliche Gebäude in Tägerst entlang der Bucheneggstrasse und befänden sich somit alle in Randlage; es fehle ein eigentlicher Siedlungskern, was gegen weitgehend überbautes Gebiet spreche. Im nördlichen Teil habe zwar aufgrund der Neubauten eine gewisse Verdichtung stattgefunden. Dieser Teil mit den quer gestellten Reihenhäusern sei aber zu wenig ausgedehnt für das Vorliegen von allgemeinem Siedlungsbau; zudem befänden sich die Gebäude mehrheitlich seitlich, bezogen auf die Strassenhauptachse, am Siedlungsrand. Unter diesen Umständen lasse sich bei objektiver Betrachtung nicht sagen, dass die Kleinsiedlung, trotz der Neubautätigkeit, einen klaren Bauzonencharakter aufweise.
Bezüglich des Kriteriums der Prägung und des Erscheinungsbilds räumte das Verwaltungsgericht ein, dass heute Wohnnutzungen im Vordergrund stünden. Die Beschwerdeführenden wiesen jedoch selbst darauf hin, dass die meisten Gebäude im Flarzhausstil gebaut seien, welcher den ländlichen Charakter der Kleinsiedlung weiterführe. Auf Parzelle 1436 seien an den Wohnteil historisch Stall und Tenn angebaut und auf der Parzelle 1441 der Beschwerdeführenden sei ein neuzeitliches, landwirtschaftliches Ökonomie- bzw. Stallgebäude erstellt worden. Selbst wenn dieses heute landwirtschaftsfremden Lagernutzungen diene, falle es im GWR unter die Gebäudeklasse "Landwirtschaftliches Betriebsgebäude". Zudem hätten die Beschwerdeführenden eingeräumt, auf ihren Grundstücken Pferdehaltung zu betreiben. Die punktuelle landwirtschaftsfremde Gewerbenutzung in der Kleinsiedlung vermöge den zumindest historisch landwirtschaftlich geprägten Charakter des Baubestands in der Kleinsiedlung nicht zu ändern.
Hinzu komme, dass die Kleinsiedlung Tägerst Teil des Objekts Nr. 1306 "Albiskette - Reppischtal" im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und des Objekts Nr. 1004 "Albiskette" im kantonalen Inventar der Landschaftsschutzobjekte (KLN) sei, womit die Umgebung von Tägerst landschaftlich empfindlich sei. Unter anderem bestehe ein Schutzziel darin (vgl. Ziff. 3.14 des BLN-Objekts Nr. 1306), den typischen Siedlungscharakter mit Weilern und Einzelhöfen zu erhalten. Dies sowie die dargelegten Gesichtspunkte zum Baubestand und zur Siedlungsstruktur sprächen gegen das Vorliegen von weitgehend überbautem Gebiet im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG.
3.3. Die Beschwerdeführenden rügen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach Tägerst keinen klaren Bauzonencharakter aufweise, als willkürlich. Tägerst präsentiere sich aufgrund der Wohnnutzung (Verhältnis Wohnbauten zu Ökonomiebauten von 15:1), der grossmehrheitlich neuzeitlichen Bausubstanz mit modernen Fassaden nördlich der Bucheneggstrasse, den gepflegten Gärten, Vorgärten und Hecken, den Garagen bzw. Garagenrampen und weiteren, für Bauzonen typischen Umgebungsgestaltungen und -nutzungen als klare, wenn auch kleinere, Bauzone. Die vom Verwaltungsgericht erwähnte Pferdehaltung der Beschwerdeführenden sei nichtlandwirtschaftlicher Art. Verfehlt sei auch der Hinweis auf den Flarzstil: Dabei handle es sich um den historischen Vorgänger eines zeitgenössischen Reihenwohnhauses und damit eines für eine Bauzone typischen Gebäudes. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Stellung der Gebäude seien widersprüchlich; diese wiesen sämtlich einen klaren Bezug zur Bucheneggstrasse auf. Die ÖV-Erschliessung der Güteklasse D entspreche derjenigen anderer Bauzonen, z.B. am Zürichberg oder im Witelliker-Quartier in Zollikon. Die Lage in einem BLN- und einem KLN-Objekt sei irrelevant: Eine Zuordnung Tägerts zur Bauzone beeinträchtige die Schutzziele nicht; überdies seien mehrere andere Kleinsiedlungen innerhalb dieser Objekte einer Bauzone zugewiesen worden (z.B. Gamlikon, Aeugstertal, Habersaat). Ebenfalls nicht ausschlaggebend sei der Umstand, dass die Umgebung von Tägerst landwirtschaftlich geprägt sei. Tägerst selbst weise aktuell keinerlei landwirtschaftliche Nutzung auf. Auch in der Vergangenheit habe es keinen landwirtschaftlichen Charakter gehabt. Insgesamt handle es sich um eine effektiv bewohnte und benutzte Häusergruppe, die von derartiger Qualität (Siedlungsstruktur) sei, dass sie sinnvollerweise nur der Bauzone zugeteilt werden könne.
Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen habe, obwohl es für die Prägung des streitbetroffenen Ortsteils auf die konkreten örtlichen Verhältnisse ankomme; diese könne nicht vom Schreibtisch aus beurteilt werden.
4.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 151 I 354 E. 5.4; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteile 1C_466/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1; 1C_476/2024 vom 11. April 2025 E. 3.3; 1C_414/2023 vom 23. April 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt weitestgehend unstreitig ist. Dies gilt insbesondere für die - von der Vorinstanz als primär ausschlaggebend erachtete - Siedlungsstruktur. Hinsichtlich der Anzahl Bauten, ihrer Nutzung, Grösse, Lage und Stellung zur Strasse bestehen keine Differenzen. Gleiches gilt für die ÖV-Güteklasse (D). Auch die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Elemente (z.B. Garagen bzw. Garageneinfahrten, Gärten, Sitzplätze) wurden vom Kanton vor Verwaltungsgericht nicht bestritten. Streitig ist vielmehr die Beurteilung dieses Sachverhalts anhand der vom Kanton vorgegebenen Kriterien (oben E. 2.3). Insofern durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs davon ausgehen, dass sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, die verhindern soll, dass bis zur definitiven Überprüfung der kommunalen Nutzungsordnung Baubewilligungen erteilt werden, welche die zukünftige Planung präjudizieren und Bundesrecht verletzen könnten. Die Zuteilung zur provisorischen kantonalen Weilerzone (Anhang 1) erfolgte aufgrund der Beurteilung "Prägung als Weiler vermutet" (vgl. Beurteilung auf den Übersichtsblättern), gestützt auf kantonsweit einheitliche Kriterien. Es war Aufgabe des Verwaltungsgerichts, diese vorläufige, relativ schematische Beurteilung zu überprüfen, nicht aber, anstelle der zuständigen Planungsbehörden eine definitive Beurteilung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Augenschein - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - nicht unabdingbar. Abzuweisen ist daher auch der Antrag auf Durchführung eines bundesgerichtlichen Augenscheins.
5.
In der Sache ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
5.1. Die relativ grosse Anzahl von bewohnten Gebäuden der Kleinsiedlung Tägerst ist vor allem auf die nördlich der Bucheneggstrasse erstellten Reihenhäuser zurückzuführen, die - obwohl zusammengebaut - jeweils als separate Gebäude gezählt werden. Diese nehmen jedoch insgesamt eine kleine Fläche ein (in der Grössenordnung der benachbarten Parzellen 2399 oder 1436). Insofern erscheint es nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht sie als zu wenig ausgedehnt erachtete, um der Kleinsiedlung einen klaren Bauzonencharakter zu verleihen. Hinzu kommt, dass sie nicht auf der "grünen Wiese" entstanden sind (was für eine Bauzone sprechen würde) : Die Beschwerdeführenden haben vor Verwaltungsgericht selbst dargelegt, dass sich in diesem Bereich zuvor eine Kunstschmiede und eine Fensterfabrik/ Schreinerei befanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden schliessen vereinzelte Gewerbebetriebe eine ländliche Prägung nicht aus, denn Weiler haben oft Stützpunktfunktion für die Umgebung (vgl. BGE 119 Ia 300 E. 3a; 145 II 83 E. 6.1; je mit Hinweisen). Dazu können neben Versorgungs- und Dienstleistungsinfrastrukturen auch kleinere Gewerbebetriebe gehören. An eine landwirtschaftliche Nutzung erinnern die Baute auf Parzelle 1436 (historisch mit Stall und Tenn) sowie die Ökonomie-/Stallbaute auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden. Auch die von ihnen betriebene Pferdehaltung trägt zum ländlichen Erscheinungsbild der Orts bei, selbst wenn sie nicht im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebs erfolgt. Die Tierhaltung wird denn auch ausdrücklich als Unterkriterium für die Prägung als Weiler genannt. Diese durfte daher vom Verwaltungsgericht willkürfrei bejaht werden.
5.2. In diesem Zusammenhang durfte es auch das Schutzziel des BLN- und des KLN-Objekts berücksichtigen, den typischen Siedlungscharakter mit Weilern und Einzelhöfen zu erhalten. Diesem Ziel entspricht es grundsätzlich, bestehende Kleinsiedlungen einer Weiler- und damit einer Erhaltungszone zuzuweisen, soweit sie ihren typischen Charakter bewahrt haben. Sofern dies zweifelhaft ist und sich eine vertiefte Prüfung aufdrängt, rechtfertigt sich die Zuweisung zu einer provisorischen kantonalen Weilerzone, um zu verhindern, dass in der Zwischenzeit Baubewilligungen erteilt werden, die (möglicherweise) dem Erhaltungsziel widersprechen. Dass andere im Perimeter dieser Objekte liegende Kleinsiedlungen in der VKaB einer Bauzone zugewiesen wurden, bedeutet lediglich, dass deren Bauzonencharakter (zu Recht oder zu Unrecht) nicht in Zweifel gezogen wurde.
5.3. Aus bundesrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass sich angesichts der geringen Grösse und der peripheren Lage von Tägerst eine Überprüfung der Zonenzuweisung aufdrängt. Um diese nicht negativ zu präjudizieren, rechtfertigt es sich grundsätzlich, die Kleinsiedlung in der Übergangszeit einer provisorischen kantonalen Weilerzone (Anh. 1) zuzuteilen. Diese lässt eine gewisse bauliche Entwicklung zu und ist daher eine mildere Massnahme als die ebenfalls in Betracht fallende Planungszone. Bei der definitiven Überprüfung der Nutzungsordnung in Tägerst werden neben der Prägung und dem Erscheinungsbild weitere Kriterien zu beachten sein, namentlich die Gesamtbauzonengrösse von Stallikon ( Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG ).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 BGG) und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber