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Geschäftsnummer: VB.2026.00294 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.05.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in Strafsachen ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Vorladung in den Strafvollzug
Vorladung in den Strafvollzug. Beim Schreiben der Justizdirektion vom 21. April 2026 handelt es sich materiell um eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG in der Gestalt eines (verfahrensabschliessenden) Nichteintretensentscheids (E. 2.1). Dem Beschwerdeführer erwuchs aus der formellen Mangelhaftigkeit der Verfügung kein Nachteil (E. 2.2). Zweifel am Rekurs- bzw. Anfechtungswillen des Beschwerdeführers waren unbegründet und wurden jedenfalls dann ausgeräumt, als sich der Beschwerdeführer noch innerhalb der Rekursfrist unter dem Hinweis, dass er fristgerecht Rekurs eingereicht habe, bei der Justizdirektion nach dem Verfahrensstand erkundigte. Das (sinngemässe) Nichteintreten auf den Rekurs aufgrund der verpassten "Frist zur Nachbesserung" war damit nicht gerechtfertigt, zumal diese Frist wesentlich kürzer war als die damals noch geraume Zeit laufende Rekursfrist und diese nicht durch eine behördlich oder richterlich angeordnete Nachfrist verkürzt werden kann (E. 2.3). Teilweise Gutheissung. Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Justizdirektion und Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung des Rekurses an die Justizdirektion.
Stichworte: ANFECHTBARKEIT ANFECHTUNGSWILLE ANORDNUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE SÄUMNISFOLGEN VERFÜGUNG
Rechtsnormen: § 19 Abs. I lit. a VRG § 19 Abs. I lit. b VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2026.00294
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Mai 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 18. März 2026 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A auf den 10. Juni 2026 zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 278 Tagen ins Gefängnis B vor.
II.
A. Mit als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 20. März 2025 [recte: 2026] gelangte A an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und wandte sich gegen die Verfügung des JuWe vom 18. März 2026. Da die Justizdirektion Zweifel am Anfechtungswillen von A hegte, setzte sie ihm mit Schreiben vom 24. März 2026 eine Frist von fünf Tagen an, um ausdrücklich zu erklären, ob er gegen die Verfügung vom 18. März 2026 Rekurs erheben wolle. Diesfalls hätte die Eingabe auch einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Bei Säumnis würde die Sache als erledigt betrachtet und auf die Eingabe vom 20. März 2025 [recte: 2026] nicht weiter eingegangen. A holte das Schreiben vom 24. März 2026 in der Folge nicht auf der Post ab.
B. Mit Schreiben vom 14. April 2026 erkundigte sich A bei der Justizdirektion nach dem Verfahrensstand. Diese antwortete ihm mit Schreiben vom 21. April 2026, dass das Verfahren als erledigt zu betrachten sei und auf seine Eingabe vom 20. März 2025 [recte: 2026] nicht weiter eingegangen werde, da er die ihm mit Schreiben vom 24. März 2026 angesetzte Frist ungenutzt habe verstreichen lassen.
III.
A. Mit Eingabe vom 29. April 2026 (Datum des Poststempels, Eingang am 4. Mai 2026), die aus seiner Eingabe vom 20. März 2025 [recte: 2026] und seinem Schreiben vom 14. April 2026 sowie aus der Verfügung des JuWe vom 18. März 2026 (bzw. Kopien davon) bestand, gelangte A an das Verwaltungsgericht. Dieses antwortete ihm mit Schreiben vom 5. Mai 2026, dass sich der Zweck seiner Eingabe nicht erschliesse. Namentlich sei unklar, ob ihm an der Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens gelegen sei und welchen Entscheid – der Justizdirektion bzw. des JuWe – er mit Beschwerde anfechten wolle. Unter diesen Umständen lasse die Eingabe vom 29. April 2026 die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens nicht zu, weshalb sie ohne Weiterungen abgelegt werde. Für den Fall, dass er – A – die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens wünsche, habe er sich unter Beilage einer Kopie oder jedenfalls mit genauer Bezeichnung des angefochtenen Entscheids mit einer neuen Eingabe an das Verwaltungsgericht zu wenden.
B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 beanstandete A das Vorgehen der Justizdirektion; diese habe seine Begehren nicht bzw. nicht hinreichend geprüft. Per E-Mail ersuchte das Verwaltungsgericht in der Folge die Justizdirektion um Mitteilung, ob bei ihr ein Rekursverfahren hängig sei bzw. ob bereits ein Rekursentscheid ergangen sei. Daraufhin liess die Justizdirektion dem Verwaltungsgericht per E-Mail seine Schreiben vom 24. März 2026 und 21. April 2026 zukommen, unter dem Hinweis, dass das "entsprechende Rekursverfahren" bereits abgeschlossen sei. Infolgedessen eröffnete das Verwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die Eingabe des – offensichtlich rechtsunkundigen und nicht vertretenen – Beschwerdeführers vom 8. Mai 2026 ist als Beschwerde gegen das Schreiben der Justizdirektion vom 21. April 2026 zu verstehen. Zugleich liesse es sich indes auch als eine gegen die Justizdirektion gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde auffassen. Im Ergebnis ist dies nicht von Relevanz. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist bzw. wäre in beiden Konstellationen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die Sache an die Justizdirektion zurückzuweisen.
1.2 Das Schreiben der Justizdirektion vom 21. April 2026 ist als anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zu qualifizieren (hinten E. 2.1). Das Verwaltungsgericht ist somit gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da diese den Strafvollzug betrifft und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
Sollte es sich beim Schreiben der Justizdirektion vom 21. April 2026 nicht um eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG handeln, liesse sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2026 als Rechtsverweigerungsbeschwerde behandeln (vorn E. 1.1). Diesfalls ergäbe sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG, zumal der Rechtsweg für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde jenem folgt, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 30. Januar 2026, VB.2026.00010, E. 1.1).
1.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) und auf den Beizug weiterer Akten (vgl. vorn III.B.) konnte verzichtet werden (§ 57).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 21. April 2026 hielt die Justizdirektion gegenüber dem Beschwerdeführer fest, mit seiner Eingabe vom 20. März 2025 [recte: 2026] habe er "das Verfahren" eingeleitet und deshalb mit einer Zustellung ihrerseits rechnen müssen. Das (nicht abgeholte) Schreiben vom 24. März 2026 gelte damit als an ihn zugestellt und die damit angesetzte Nachbesserungsfrist sei am 7. April 2026 abgelaufen. Das Verfahren sei als erledigt zu betrachten und auf seine Eingabe vom 20. März 2025 [recte: 2026] werde nicht weiter eingegangen, da er – der Beschwerdeführer – diese Frist ungenutzt habe verstreichen lassen. Materiell handelt es sich beim Schreiben vom 21. April 2026 damit um eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG in der Gestalt eines (verfahrensabschliessenden) Nichteintretensentscheids (zu den einzelnen Elementen des Verfügungsbegriffs siehe Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 19 ff.; vgl. auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 3). Dass das Schreiben nicht als Verfügung bezeichnet ist und – anders als dies § 10 Abs. 1 VRG vorsieht – keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert an dessen Verfügungscharakter nichts. So ist die äussere Form nicht entscheidend bzw. ist auch eine formell mangelhafte Verfügung – unter Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24). Der Justizdirektion ging es denn auch nicht um eine lediglich unverbindliche Mitteilung gegenüber dem Beschwerdeführer (vgl. Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7, 4. Spiegelstrich). Vielmehr sprach sie wie erwähnt von der "Erledigung" des Verfahrens und davon, dass der Rekurs nun nicht inhaltlich geprüft werde.
2.2 Dem Beschwerdeführer erwuchs aus der formellen Mangelhaftigkeit der Verfügung kein Nachteil, gelangte er doch von selbst und innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG) mit einer – jedenfalls nach Erhalt des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2026 (vorn III.A.) – für rechtsunkundige Personen formell rechtsgenügenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
2.3 Der Nichteintretensentscheid der Justizdirektion erweist sich als nicht haltbar. Zunächst trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. März 2025 [recte: 2026] im Wesentlichen die den Ersatzfreiheitsstrafen zugrunde liegenden Strafentscheide beanstandete. Zweifel an seinem Rekurs- bzw. Anfechtungswillen aufgrund dieser Eingabe waren jedoch unbegründet, zumal der Beschwerdeführer selbst das Wort "Rekurs" verwendete und die Vorladungsverfügung des Beschwerdegegners vom 18. März 2026 erwähnte und offenbar auch beilegte. Der Beschwerdeführer brachte seinen Rekurs- bzw. Anfechtungswillen mit seiner Eingabe vom 20. März 2025 [recte: 2026] damit genügend klar zum Ausdruck. Darüber hinaus enthält diese einen mindestens sinngemässen Antrag auf (vollumfängliche) Aufhebung der Verfügung vom 18. März 2026 und auch eine Begründung desselben, indem der Beschwerdeführer nicht nur die Strafentscheide als unrechtmässig rügt, sondern auch die Verjährung der Bussen geltend macht (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 VRG). Trotz ihrer Zweifel am Rekursbzw. Anfechtungswillen des Beschwerdeführers eröffnete die Justizdirektion denn auch ein (Rekurs-)Verfahren, in dessen Rahmen sie dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 24. März 2026 unter Androhung von Säumnisfolgen eine Frist ansetzte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 35, wonach bei Ungewissheit, ob ein Anfechtungswille besteht, der eingebenden Person Gelegenheit zu geben ist, sich zur Frage des Anfechtungswillens zu äussern, bevor ein Verfahren zu eröffnen ist; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 7).
Allfällige Zweifel am Rekurs- bzw. Anfechtungswillen des Beschwerdeführers wurden jedenfalls mit dessen Eingabe vom 14. April 2026 ausgeräumt, als sich der Beschwerdeführer bei der Justizdirektion unter dem Hinweis, dass er fristgerecht Rekurs eingereicht habe, nach dem Verfahrensstand erkundigte. Diese Eingabe erfolgte noch innerhalb der Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Auch wenn der Beschwerdeführer das Schreiben vom 24. März 2026 nicht auf der Post abgeholt hatte, war damit das (sinngemässe) Nichteintreten auf den Rekurs aufgrund der verpassten "Frist zur Nachbesserung" nicht gerechtfertigt, zumal diese Frist wesentlich kürzer war als die am 24. März 2026 noch geraume Zeit laufende Rekursfrist und die Rekursschrift bis zum Ablauf der Rekursfrist hinsichtlich Antrag und Begründung grundsätzlich noch erweitert bzw. ergänzt werden kann (Griffel, § 23 N. 23). Die gesetzliche Rekursfrist kann nicht durch eine behördlich oder richterlich angeordnete Nachfrist verkürzt werden. In Konstellationen wie der vorliegenden, wo die bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch verfügbare Zeit ausreicht, um formelle und verbesserungsfähige Mängel zu beheben, sind entsprechende Eingaben daher zur Verbesserung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen (Griffel, § 23 N. 30).
Nach dem Gesagten ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 21. April 2026 zur materiellen Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2025 [recte: 2026] an die Justizdirektion zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).
3.
Die Sache wäre auch dann an die Justizdirektion zurückzuweisen, wenn deren Schreiben vom 21. April 2026 keine Verfügung darstellen sollte und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2026 als eine gegen die Justizdirektion gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln wäre (vorn E. 1.1.). Diesfalls hätte die Justizdirektion die Eingabe bzw. den Rekurs des Beschwerdeführers vom 20. März 2025 [recte: 2026] – nach dem Gesagten ungerechtfertigterweise (vorn E. 2.2) – noch nicht behandelt und noch keinen Entscheid gefällt (vgl. Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 53).
4.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt vieler VGr, 22. Januar 2026, VB.2024.00528, E. 6.2). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wären deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch einer Vorinstanz Verfahrenskosten auferlegt werden. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Anwendung ebendieses Prinzips der Justizdirektion aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt.
5.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Abgesehen von hier nicht betroffenen Ausnahmen ist ein solcher nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Justizdirektion vom 21. April 2026 wird aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2025 [recte: 2026] an die Justizdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Justizdirektion auferlegt.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) den Beschwerdegegner; c) die Justizdirektion; d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).