Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_205/2025
Urteil vom 3. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad Frey,
gegen
Abwasserzweckverband Region Diessenhofen,
c/o Politische Gemeinde Diessenhofen,
Hintergasse 49, 8253 Diessenhofen,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,
Politische Gemeinde Diessenhofen,
Hintergasse 49, 8253 Diessenhofen,
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,
Departement für Bau und Umwelt
des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Baubewilligung, Nichteintreten auf die Einsprache,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. März 2025 (VG.2024.79/E).
Sachverhalt
A.
A.________ (nachfolgend: A.________) ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 22, Grundbuch Diessenhofen. Nördlich davon verläuft der Rhein, in dem dort die Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland verläuft. Weiter westlich der Parzelle Nr. 22 wurde die für die Trinkwasserversorgung der Stadtgemeinde Diessenhofen (nachfolgend: Gemeinde Diessenhofen) genutzte Grundwasserfassung "Gries" errichtet, die in einer Grundwasserschutzzone liegt. Westlich dieser Zone befindet sich die Abwasserreinigungsanlage (ARA) der Gemeinde Diessenhofen. Diese und die nördlich des Rheins in Deutschland gelegene Gemeinde Gailingen am Hochrhein (nachfolgend: Gemeinde Gailingen) sind Mitglieder des Abwasserzweckverbands Region Diessenhofen (nachfolgend: Abwasserverband).
Dieser Verband plant, die Gemeinde Gailingen an die ARA der Gemeinde Diessenhofen anzuschliessen und dazu eine unter dem Rhein verlaufende Düker- bzw. Druckleitung zu erstellen. Im dazu von der B.________ AG verfassten technischen Bericht vom 27. Juni 2023 wird in Ziff. 5 "Risikoanalyse" zusammengefasst ausgeführt, die Dükerleitung sollte aus Kostengründen ohne Redundanz und ohne Doppelrohr erstellt werden. Aufgrund der Tiefe der Leitung sei eine Reinigung des Tiefpunkts der Leitung mittels Spülwagen nicht möglich. Es bestehe ein potenzielles Restrisiko, dass bei einer Verstopfung des Dükers das Abwasser für längere Zeit nicht abgeleitet werden könne. In einer Risikoanalyse seien die Auswirkungen diverser Störereignisse hinsichtlich ihrer Entlastung in den Rhein untersucht und Schutzmassnahmen definiert worden. Alsdann nennt der Bericht in einer Tabelle elf Schutzmassnahmen, die in der Projektierung und während des späteren Betriebs berücksichtigt werden sollen. Als solche Massnahme wird namentlich vorgesehen, dass regelmässige automatisierte Schwallspülungen und (Eis-) Molchungen durchgeführt werden.
B.
Am 3. Juli 2023 reichte der Abwasserverband bezüglich der geplanten Dükerleitung bei der Gemeinde Diessenhofen ein Baugesuch ein, das vom 28. Juli bis 16. August 2023 öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen erhob A.________ Einsprache, welche die Gemeinde Diessenhofen unter Berücksichtigung ihrer Mitgliedschaft beim Abwasserverband zum Entscheid an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) überwies.
Das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (AfU) bewilligte mit Entscheid vom 27. Juli 2023 einen mit der geplanten Dükerleitung verbundenen Eingriff in das Grundstück Nr. 2, GB Diessenhofen. Weiter erteilte das AfU mit Entscheid vom 4. August 2023 die Zustimmung zur Unterschreitung des gesetzlichen Gewässerabstands sowie die wasserpolizeiliche Bewilligung mit Auflagen und am 21. August 2023 eine Ausnahmebewilligung für eine temporäre Grundwasserabsenkung und Einbauten ins Grundwasser auf den Parzellen Nr. 1, 2, 1768 und 1796, GB Diessenhofen.
Mit Entscheidung vom 20. September 2023 bewilligte das Landratsamt Konstanz den Umbau der Kläranlage Gailingen zu einem Weiterleitungsbauwerk sowie die Erstellung einer Verbindungsleitung (Düker) unter dem Rhein an das Kanalnetz von Diessenhofen mit der Nebenbestimmung (Ziff. II), dass die Sammel- und Weiterleitungsanlage einer Eigenkontrolle zu unterziehen ist, welche namentlich die Umsetzung der in der Risikoanalyse vorgesehenen Schutzmassnahmen umfasst (Ziff. 8, 12).
Am 28. November 2023 erteilte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau dem Abwasserverband für die Dükerleitung eine Ausnahmebewilligung für nicht zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzonen mit Nebenbestimmungen.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2024 trat das DBU auf die Einsprache von A.________ mit der Begründung nicht ein, diese mache nicht geltend, sie sei von der geplanten Dükerleitung stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen. Mit separatem Entscheid vom gleichen Tag erteilte das DBU dem Abwasserverband für die von ihm geplante Dükerleitung die Baubewilligung, wobei es namentlich den Entscheid des Amts für Raumentwicklung vom 28. November 2023, verschiedene Entscheide des AfU und den Entscheid des Landratsamts Konstanz vom 20. September 2023 als integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärte. In Ziff. 4 der Bewilligung vom 14. Juni 2024 wird ausgeführt, gemäss der Stellungnahme der Abteilung Abwasser und Anlagesicherheit des Amts für Umwelt vom 28. September 2023 seien zur Verhinderung von Ablagerungen regelmässig automatisierte Schwallspülungen und Molchungen vorgesehen. Die in einer Risikoanalyse vorgesehenen elf Schutzmassnahmen seien erforderlich und müssten beim Betrieb berücksichtigt werden.
A.________ focht die Entscheide des DBU vom 14. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Beschwerden an, mit denen sie namentlich beantragte, die Nichtigkeit dieser Entscheide festzustellen oder eventuell diese aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 5. März 2025 diese Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Es verneinte die Einsprache- und Beschwerdelegitimation von A.________ und liess offen, ob diese dennoch ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide habe, weil es deren Nichtigkeit verneinte.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. März 2025 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Gemeinderat der Stadt Diessenhofen zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und das DBU beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der Abwasserverband und die Gemeinde Diessenhofen liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist zur Beschwerde legitimiert, soweit sie geltend macht, ihr sei in den unterinstanzlichen Verfahren die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis zu Unrecht aberkannt worden (BGE 149 IV 205 E. 1.1-1.3). Diesbezüglich bildet einzig die Eintretensfrage Streitgegenstand, weshalb die Beschwerdeführerin nur legitimiert ist, die Rückweisung an die unteren Instanzen zur materiellen Prüfung zu verlangen (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin bezüglich des von ihr gestellten Rückweisungsantrags ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, ist ihr Hinweis darauf, dass auf ein solches Interesse unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden kann, nicht entscheiderheblich. Auf ihre Ausführungen dazu, wie die Vorinstanz materielles Recht im Falle der Bejahung der Einprachelegitimation hätte anwenden müssen, liegen auserhalb des Streitgegenstands und sind daher nicht zu hören.
1.2. Ob die die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichtigkeit der Entscheide des DBU trotz der Verneinung der Einsprache- und Beschwerdelegitimation hätte prüften müssen, ist fraglich (vgl. Urteil 1C_612/2025 vom 18. März 2026 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerde ohnehin unbegründet ist, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Verneinung der Nichtigkeit der Entscheide des DBU richtet.
1.3. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegend offensteht, besteht für die Entgegennahme als subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG; BGE 138 I 143 E. 1.1.3; Urteil 1C_228/2024 vom 10. Februar 2025 E. 1.1).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden ( Art. 95 lit. a und c BGG ). Bezüglich des übrigen kantonalen Rechts kann, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG, nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (BGE 138 I 143 E. 2; 149 I 291 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 144 I 170 E. 7.3; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 143 V 19 E. 2.3). Es prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis). Wird eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar sein soll (vgl. Urteil 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; Urteil 1C_468/2024 vom 27. Mai 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es gestützt auf die Akten ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 177 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen).
3.
3.1. Ist eine Gemeinde in einem umstrittenen Bewilligungsverfahren Partei und wäre für die Bewilligung ihre Behörde zuständig, so tritt gemäss § 113 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 des Kantons Thurgau (PBG/TG; RB 700) das Departement (DBU) an deren Stelle.
3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Gemeinde Diessenhofen hätte das Einspracheverfahren nicht gestützt auf § 113 Abs. 1 PBG/TG an das DBU überweisen dürfen, weil sie in diesem Verfahren keine Partei gewesen sei. Mangels sachlicher Zuständigkeit seien die Entscheide des DBU bezüglich der Einprache und der Baubewilligung nichtig.
3.3. Die Vorinstanz verneinte dies mit der sinngemässen Begründung, § 113 Abs. 1 PBG/TG bezwecke, aus rechtsstaatlichen Gründen auszuschliessen, dass Gemeinden über Bewilligungen entscheiden würden, an denen sie ein erhebliches Eigeninteresse hätten. Die Gemeinde Diessenhofen habe in Bezug auf die streitbetroffene Baubewilligung ein solches Interesse, weil sie Mitglied des Abwasserverbands sei, der als Baugesuchsteller Partei sei. Die Gemeinde habe daher das Einsprache- und das Baubewilligungsverfahren, das eine Einheit bilde, gemäss § 113 Abs. 1 PBG/TG wegen Befangenheit an das DBU überweisen dürfen.
3.4. An dieser Anwendung kantonalen Rechts übt die Beschwerdeführerin appellatorische Kritik, ohne darzulegen, inwiefern diese Rechtsanwendung willkürlich, d.h. im Ergebnis unhaltbar sein soll. Darauf ist nicht einzugehen (E. 2.2 hiervor).
3.5. Sodann nahm die Vorinstanz an, die weiteren von der Beschwerdeführerin gegen die Entscheide des DBU vorgebrachten prozessualen und materiellen Einwände hätten keine Nichtigkeitsgründe begründen können, da diese Einwände in einem Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht und darin allfällige Fehler hätten behoben werden können.
3.6. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich begründet dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass der in § 113 Abs. 1 PBG/TG vorgesehene direkte Entscheid der DBU zu einer Verkürzung des Rechtsmittelwegs führt, schaffte jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund (vgl. zu diesen Gründen BGE 150 II 244 E. 4.2.1; 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Somit erweisen sich die gegen die vorinstanzliche Verneinung der Nichtigkeit der Entscheide des DBU erhobenen Rügen als unbegründet, soweit diese überhaupt genügend substanziiert wurden.
4.
4.1. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Daraus ergibt sich, dass die Legitimation im kantonalen Verfahren nicht enger gefasst sein darf als die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht (BGE 150 II 409 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a des Raumplanungsgesetzes [RPG; SR 700]). Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, das kantonale Recht gewähre in Baubewilligungsverfahren eine Einsprache- oder Rechtsmittellegitimation, die über die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht hinausgeht, ist diese Befugnis auch in den unterinstanzlichen Verfahren massgeblich.
4.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Ein solches Interesse wird bejaht, wenn die beschwerdeführende Person aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen zieht (BGE 141 II 50 E. 2.1). Dieser Nutzen kann in der Abwendung eines drohenden materiellen oder ideellen Nachteils bestehen (BGE 120 II 409 E. 2.2.2). Solche Nachteile sind namentlich Lärm-, Geruchs- und andere Immissionen, welche auf einem Drittgrundstück durch den Bau oder den Betrieb einer Baute oder Anlage mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit hervorgerufen werden. Entsprechende Immissionen müssen eine Person zum Ausschluss der Popularbeschwerde besonders d.h. mehr als die Allgemeinheit treffen (BGE 151 I 19 E. 8.4.1; 150 II 123 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Die besondere Betroffenheit wird in der Regel bei Personen bejaht, deren Liegenschaften sich zum Bauvorhaben in einer Distanz von bis zu 100 m befinden. Allerdings darf nicht schematisch auf Distanzwerte abgestellt werden. Vielmehr ist die Prüfung der besonderen Betroffenheit gestützt auf eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse vorzunehmen (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen). So wurde die besondere Betroffenheit einer Person bejaht, deren Grundstück rund 120 m von einem geplanten Zentrum für Asylsuchende entfernt lag und über dieselbe Zufahrtsstrasse erschlossen wurde (Urteil 1C_285/2015 vom 19. November 2015 E. 1.1). Bejaht wurde auch die besondere Betroffenheit einer Person, die auf ihrem Grundstück unter Berücksichtigung der direkten Sichtverbindung zu einem 260 m entfernten Asylbewerberzentrum und des kaum überbauten Gebiets mit Lärmimmissionen zu rechnen hatte (Urteil 1C_178/2015 vom 11. Mai 2016 E. 1.3.2). Eine besondere Betroffenheit wurde dagegen in Bezug auf Personen verneint, die in einer Entfernung von etwa 250 m zu einem geplanten Asylzentrum wohnten und unter Berücksichtigung einer im Zwischenbereich verlaufenden Autobahn nicht mit Lärm- oder anderen Immissionen zu rechnen hatten (Urteil 1C_107/2018 vom 30. August 2018 E. 4.2 und 4.3). Die besondere Betroffenheit wurde auch bei Bauvorhaben verneint, welche die Aussicht von Personen nur minimal beschränkt (Urteil 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.3.1; Urteil A.122/1983 vom 2. November 1983 E. 2a, in: ZBl 1984 S. 378 f.). Schafft eine Anlage einen Gefahrenherd, sind Personen davon besonders betroffen, wenn sie einem gegenüber der Allgemeinheit erhöhten Risiko ausgesetzt sind (BGE 120 Ib 379 E. 4d mit Hinweisen). Ein solches Risiko wurde in Bezug auf Störfalle einer Lüftungs- und Abwasserbehandlungsanlage für die Produktion eines Medikaments mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen bei Personen bejaht, die wenige hundert Meter um die Anlage wohnen (BGE 120 Ib 379 E. 4e). In Bezug auf Mobilfunkanlage wird ein erhöhtes Risiko bezüglich der Belastung durch nichtionisierende Strahlung bei Personen bejaht, die in einem Umkreis wohnen, in dem die anlagebedingte Strahlung über 10 % des massgeblichen Anlagegrenzwertes liegen kann (BGE 128 II 168 E. 2.3; Urteil 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 1.2).
4.3. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführerin fehle bezüglich der streitbetroffenen Dükerleitung die gemäss der Rechtsprechung erforderliche besondere Betroffenheit. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, der Ort, an dem die Dükerleitung der Parzelle der Beschwerdeführerin mit einer Distanz von rund 125 Meter am nächsten komme, liege auf deutschem Staatsgebiet. Dass von der Dükerleitung Gerüche oder andere Einwirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ausgingen, sei weder dargetan noch ersichtlich. Somit fehle der Beschwerdeführerin die für die Legitimation zur Einsprache erforderliche räumliche Beziehungsnähe zum Bauprojekt. Die Einleitungsstelle, an der überschüssiges Abwasser der Gemeinde Gailingen auf deutschem Staatsgebiet in den Rhein geleitet werde, sei vorbestehend und nicht Bestandteil des geplanten Bauvorhabens. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte mögliche Verschmutzung des Grundwassers durch ungeklärtes Abwasser bestünden keinerlei Anhaltspunkte. So liessen sich aus der gewässerschutzrechtlichen Beurteilung der C.________ AG vom 24. Februar 2023 und dem technischen Bericht der B.________ AG vom 27. Juni 2023 unter Berücksichtigung der darin vorgesehenen Schutzmassnahmen keine besonderen Risiken hinsichtlich einer Gewässerverschmutzung ableiten, was durch die Bewilligungen des AfU bestätigt werde. Zudem wäre die Beschwerdeführerin von einer Verschmutzung des Rheinwassers nicht direkt betroffen, zumal sich diese in Fliessrichtung auswirken würde und die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Richtung oberhalb der Leitung wohne. Von einer bloss möglichen Gewässerverschmutzung durch einen allfälligen Leitungsbruch sei die Beschwerdeführerin somit nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhebung der Einsprache gegen das geplante Bauvorhaben sei daher zu verneinen.
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ohne nähere Begründung angegeben habe, die gesetzlichen und technischen Erfordernisse seien erfüllt, es gebe keine Anhaltspunkte für die Gefährdung des Grundwassers.
4.5. Die damit sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten richterlichen Begründungspflicht ist unbegründet, da die Vorinstanz nachvollziehbar darlegte, aus welchen Gründen sie in tatsächlicher Hinsicht eine Gefährdung des Grundwassers, bzw. der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Diessenhofen verneinte. Das angefochtene Urteil konnte damit bezüglich dieser Sachverhaltsfeststellungen, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E. 2.3 hiervor),sachgerecht angefochten werden, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.6. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die geplante Dükerleitung gefährde das Trinkwasser der Stadt Diessenhofen, das namentlich aus dem Grundwasser des Rheins in der Nähe zur geplanten Einlaufstelle der Dükerleitung ins Kanalnetz der Gemeinde Diessenhofen gewonnen werde. Die Beschwerdeführerin sei zwar von dieser Gefährdung nicht mehr als alle Personen betroffen, die in Diessenhofen wohnen und Trinkwasser konsumieren. Da dieser Personenkreis jedoch beschränkt sei, liege keine Popularbeschwerde vor. Der Nutzen für die Beschwerdeführerin liege darin, dass bei der Erstellung der Leitung mit einem Doppelrohr anstatt der vorgesehen einwandigen Leitung das Risiko einer Gefährdung des von ihr konsumierten Trinkwassers wesentlich verringert würde. Durch die Verlegung einer durchgehend reinigungsfähigen Leitung würden auch keine Schwallspülungen mehr notwendig, bei denen Schmutzwasser an der Einleitungs- oder der Ausleitungsstelle in den Rhein entlastet würden.
4.7. Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht rechtsgenüglich begründet dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie Anhaltspunkte dafür verneinte, dass die streitbetroffene Dükerleitung zu einer möglichen Verschmutzung des für die Trinkwasserversorgung benutzten Grundwassers durch ungeklärtes Abwasser führen könnte. So begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die verlangten Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Ablagerungen, wie namentlich periodische Schwallspülungen, dazu führen sollten, dass Abwasser in den Rhein entlastet werden muss. Dies ist auch nicht ersichtlich. Zwar könnte eine solche Entlastung nötig werden, wenn die Leitung trotz der Schutzmassnahmen gegen Ablagerungen verstopft und daher das bei der Gemeinde Gailingen anfallende Abwasser dort nicht mehr zwischengespeichert werden könnte. Jedoch würde diesfalls das Abwasser auf der nördlichen Seite des Rheins in Deutschland entlastet, wo es von der Strömung nach Westen und nicht zur südlichen Gewässerschutzzone auf dem Gebiet der Schweiz getrieben würde.
Sodann zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb bei der Dükerleitung von einem grösseren Leckrisiko mit einer erheblichen Gefährdung des für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Diessenhofen benutzten Grundwassers ausgegangen werden müsste. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal gemäss den Auflagen in Ziff. 16 der Entscheidung des Landkreises Konstanz vom 20. September 2023, welche Bestandteil der Baubewilligung des DBU bildet, die Dichtheit der Dükerleitung kontrolliert werden muss, und daher das Risiko eines Lecks gering ist. Zudem kann in vertretbarer Weise angenommen werden, selbst ein mögliches Leck und daraus austretendes Abwasser würde das der Grundwasserfassung Gries entnommene Trinkwasser kaum gefährden, zumal die Leitung in grösserer Distanz (mindestens 30 m) von der entsprechenden Grundwasserschutzzone geplant ist. Demnach durfte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgehen, die bewilligte Dükerleitung stelle für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Diessenhofen keine erhebliche Gefahr dar. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin, wenn von einer solchen Gefahr ausgegangen würde, davon mehr als die Allgemeinheit betroffen wäre. Da die Dükerleitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin keine anderen erheblichen Immissionen bewirkt, durfte die Vorinstanz die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin insgesamt bundesrechtskonform verneinen. Die Vorinstanz verletzte daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie auf die in der kantonalen Beschwerde vorgebrachten Rügen hinsichtlich der vom DBU vorgenommen Anwendung des materiellen Rechts - abgesehen von der Frage der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide - nicht einging.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Diessenhofen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Gelzer