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Geschäftsnummer: VB.2026.00489 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.08.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulhauszuteilung (Nichteintreten)
Der Rekurs der Beschwerdeführenden erfolgte klar verspätet (E. 2.3). Die Rekursfrist wurde auch nicht mit der früheren Eingabe der Beschwerdeführenden an die Beschwerdegegnerin gewahrt. Nachdem die Beschwerdeführenden trotz bzw. entgegen der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung in der Ausgangsverfügung am 29. Mai 2026 erneut an die Beschwerdegegnerin gelangten und explizit eine "zweite Neubeurteilung" von ihr verlangten, war die Beschwerdegegnerin nicht zur Weiterleitung des Schreibens der Beschwerdeführenden an die Rekursinstanz verpflichtet. Sie liess die betreffende Eingabe zudem nicht einfach unbeantwortet, sondern wies die Beschwerdeführenden noch innert laufender Rekursfrist darauf hin, dass ihr Entscheid abschliessend sei. Statt sich in der Folge umgehend an die Rekursinstanz zu wenden, warteten die Beschwerdeführenden mit der Einreichung ihres Rekurses nochmals über zwei Wochen zu (E. 2.4). Abweisung.
Stichworte: NICHTEINTRETEN REKURSFRIST SÄUMNISFOLGEN UNZUSTÄNDIGE INSTANZ VERTRAUENSSCHUTZ WEITERLEITUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen: § 5 Abs. 1 VRG § 5 Abs. 2 VRG § 11 VRG § 22 Abs. 1 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2026.00489
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. August 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulpflege Bülach,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
I.
B und A sind die Eltern von C (geboren 2017) und D (geboren 2019), die im Schuljahr 2025/2026 eine 2. Klasse bzw. den Kindergarten in der Stadt Bülach besuchten.
Mitte Mai 2026 teilte die Abteilung Bildung der Stadt Bülach B und A mit, dass ihre Tochter C auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 der 3. Klasse von E und F im Schulhaus G zugeteilt werde und ihr Sohn D der 1. Klasse von H und I im Schulhaus J.
Mit Neubeurteilungsbegehren vom 17. Mai 2026 ersuchten B und A die Primarschulpflege Bülach um Zuteilung ihrer beiden Kinder C und D in dasselbe Schulhaus bzw. um "gemeinsame Schulzuteilung" der Geschwister. Mit Entscheid vom 22. Mai 2026 lehnte die Primarschulpflege die beantragte Umteilung ab; die Rekursfrist wurde auf 10 Tage abgekürzt.