Widerruf der Zulassung zum Doktorat | [Der Doktoratsausschuss der Beschwerdegegnerin widerrief die Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktorat, da dessen Verhältnis zu seinem Betreuer aufgrund verschiedener Vorfälle erheblich zerrüttet sei und sich keine andere Betreuungsperson habe finden lassen, die bereit gewesen wäre, sein Dissertationsprojekt zu betreuen.] Nichteintreten auf zahlreiche unzulässige Anträge (E. 1.2-1.6). Die Zulassung zum Doktorat bei der Beschwerdegegnerin kann gemäss § 9 Abs. 1 lit. a Ziff. PromV WWF-I widerrufen werden, wenn erhebliche Gründe vorliegen, die den Erfolg des Doktorats als in hohem Mass unwahrscheinlich erscheinen lassen (E. 5.2). Der Entscheid wurde vorliegend vom zuständigen Doktoratsausschuss getroffen (E. 5.3). Gründe für einen Widerruf können auch nicht-akademischer Natur sein. So ist zur Abnahme der Dissertation beispielsweise nötig, dass eine Referentin oder ein Referent die Dissertation beurteilt. Fehlt es an einer Referentin oder einem Referenten, kann die Dissertation nicht abgenommen werden (E. 5.4.1). Das Vertrauensverhältnis des Beschwerdeführers zum ursprünglichen Referenten ist erheblich zerrüttet und alle übrigen angefragten Professoren des Fachbereichs lehnten eine Betreuung des Beschwerdeführers ab. Damit sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zum Doktoratsstudium erfüllt (E. 5.4.2). Die Beschwerdegegnerin muss dem Beschwerdeführer keinen Referenten stellen (E. 5.4.3). Mangels Rechtsanspruchs auf Zulassung zum Doktorat spielen die Hintergründe der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum ursprünglichen Referenten bzw. der Situation, in welcher sich kein Ersatzreferent mehr finden liess, keine Rolle (E. 5.4.4). Keine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben, da der Beschwerdeführer bereits geleistete Arbeiten für seine kumulative Dissertation auf eigenes Risiko verfasste, da sein Forschungsvorschlag noch nicht bewilligt worden war, und da die Beschwerdegegnerin im Konflikt zwischen ihm und demursprünglichen Referenten Mediationsbemühungen unternahm (E. 5.4.5). Erhöhung der Gerichtsgebühr aufgrund erheblichen Aufwands wegen Weitschweifigkeit und dutzenden Anträgen (E. 6.2).
Abweisung UP/URB.
Abweisung.
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Geschäftsnummer: VB.2026.00288 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Widerruf der Zulassung zum Doktorat
[Der Doktoratsausschuss der Beschwerdegegnerin widerrief die Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktorat, da dessen Verhältnis zu seinem Betreuer aufgrund verschiedener Vorfälle erheblich zerrüttet sei und sich keine andere Betreuungsperson habe finden lassen, die bereit gewesen wäre, sein Dissertationsprojekt zu betreuen.] Nichteintreten auf zahlreiche unzulässige Anträge (E. 1.2-1.6). Die Zulassung zum Doktorat bei der Beschwerdegegnerin kann gemäss § 9 Abs. 1 lit. a Ziff. PromV WWF-I widerrufen werden, wenn erhebliche Gründe vorliegen, die den Erfolg des Doktorats als in hohem Mass unwahrscheinlich erscheinen lassen (E. 5.2). Der Entscheid wurde vorliegend vom zuständigen Doktoratsausschuss getroffen (E. 5.3). Gründe für einen Widerruf können auch nicht-akademischer Natur sein. So ist zur Abnahme der Dissertation beispielsweise nötig, dass eine Referentin oder ein Referent die Dissertation beurteilt. Fehlt es an einer Referentin oder einem Referenten, kann die Dissertation nicht abgenommen werden (E. 5.4.1). Das Vertrauensverhältnis des Beschwerdeführers zum ursprünglichen Referenten ist erheblich zerrüttet und alle übrigen angefragten Professoren des Fachbereichs lehnten eine Betreuung des Beschwerdeführers ab. Damit sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zum Doktoratsstudium erfüllt (E. 5.4.2). Die Beschwerdegegnerin muss dem Beschwerdeführer keinen Referenten stellen (E. 5.4.3). Mangels Rechtsanspruchs auf Zulassung zum Doktorat spielen die Hintergründe der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum ursprünglichen Referenten bzw. der Situation, in welcher sich kein Ersatzreferent mehr finden liess, keine Rolle (E. 5.4.4). Keine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben, da der Beschwerdeführer bereits geleistete Arbeiten für seine kumulative Dissertation auf eigenes Risiko verfasste, da sein Forschungsvorschlag noch nicht bewilligt worden war, und da die Beschwerdegegnerin im Konflikt zwischen ihm und dem ursprünglichen Referenten Mediationsbemühungen unternahm (E. 5.4.5). Erhöhung der Gerichtsgebühr aufgrund erheblichen Aufwands wegen Weitschweifigkeit und dutzenden Anträgen (E. 6.2). Abweisung UP/URB. Abweisung.
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2026.00288
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Dekanat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf der Zulassung zum Doktorat,
hat sich ergeben:
I.
A nahm im Frühjahrssemester 2023 sein Doktoratsstudium am Institut für Informatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich bei Prof. Dr. C auf. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 widerrief der Doktoratsausschuss der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät die Zulassung von A zum Doktoratsstudium mit der Begründung, dass dessen Verhältnis zum Betreuer Prof. Dr. C aufgrund verschiedener Vorfälle erheblich zerrüttet sei und sich keine andere Betreuungsperson habe finden lassen, die bereit gewesen wäre, sein Dissertationsprojekt zu betreuen.
II.
Einen hiergegen am 17. März 2025 erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 26. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihm die Verfahrenskosten, nahm sie jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II und III), sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. IV) und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, den sie für seinen Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 3'126.80 (inklusive Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht aus der Staatskasse entschädigte (Dispositiv-Ziff. V).
III.
A erhob am 7. Mai 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, es seien unter Entschädigungsfolge der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 26. März 2026 und die Verfügung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 13. Februar 2025 aufzuheben und es sei auf einen Widerruf seiner Zulassung zum Doktoratsstudium zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen oder die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurückzuweisen. Ausserdem ersuchte A sinngemäss um Anordnung als vorsorgliche Massnahme, dass er während des Verfahrens seinen Doktorandenstatus behalten könne, dass der Universität verboten werde, gegenüber Dritten negativ über ihn zu kommunizieren, und dass die Universität angewiesen werde, von ihm bezeichnete Beweise zu sichern. Ferner stellte er zahlreiche Verfahrensanträge und Feststellungsbegehren sowie einen Antrag auf Durchführung einer Administrativuntersuchung. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 21. Mai 2026 und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich am 10. Juni 2026 beantragten Abweisung der Beschwerde. Letztere ersuchte ausserdem um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. A hielt am 22. Juni 2026 an seinen Anträgen fest, beantragte die Abweisung des Gesuchs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich um Entzug der aufschiebenden Wirkung und stellte weitere Verfahrensanträge. Unter anderem ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss von parallelen Straf- und Administrativverfahren. Das Verwaltungsgericht nahm am 26. Juni 2026 zwei Eingaben des Beschwerdeführers, die dieser bereits vor Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens an das Verwaltungsgericht gerichtet hatte, zu den Akten. Am 29. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und stellte weitere Anträge.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10 und § 52 N. 11).
Streitgegenstand der Ausgangsverfügung vom 13. Februar 2025 und damit des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktoratsstudium bei der Beschwerdegegnerin. Nicht einzutreten ist damit auf die Beschwerdeanträge, mit welchen im Wesentlichen verlangt wird, dass der Beschwerdegegnerin im Fall einer Gutheissung für eine allfällige Fortführung des Doktoratsstudiums spezifische Anweisungen (beispielsweise in Bezug auf die Bestimmung eines Komitees zur Beurteilung des Forschungsantrags oder der Dissertation) zu erteilen sind, und auf die Beschwerdeanträge, mit welchen die Einleitung einer Administrativuntersuchung verlangt wird. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht nicht (Ober-)Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz und es kann ihnen deshalb auch keine Weisungen zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit ausserhalb des vorliegenden Verfahrens erteilen. Überdies kann das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin keine Vorgaben dazu machen, wie diese zu prozessieren hat.
Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die ausserhalb des Streitgegenstands liegenden inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend "Verletzungen des Datenschutzes und der Vertraulichkeit", betreffend Mitteilungen der Beschwerdegegnerin an das Migrationsamt, betreffend den Zugang zu seiner universitären E-Mail-Adresse oder betreffend "verschwundene" Strafanzeigen.
1.3 Nicht einzugehen ist überdies auf zwar formell unter dem Titel "Beschwerdeanträge" stehende Passagen, denen jedoch keine eigentlichen Anträge zu entnehmen sind, sondern bei denen es sich um die Begründung von Anträgen respektive um Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, welche Rechte er sich vorbehält, handelt.
1.4 Der Beschwerdeführer stellt auch ein Feststellungsbegehren, wonach festzustellen sei, dass seine Vorbringen zum Thema Mobbing, Belästigung, Retaliation, Verletzung der Fürsorgepflicht, Missbrauch personenbezogener Daten und Behinderung der Fortsetzung des Doktorats für die Rechtmässigkeit des Widerrufsentscheids relevant gewesen seien und nicht hätten ignoriert werden dürfen. Ein Feststellungsentscheid ist grundsätzlich subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsentscheiden. Es besteht in der Regel kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, wenn die gesuchstellende Person das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (vgl. VGr, 19. März 2026, VB.2025.00373, E. 2, und 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, worin das Interesse des Beschwerdeführers am ersuchten Feststellungsentscheid bestehen sollte. Sollten die Vorbringen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Mobbing usw. für den Entscheid über den Widerruf der Zulassung zum Doktorat relevant sein, würden sie in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Entsprechend ist auch auf den Feststellungsantrag nicht einzutreten.
1.5 Der Beschwerdeführer ersucht um Beizug und Berücksichtigung der gestellten Anträge in einer von ihm am 28. Juli 2025 während des noch bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens beim Verwaltungsgericht eingereichten 170-seitigen Eingabe. Das Verwaltungsgericht eröffnete wegen dieser Eingabe nach Rückfrage beim Beschwerdeführer kein Verfahren. Die entsprechenden Akten wurden am 26. Juni 2026 beigezogen.
Die dort gestellten Anträge betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und die Entschädigungsfolgen decken sich mit denjenigen in der Beschwerde, weshalb hierauf nicht gesondert einzugehen ist. Auf die übrigen Anträge ist nicht einzutreten: Soweit sie die Einleitung einer Administrativuntersuchung oder die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen bezwecken, gilt bereits das zuvor in diesem Zusammenhang Ausgeführte (vgl. zuvor E. 1.2). Der Beschwerdeführer stellte weiter einen sinngemässen Antrag auf die Zusprechung von Schadenersatz. Für Haftungsansprüche eines Privaten gegen eine Organisation des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sind jedoch im Kanton Zürich die Zivilgerichte zuständig (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Soweit die Haftungsansprüche personalrechtlicher Natur sein sollten, wäre das Verwaltungsgericht nicht für deren Behandlung als erste Instanz zuständig. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht für die strafrechtliche Verfolgung von Angestellten der Beschwerdegegnerin zuständig. Keine dieser Angelegenheiten ist fristgebunden, womit von einer Überweisung an die zuständigen Instanzen nach § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden kann. Ausserdem kann das Verwaltungsgericht, nur schon, weil es – wie erwähnt – nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin ist, nicht anordnen, dass sich jemand beim Beschwerdeführer entschuldigen soll. Soweit der Beschwerdeführer Anträge betreffend die Bewertung von Masterarbeiten von Studierenden, die von ihm betreut wurden, oder betreffend die Bewertung seines Forschungsvorschlags stellt, bewegt er sich erneut ausserhalb des Streitgegenstands. Bei den zahlreichen Feststellungsanträgen fehlt es ebenfalls an einem ersichtlichen Feststellungsinteresse und wird ein solches vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die jeweils aufgeworfenen Problematiken werden im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Ausgangsverfügung erörtert (vgl. zuvor E. 1.4).
1.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 18. Juni 2026 und der Eingabe vom 29. Juni 2026 neue Anträge in der Sache stellt, ist hierauf nicht einzutreten. Materielle Anträge müssen innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht werden und können nicht später noch ergänzt werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 13 und 16). Ohnehin geht es in den Anträgen um die Bewertung des Forschungsvorschlags des Beschwerdeführers sowie dessen Zugriff auf sein universitäres E-Mail-Postfach, was beides ausserhalb des Streitgegenstands liegt.
1.7 Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten, soweit damit in der Sache die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 26. März 2026 und der Ausgangsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2025 sowie der Verzicht auf den Widerruf der Zulassung zum Doktorat oder eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin verlangt wird. Ebenfalls zulässig sind die Anträge betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die unentgeltliche Prozessführung.
2.
Die von beiden Parteien gestellten Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen werden mit dem vorliegenden, zwei Monate nach Beschwerdeerhebung gefällten Entscheid in der Sache gegenstandslos.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Replik eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die "damit zusammenhängenden strafrechtlichen und administrativen Verfahren die entscheidenden Tatsachen geklärt haben". Das Stellen von neuen Verfahrensanträgen in der Replik ist zulässig (vgl. Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16).
3.2 Da die Sistierung eines Verfahrens im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist steht (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), soll sie die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38). Eine Verfahrenssistierung kann sich in diesem Sinn rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Ausgang eines anderen, konkret in Aussicht stehenden Verfahrens für das interessierende Verfahren mutmasslich von präjudizieller Bedeutung ist, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens – das zum anderen Verfahren einen genügenden Sachzusammenhang aufweist – von massgebender Bedeutung sind, oder wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Verfahren nach Abschluss eines anderen Verfahrens hinfällig werden wird (zum Ganzen Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 39 f.).
3.3 Dies ist hier nicht der Fall. Ob aus den Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Personen bei der Beschwerdegegnerin letztlich strafrechtliche Verurteilungen resultieren oder nicht, ist für die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Zulassung zum Doktorat nicht von Belang. Das Gleiche gilt für ein parallel bei der Vorinstanz hängiges Verfahren betreffend die Einleitung einer Administrativuntersuchung. Das vorliegende Verfahren hängt nicht von diesen Verfahren ab, und wie sich in der Folge zeigt, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif, weshalb keine Veranlassung besteht, andere Verfahren abzuwarten. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.
4.
Die weiteren in allen Eingaben des Beschwerdeführers gestellten "Verfahrensanträge" beziehen sich allesamt auf den Beizug, die Sicherung oder die Edition verschiedener Beweismittel. Soweit die genannten Beweismittel schon bei den Akten liegen, werden sie vom Verwaltungsgericht ohnehin berücksichtigt. Die darüber hinausgehenden Beweisanträge werden in der Folge bei den jeweils relevanten Sachverhaltsfeststellungen behandelt.
5.
5.1 Nach § 29 Abs. 5 Ziff. 5 UniG ist der Universitätsrat zuständig für den Erlass der Promotionsverordnungen der Fakultäten. Gestützt hierauf erliess der Universitätsrat die Promotionsverordnung über das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 15. Dezember 2008 (PromV WWF-I, LS 415.423.23).
5.2 Nach § 8 Abs. 4 PromV WWF-I erfolgt die Zulassung zum Doktorat auf Bewerbung und es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Für Studierende, die einen Masterabschluss vorweisen können, ist unter anderem Voraussetzung für die Zulassung, dass eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs sich bereit erklärt, die Dissertation der Bewerberin oder des Bewerbers als Referentin oder Referent zu betreuen (§ 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 PromV WWF-I). Nach § 12 Abs. 1 PromV WWF-I kann der Doktoratsausschuss die Zulassung einer Doktorandin oder eines Doktoranden zum Doktorat widerrufen, wenn erhebliche Gründe vorliegen, die den Erfolg des Doktorats als in hohem Mass unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Doktorandin bzw. der Doktorand ist vorgängig anzuhören (§ 12 Abs. 3 PromV WWF-I). Ein Widerruf der Zulassung bedeutet, dass die Doktorandin oder der Doktorand das Doktorat an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät abbrechen muss, wobei es ihr oder ihm freisteht, später erneut um Zulassung zum Doktorat zu ersuchen (vgl. § 12 Abs. 4 PromV WWF-I).
5.3 Die Zuständigkeit für den Widerrufsentscheid liegt damit beim Doktoratsausschuss. Die Ausgangsverfügung vom 13. Februar 2025 wurde zwar unter dem Briefkopf des Dekanats der Beschwerdegegnerin ausgefertigt, nur von der Vorsitzenden des Doktoratsausschusses unterschrieben und enthält kein Rubrum, in dem die mitwirkenden Personen genannt wären. Dennoch bestehen angesichts der in der Verfügung gewählten Formulierungen ("Der Doktoratsausschuss erlässt hiermit […] eine Verfügung über den Widerruf Ihrer Zulassung") sowie der im Rekursverfahren von einem weiteren Mitglied des Doktoratsausschusses eingereichten Bestätigung keine Zweifel daran, dass der Entscheid vom Gesamtgremium gefasst wurde. Auch die Zusammensetzung war entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers korrekt: Prof. Dr. D, welcher nach Meinung des Beschwerdeführers "vom Entscheid ausgeschlossen wurde", war zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügung nicht Teil der Kommission, sondern ersetzte lediglich ab dem 1. Februar 2026 und damit zeitlich deutlich nach dem relevanten Zeitpunkt vorübergehend Prof. Dr. E während dessen Forschungssemester. Die Ausgangsverfügung ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden und es müssen keine weiteren Beweismittel zu dieser Frage abgenommen werden. Entsprechend war auch die Vorinstanz nicht gehalten, diesbezüglich noch weitere Abklärungen anzustellen.
5.4 Zu klären bleibt daher nur, ob der Doktoratsausschuss der Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Erfolg des Doktorats des Beschwerdeführers im Sinn von § 12 Abs. 1 PromV WWF-I in hohem Mass unwahrscheinlich scheint, und daher dessen Zulassung zum Doktorat widerrief.
5.4.1 § 12 Abs. 2 PromV WWF-I, der beispielhaft ("Solche Gründe liegen insbesondere vor […]") zwei mögliche Gründe für eine solche fehlende Erfolgsaussicht nennt, bezieht sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – nur auf die akademischen Leistungen der betreffenden Doktorandin oder des betreffenden Doktoranden. Das schliesst aber nicht aus, dass sich auch aus anderen, ausserhalb der akademischen Leistungen des Doktoranden liegenden Umständen Gründe ergeben können, die den Erfolg des Doktorats als in hohem Mass unwahrscheinlich scheinen lassen. So ist festzuhalten, dass es zur Abnahme der Dissertation bei der Beschwerdegegnerin notwendig ist, dass die Referentin oder der Referent und die Korreferentin oder der Korreferent die Dissertation beurteilen (§ 37 Abs. 1 PromV WWF-I). Fehlt es an einer Referentin oder einem Referenten, kann entsprechend die Dissertation auch nicht abgenommen werden.
5.4.2 Es ergibt sich aus den Akten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem ihn betreuenden Referenten erheblich zerrüttet ist, zumal beide Strafanzeige gegen den jeweils anderen gestellt haben. Dass bei dieser Ausgangslage keine Fortsetzung des Doktorats unter Betreuung des bisherigen Referenten und insbesondere auch keine Beurteilung der Dissertation durch diesen mehr möglich ist, liegt auf der Hand. Ein intaktes Vertrauensverhältnis sowie eine funktionierende Gesprächskultur und Kommunikation zwischen Doktoranden und Referenten sind ebenso unabdingbar für den erfolgreichen Abschluss eines Doktorats wie die fachlichen und intellektuellen Fähigkeiten des Doktoranden (vgl. BVGr, 12. Mai 2015, A-7014/2014, E. 3.4.3). Da sämtliche übrigen angefragten Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs Informatik der Beschwerdegegnerin eine Betreuung des Beschwerdeführers ablehnen, gibt es soweit ersichtlich keinen Referenten, der dessen Dissertation beurteilen könnte. Die einzige vom Beschwerdeführer vorgelegte Zusage zur Betreuung wurde von einem Titularprofessor ausgestellt. Dieser wies in der Zusage schon selbst darauf hin, dass er eine Betreuung nur übernehmen könne, sofern die Regularien der Beschwerdegegnerin dies überhaupt erlaubten. Dies ist jedoch nicht der Fall: Titularprofessoren haben nur diejenigen Aufgaben, die ihnen von den Fakultäten zugewiesen werden (vgl. § 3 Abs. 4 der Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 [LS 415.24]). Die Rechtsgrundlagen der Beschwerdegegnerin sehen aber keine Kompetenz der Titularprofessoren zur Betreuung von Dissertationsprojekten vor. Ebenso wenig sehen die Rechtsgrundlagen den Beizug einer Person von ausserhalb der Universität Zürich als Referentin oder Referent vor, wie dies der Beschwerdeführer ebenfalls als mögliche Lösung vorschlägt. Vielmehr verlangt § 13 PromV WWF-I (anders als § 14 für die Koreferentin oder den Koreferenten) explizit, dass es sich bei der Referentin oder dem Referenten um "eine Professorin oder einen Professor des Lehrbereichs" handeln muss, womit nur die ordentlichen Professorinnen und Professoren des Instituts gemeint sind.
Bei dieser Ausgangslage ist der Abschluss des Doktorats des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Damit sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zum Doktoratsstudium erfüllt.
5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihm einen Referenten oder eine Referentin zu stellen, geht er fehl. Zwar kann der Wortlaut von § 13 Abs. 1 PromV WWF-I (wonach mit der Aufnahme in die Doktoratsstufe des Doktorats eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs bestimmt wird, welche oder welcher die Dissertation der Doktorandin oder des Doktoranden als Referentin oder Referent betreut) so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Verpflichtung haben könnte. In systematischer Hinsicht sind aber auch die Bestimmungen von § 8 Abs. 4 PromV WWF-I, wonach es keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Doktorat gibt, sowie diejenige von § 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 PromV WWF-I, wonach es Voraussetzung der Zulassung zum Doktorat ist, dass sich eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs zur Betreuung der Dissertation als Referentin oder Referent bereit erklärt, zu berücksichtigen. Daraus ist abzuleiten, dass § 13 Abs. 1 PromV WWF-I lediglich vorschreibt, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Doktoratsstufe diejenige Person, welche sich zur Betreuung der Dissertation bereit erklärte, offiziell als Referentin oder Referent bestimmt wird. Ein Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin eine Referentin oder einen Referenten zur Verfügung stellt, lässt sich hieraus nicht ableiten. Inwieweit die Fakultät sicherzustellen hat, dass die Professorinnen und Professoren ihren Entscheid nach § 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 PromV WWF-I nach pflichtgemässem Ermessen treffen bzw. insgesamt ein sachlich begründeter Entscheid resultiert, braucht hier nicht vertieft zu werden.
5.4.4 Mangels eines Rechtsanspruchs auf Zulassung zum Doktorat spielt es auch keine Rolle, aus welchen Gründen es zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses mit dem bisherigen Referenten bzw. zu der Situation kam, in welcher sich kein Ersatzreferent für die Betreuung der Dissertation des Beschwerdeführers mehr finden liess (vgl. auch BVGr, 12. Mai 2015, A-7014/2014, E. 3.4.3). Entsprechend muss nicht näher geklärt werden, ob dies Folge von Mobbing, Belästigung, Diskriminierung, Retaliation oder eine Verletzung der Fürsorgepflicht (wie der Beschwerdeführer geltend macht) oder Folge eines unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers (wie die Beschwerdegegnerin geltend macht) war. Daher müssen bezüglich des zugrunde liegenden Konflikts zwischen den Parteien auch keine weiteren Beweise erhoben werden und sind die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers abzulehnen. Bei dieser Ausgangslage ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darin zu erblicken, dass die Vorinstanz keine weiteren Beweise abnahm.
5.4.5 Der Entscheid des Doktoratsausschusses der Beschwerdegegnerin ist schliesslich verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) und verstösst weder gegen Treu und Glauben noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Das Verwaltungsgericht hat in der Vergangenheit festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Doktorandin bzw. einen Doktoranden, der oder die mit dem Dissertationsprojekt bereits weit fortgeschritten ist, dabei unterstützen muss, eine neue Betreuung zu finden, wenn die bisherige Betreuungsperson nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00706, E. 3.3). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, eine "kumulative Dissertation" und keine Monografie zu verfassen (vgl. Ziff. 8.1.2 der Doktoratsordnung für das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 28. September 2016 [DokO WWF-I, abrufbar unter www.oec.uzh.ch > Studium > Reglemente]). Entsprechend sind die während des bisherigen Doktoratsstudiums bereits verfassten und publizierten Arbeiten des Beschwerdeführers auch bei einem allfälligen Wechsel an eine andere Universität nicht wertlos und relativiert sich daher das Interesse des Beschwerdeführers zur Fortsetzung des Doktorats bei der Beschwerdegegnerin zumindest teilweise. Ferner war zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung des Beschwerdeführers zum Doktorat noch nicht einmal dessen Forschungsvorschlag bewilligt worden, sodass allenfalls schon mit Blick auf die Dissertation geleistete Arbeiten auf das eigene Risiko des Beschwerdeführers erfolgten (vgl. hierzu auch Ziff. 8.2 DokO WWF-I, wonach eine Ablehnung des Forschungsvorschlags auch zum Widerruf der Zulassung zum Doktorat führen kann). Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst zahlreiche Professorinnen und Professoren kontaktierte, die allesamt seine Anfrage zur Übernahme der Betreuung ablehnten. Dass die Beschwerdegegnerin diese aktiv dazu anhielt, die Anfragen des Beschwerdeführers abzulehnen, wie dieser behauptete, ergibt sich sodann nicht aus den Akten. Zwar verwendeten die Professorinnen und Professoren für die Absage teilweise die gleiche E-Mail-Vorlage. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch überzeugend dargelegt, dass diese Vorlage nur als Formulierungsvorschlag vom Dekanat zur Verfügung gestellt wurde und gleichzeitig explizit darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche Professorinnen und Professoren in der Entscheidung der Übernahme der Betreuung des Doktorats des Beschwerdeführers frei seien. Ferner erhielt der Beschwerdeführer auch Absagen, die individuell formuliert waren. Bei dieser Ausgangslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine aktivere Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bei der Suche nach einer neuen Betreuung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, zumal der Beschwerdeführer ein sehr spezifisches Dissertationsthema bearbeitet, zu dem offenbar ausserhalb des Lehrstuhls seines bisherigen Betreuers kaum Expertise in der Professorenschaft vorhanden ist.
Was schliesslich den Konflikt mit dem bisherigen Betreuer betrifft, hat die Beschwerdegegnerin belegt, dass verschiedene Versuche zur Mediation unternommen wurden, die scheiterten. Dies lässt sich mit Blick auf die Akten wohl zumindest teilweise durch die unklare Zuständigkeitsordnung bei der Beschwerdegegnerin erklären, was zu Missverständnissen mit dem Beschwerdeführer führte. Jedoch mangelte es am Beschwerdeführer auch an Bereitschaft, eine nachhaltige und einvernehmliche Lösung des Problems zu finden, was im Übrigen auch durch die zahlreichen Strafanzeigen gegen verschiedene bei der Beschwerdegegnerin tätige Personen ausgewiesen ist. So trägt er am Scheitern der Mediationsbemühungen eine Mitschuld.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Das vorliegende Verfahren verursachte dem Gericht aufgrund der (wohl mit künstlicher Intelligenz generierten) übermässig weitschweifigen und mit dutzenden Anträgen versehenen Eingaben des Beschwerdeführers übermässigen Aufwand, weshalb die Gerichtskosten gegenüber den üblichen Ansätzen entsprechend zu erhöhen sind (vgl. § 2 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.3 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen; an die diesbezügliche Mitwirkungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38).
6.4 Aus den Akten des Rekursverfahrens ergibt sich, dass Beschwerdeführer im Jahr 2025 eine Erwerbstätigkeit aufnahm, mit der er bis Ende des Jahres einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 7'000.- erwirtschaftete. Wie sich die Erwerbssituation nach diesem Zeitpunkt entwickelte und insbesondere auch aussagekräftige Belege zur aktuellen Vermögenssituation des Beschwerdeführers ergeben sich indes nicht aus den Akten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren keine weiteren Belege diesbezüglich ins Recht gelegt und nicht belegt, dass es sich bei der genannten Anstellung um eine befristete Anstellung gehandelt haben soll. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Mittellosigkeit ist damit nicht erstellt, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Überdies ist die vorliegende Beschwerde auch als aussichtslos zu qualifizieren.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 3'095.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.