Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_110/2026
Urteil vom 10. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Christoph Mösli,
c/o Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________,
3. Nicolas Jenny,
c/o Kantonspolizei St. Gallen, Abteilung SIWAS, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
4. Ramona Dobler,
c/o Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2026 (AK.2025.516-AK, AK.2025.517-AK, AK.2025.546-AK und AK.2025.590-AK [ST.2025.37922]).
Erwägungen
1.
A.________ erstatte am 11. September 2025 Strafanzeige gegen Staatsanwalt Christoph Mösli und B.________, Sachbearbeiterin bei der Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen, Sprengstoff (SIWAS) der Kantonspolizei St. Gallen. Er warf Ersterem im Wesentlichen vor, er habe eine frühere Strafanzeige gegen (u.a.) zwei Ärzte "gebremst" bzw. versucht, diese zu "vertuschen", indem er eine Meldung beim Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei St. Gallen gemacht habe, das wiederum die Abteilung SIWAS eingeschaltet habe. Diese habe in der Folge ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Zudem habe sie ihn in ihren Verfügungen beleidigt und in seiner Persönlichkeit verletzt.
Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Während des Verfahrens vor der Anklagekammer machte A.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt weitere Eingaben, mit denen er (u.a.) auch gegen Nicolas Jenny, Leiter der Abteilung SIWAS, und Staatsanwältin Ramona Dobler Strafanzeige erstattete. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete diese Eingaben ebenfalls an die Anklagekammer weiter, bei der A.________ sodann auch direkt eine Eingabe machte. Mit Entscheid vom 4. Februar 2026 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Christoph Mösli, Ramona Dobler, Nicolas Jenny und B.________.
2.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht (u.a.) Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid der Anklagekammer vom 4. Februar 2026 betreffend Ermächtigung.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem Rechtsnatur und -grundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie ist sodann auf die jeweiligen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerschaft eingegangen und hat im Einzelnen dargelegt, weshalb keine bzw. keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft bestünden und deshalb keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese zu erteilen sei.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht wie auch in seinem Schreiben vom 10. Februar 2026 an die Vorinstanz, auf das er in seiner Beschwerde verweist, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit seine Beschwerde überhaupt den angefochtenen Entscheid und die damit beurteilte Frage der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerschaft betrifft, genügt sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur