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Geschäftsnummer: VB.2026.00118 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Eingrenzung (GI250229-L)
Zweijährige Eingrenzung. Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Verfügung des Migrationsamtes (E. 2). Eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist vorliegend grundsätzlich möglich (E. 3.4). Verhältnismässigkeit der Eingrenzung (E. 4). Eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist nicht möglich. Solange sich der Beschwerdeführer jedoch nicht nachweislich vergeblich um Reisepapiere bemüht hat, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die freiwillige Ausreise nach Eritrea sei nicht möglich (E. 4.2.2 f.). Es besteht mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein nicht nur geringes öffentliches Interesse an seiner Eingrenzung. Das öffentliche Interesse ist aber aufgrund der annähernd fünf Jahre zurückliegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines seitherigen Wohlverhaltens zu relativieren (E. 4.3.2). Auf dem eingegrenzten Gebiet kann der Beschwerdeführer in angemessener Weise seine elementaren Lebensbedürfnisse befriedigen. Die öffentlichen Interessen an der Eingrenzung überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an uneingeschränkter Bewegungsfreiheit (E. 4.3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Eingrenzung mit der Begründung, sie verhindere die Wahrnehmung seiner familiären Verpflichtungen sowie den Kontakt zu seinem Sohn. Er beruft sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK (E. 4.4). Auch Personen ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, können sich auf den Schutz des Privat- bzw. des Familienlebens berufen, wobei aber in den konkreten Fällen die öffentlichen Interessen am Vollzug negativer asylrechtlicher Entscheide dennoch als überwiegend gewertet wurden. Die familiären Interessen sind sodann im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (E. 4.4.1). Es kann von einer mit einer Eingrenzung belegten Person zwar grundsätzlich verlangt werden, dass sie die Familie im eingegrenzten Gebiet oder mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung trifft. Vorliegend finden sich jedoch hinreichende Anhaltspunkte, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn eine enge, gelebte Beziehung besteht bzw. bestanden hat. Mit Blick auf die familiären Verhältnisse und das für die natürliche (kognitive) Entwicklung elementar wichtige Alter seines Kindes wiegt die Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf für den Beschwerdeführer sehr erheblich. Zudem wird die Erreichung des Zwecks der Eingrenzung, den Verbleib des Beschwerdeführers zu kontrollieren sowie seine spontane Ausreise zu fördern, durch eine geringfügige Erweiterung des Rayons zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Sohn nicht erheblich gemindert und die öffentlichen Interessen sind immer noch hinreichend gewahrt. Somit überwiegen in örtlicher Hinsicht die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Ausweitung des Rayons die öffentlichen Interessen an der Beschränkung des Rayons auf die Gemeinde Urdorf. Die Eingrenzung des Beschwerdeführers – nur – auf die Gemeinde Urdorf ist damit als unzumutbar und unverhältnismässig zu qualifizieren (E. 4.4.3). Die zweijährige Dauer der Eingrenzung entspricht bei ausländerrechtlichen Eingrenzungen der Praxis (E. 4.4.4). Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Grösse des Rayons als begründet und ist insoweit gutzuheissen (E. 4.5). Teilweise Gutheissung.
Stichworte: ACHTUNG DES PRIVAT- UND FAMILIENLEBENS EINGRENZUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AIG
Rechtsnormen: Art. 74 Abs. I AIG Art. 13 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2026.00118
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Mai 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eingrenzung (GI250229-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 2. September 2025 gegen A eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde D an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons spätestens fünf Arbeitstage im Voraus beim Migrationsamt des Kantons Zürich schriftlich einzuholen seien.
II.
Am 6. Oktober 2025 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte die Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2026 ab.
III.
A erhob am 25. Februar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2026 und der Eingrenzung. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch B.
Am 3. März 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung; ebenso das Migrationsamt mit Schreiben vom 25. März 2026.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zuständig. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, das Migrationsamt habe mit der Eingrenzungsverfügung vom 2. September 2025 die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt. Das Migrationsamt habe sich nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip auseinandergesetzt, die Prüfung milderer Massnahmen unterlassen sowie die Auswirkungen der Massnahme auf das grundrechtlich geschützte Familienleben des Beschwerdeführers ignoriert.
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 17. August 2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (Gerold Steinmann/Benjamin D Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich 2023, Art. 29 N. 65; zum Ganzen: VGr, 20. Juni 2025, VB.2025.00295, E. 3.2).
2.3 Das Zwangsmassnahmengericht erwog zu Recht, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Verfügung vom 2. September 2025 die Begründungspflicht verletzt haben sollte. Die Verfügung sei über drei Seiten begründet und decke sämtliche wesentlichen Punkte ab. Gestützt darauf habe sich der Beschwerdeführer auch ohne Weiteres über die Tragweite des Entscheids im Klaren sein müssen. Zudem sei es möglich gewesen, den Entscheid des Migrationsamtes sachgerecht vor dem Zwangsmassnahmengericht anzufechten (angefochtener Entscheid, E. 2.3).
Die Verfügung vom 2. September 2025 geht auf S. 4/5 insbesondere auf die durch den Beschwerdeführer gerügte Verhältnismässigkeitsprüfung ein. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zur geplanten Eingrenzung vom 17. Juli 2025 lediglich Ausführungen zur mutmasslich verletzten Bewegungsfreiheit, jedoch noch nicht zum Anspruch auf Familienleben gemacht hat, war es für das Migrationsamt nicht ohne Weiteres eindeutig, dass dazu ebenfalls noch Ausführungen zu machen gewesen wären. Mit seinen Ausführungen legte das Migrationsamt jedenfalls die Überlegungen dar, von denen es sich bei seinem Entscheid leiten liess. Der Beschwerdeführer erkannte dessen Tragweite und konnte diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch das Migrationsamt ist nicht auszumachen. Entsprechend sind auch die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts korrekt.
3.
3.1 Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 2. September 2025 gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde D an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.
3.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.
Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann dieselbe Anordnung erfolgen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.
3.3 Der 1996 geborene Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und reichte am 24. September 2015 ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. März 2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und beauftragte den Kanton Thurgau damit. Die Verfügung des SEM vom 5. März 2018 wurde am 5. Oktober 2018 rechtskräftig. Auf ein Gesuch um Wechsel in den Kanton Zürich trat das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 nicht ein.
3.4 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben und im Umfang von 12 Monaten abzüglich durch Haft erstandener 348 Tage vollzogen wurde. Sodann wurde der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für sieben Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Mai 2025, welches rechtskräftig wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Jahre 2025 vom Kanton Thurgau in den Kanton Zürich umplatziert, da der Kanton Zürich für den Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig ist.
3.5 Es liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid bzw. eine rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG vor. Damit ist eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich möglich, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, und braucht nicht beurteilt zu werden, ob die Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auch zulässig ist (vgl. VGr, VB.2025.00165, 19. Juni 2025, E. 2.4). Auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist somit in dieser Hinsicht nicht weiter einzugehen. Sie ist jedoch im Rahmen der Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant (vgl. E. 4.3 hiernach).
4.
4.1 Die Eingrenzung muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
4.2
4.2.1 Der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG liegt darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie deren Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 74 AIG N. 6). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen befolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).
4.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea unbestrittenermassen nicht möglich sei, weshalb zu prüfen sei, ob eine freiwillige Ausreise möglich sei. In seiner langjährigen Praxis halte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sowohl die Papierbeschaffung als auch die freiwillige Ausreise trotz eines allfälligen "letter of regret" weder unzumutbar noch unmöglich seien. Es müsse jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Infolge fehlender Mitwirkung bzw. Bemühungen des Beschwerdeführers sei vorliegend nicht aktenkundig, dass dieser bei seiner Rückkehr nach Eritrea tatsächlich einen Reuebrief zu unterzeichnen hätte. Solange sich der Beschwerdeführer nicht vergeblich um Reisepapiere bemüht habe und nicht bekannt sei, ob die eritreischen Behörden eine Unterzeichnung des Dokuments einforderten, sei nicht von vornherein von einer Unzumutbarkeit der Papierbeschaffung oder von einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen (angefochtener Entscheid, E. IV. 2.3).
Obschon der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten unbestrittenermassen mittellos sei, könne nicht von einer gänzlichen Mittellosigkeit gesprochen werden. So lasse der Beschwerdeführer selbst ausführen, Gelder von der Nothilfe zu erhalten, und er habe zuvor aufgrund seines Aufenthaltes im Strafvollzug ein Pekulium erhalten. Zum Betrag einer allfällig zu entrichtenden 2%-Steuer seien derzeit keine Angaben vorhanden. Es sei indes nicht davon auszugehen, dass eine entsprechende Entrichtung die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers verunmögliche (angefochtener Entscheid, E. IV. 2.4).
Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer nie selbst um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht habe. Im Gegenteil habe er mehrfach kundgetan, dass er überhaupt nicht gewillt sei, aus der Schweiz auszureisen. Dennoch könne nicht angenommen werden, dass eine freiwillige Ausreise unmöglich sei, was auch das Obergericht des Kantons Zürich bestätige. Im Übrigen sei erst dann von einer Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen, wenn nachweislich erfolglose Bemühungen unternommen worden seien. Nach dem Gesagten sei weiterhin davon auszugehen, dass die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers nach Eritrea objektiv möglich sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Massnahme der Eingrenzung zum aktuellen Zeitpunkt als geeignet, um den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, seiner Ausreisepflicht nachzukommen (angefochtener Entscheid, E. IV. 2.5).
4.2.3 Die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts hinsichtlich der Rückkehr nach Eritrea entsprechen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt VGr, 29. September 2025, VB.2025.00559, E. 4.3). Wie das Zwangsmassnahmengericht zudem zutreffend ausführt, ist die Situation des Beschwerdeführers vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2020 (2C_200/2020) zugrunde lag. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Bezahlung der 2%-Steuer nicht vor, dass er versucht hätte, Reisepapiere zu beschaffen, diese Beschaffung jedoch an der Bezahlung der 2%-Steuer gescheitert sei. Solange sich der Beschwerdeführer nicht nachweislich vergeblich um Reisepapiere bemüht hat, kann vorliegend – im Rahmen der Beurteilung einer Eingrenzung – nicht davon ausgegangen werden, die freiwillige Ausreise sei nicht möglich (vgl. BGr, 25. März 2020, 2C_200/2020, E. 5.3.2; VGr, VB.2025.00559, 29. September 2025, E. 4.3.5).
4.3
4.3.1 Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist sodann zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; ferner VGr, 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen von bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3).
4.3.2 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit eine Eingrenzung auf das Gebiet – nur – einer Gemeinde grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse an der Eingrenzung in solchen Fällen vergleichsweise schwer wiegt (VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00501, E. 3.2.5; 5. April 2018, VB.2018.00001, E. 3.4.1; 27. Februar 2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4). Dabei spielt es für das öffentliche Interesse keine Rolle, ob die Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b AIG verfügt wurde. Durch die Straffälligkeit wird in beiden Fällen grundsätzlich ein schwer wiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung generiert. Der Beschwerdeführer wurde von 2018 bis Mai 2023 neben mehrfacher ausländerrechtlicher Delikte insbesondere des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Insgesamt besteht mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein nicht nur geringes öffentliches Interesse an seiner Eingrenzung. Das öffentliche Interesse ist aber wiederum aufgrund der annähernd fünf Jahre zurückliegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines seitherigen Wohlverhaltens zu relativieren. Im Kontakt mit den Behörden war er zudem offenbar in der Regel problemlos erreichbar. Bei den Thurgauer Behörden hat er sich regelmässig, meist zweimal wöchentlich gemeldet und sich nach Post erkundigt. Zudem ist er vor Ort erschienen, sobald dies von ihm verlangt wurde.
4.3.3 Bei der Gemeinde D handelt es sich bei einer Gemeindefläche von 7,58 km2 mit über 10'000 Einwohnern nicht um eine kleine Gemeinde. Angesichts dieser Verhältnisse, die dem Beschwerdeführer die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse zweifellos erlauben, ist der Eingriff in seine Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht als besonders gross zu erachten (vgl. VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 3.5.2). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, welche Grundbedürfnisse nicht auch auf dem Gebiet der Gemeinde D erfüllt werden könnten. So ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumuten, seine sozialen allgemeinen Kontakte auch in D oder mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung zu pflegen. Die öffentlichen Interessen an der Eingrenzung überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an uneingeschränkter Bewegungsfreiheit.
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Eingrenzung mit der Begründung, sie verhindere die Wahrnehmung seiner familiären Verpflichtungen sowie den Kontakt zu seinem Sohn. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK und macht dabei geltend, ein vierjähriges Kind bedürfe einer stabilen, unbelasteten Interaktion mit seinem Vater, die in der künstlich geschaffenen Enge einer fremden Gemeinde ohne Bezug zum gewohnten sozialen Umfeld des Kindes massiv beeinträchtigt werde.
4.4.1 Auch Personen ohne (gefestigtes) Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, können sich auf den Schutz des Privat- bzw. des Familienlebens berufen, wobei aber in den konkreten Fällen die öffentlichen Interessen am Vollzug negativer asylrechtlicher Entscheide dennoch als überwiegend gewertet wurden (BGr, 17. Januar 2020, 2C_701/2019, E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 138 I 246 E. 3.3; BGr, 14. Juni 2018, 2C_828/2018, E. 4.4). Die familiären Interessen sind sodann im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (VGr, 19. Juni 2025, VB.2025.00165, E. 3.5.1; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4).
4.4.2 Die Vorinstanz erwog in dieser Hinsicht, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, auch seine familiären Kontakte innerhalb der Gemeinde D zu pflegen. Dies könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass die Kindsmutter das Kind für den regelmässigen Kontakt in die Gemeinde D begleite. Der Kontakt zu seinem Kind werde dem Beschwerdeführer durch die Eingrenzung nicht verunmöglicht (angefochtener Entscheid, E. IV. 2.9).
4.4.3 Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer mit einer Eingrenzung belegten Person zwar grundsätzlich verlangt werden, dass sie die Familie im eingegrenzten Gebiet oder mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung trifft (VGr, 19. Juni 2025, VB.2025.00165, E. 3.5.3; 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.1). Im vorliegenden Verfahren finden sich jedoch hinreichende Anhaltspunkte in den Unterlagen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem mittlerweile fünfjährigen Sohn eine enge, gelebte Beziehung besteht bzw. in der Vergangenheit bestanden hat: Es gibt Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bis mindestens Ende 2023 bzw. bis im Jahre 2025 bei der Kindsmutter und seinem Sohn gewohnt hat bzw. sich regelmässig in der Wohnung der Kindsmutter aufgehalten hat.
Nach eigenen Angaben teilen sich die Eltern die elterliche Sorge und ziehen den Sohn gemeinsam auf. Der Beschwerdeführer pfleg(t)e auch zu den zwei älteren Kindern der Kindsmutter eine enge Beziehung. Er habe so viel Zeit wie möglich bei seinem Sohn und seiner Partnerin in Zürich verbracht, um den Sohn zu betreuen und die Partnerin im Haushalt zu unterstützen; es sei unabdingbar, dass er in Zürich seine väterlichen Pflichten wahrnehme. Er und sein Sohn hätten eine sehr innige Beziehung und er übernehme auch diverse Betreuungsaufgaben. Dies wurde auch durch die Mutter des Kindes sowie durch die Kinderkrippe C bestätigt.
Der Beschwerdeführer ist im Rückkehrzentrum D untergebracht. Diese unterirdische Anlage liegt abseits des Dorfes in einem Waldstück neben der Autobahn und dem Verkehrsstützpunkt der Kantonspolizei sowie dem Werkhof A4. Es ist offensichtlich, dass diese Unterkunft und der dortige Aussenraum keine kindergerechte Umgebung darstellen und für Kontakte des Beschwerdeführers mit seinem fünfjährigen Sohn ungeeignet sind. Öffentlich zugängliche Orte in der Gemeinde D, die kostenlos oder günstig überhaupt ganzjährig und bei jeder Witterung zur Verfügung stehen, sind aufgrund von fehlender Privatsphäre sodann weniger geeignet zur Pflege der Eltern-Kind-Beziehung (vgl. VGr, 19. Juni 2025, VB.2025.00165, E. 3.5.3; 20. Juli 2022, VB.2022.00271, E. 3.3).
Mit Blick auf diese familiären Verhältnisse und dabei insbesondere auf das für die natürliche (kognitive) Entwicklung elementar wichtige Alter seines im Stadtzürcher Kreis 01 lebenden Kindes wiegt die Eingrenzung auf die Gemeinde D für den Beschwerdeführer sehr erheblich. Zudem wird die Erreichung des Zwecks der Eingrenzung, den Verbleib des Beschwerdeführers zu kontrollieren sowie seine spontane Ausreise zu fördern (vgl. E. 4.2.1 hiervor), durch eine geringfügige Erweiterung des Rayons zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Sohn nicht erheblich gemindert und die öffentlichen Interessen sind immer noch hinreichend gewahrt. Somit überwiegen in örtlicher Hinsicht die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Ausweitung des Rayons die öffentlichen Interessen an der Beschränkung des Rayons auf die Gemeinde D (zu diesen oben E. 4.3). Die Eingrenzung des Beschwerdeführers – nur – auf die Gemeinde D ist damit als unzumutbar und unverhältnismässig zu qualifizieren.
4.4.4 Die zweijährige Dauer der Eingrenzung schliesslich entspricht bei ausländerrechtlichen Eingrenzungen der Praxis (vgl. E. 4.3.1 hiervor; VGr, 30. April 2018, VB.2017.00117; 5. April 2018, VB.2018.00001). Sodann entspricht es der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Meldepflichten grundsätzlich keine geeigneten Ersatzmassnahmen für Eingrenzungen darstellen (VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00501, E. 3.2.4; 7. November 2019, VB.2019.00116, E. 2.5.1; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.3). Demgemäss liegen – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine milderen Mittel zur Eingrenzung vor.
4.5 Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Grösse des Rayons als begründet und ist insoweit gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Eingrenzungsverfügung vom 2. September 2025 ist dahingehend zu ergänzen, dass der Rayon um den Stadtzürcher Kreis 01 zu erweitern ist und dem Beschwerdeführer die direkte An- und Wegreise aus der Gemeinde D durch das übrige Gebiet des Kantons Zürich ohne vorgängige Bewilligung zum Besuch seines Kindes zu erlauben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien teilweise unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben. Der prozessuale Antrag um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer nicht überwiegend obsiegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des Beschwerdeführers ist angesichts seiner fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Soweit ersichtlich, handelt es sich bei seinem Rechtsvertreter B nicht um einen im Schweizerischen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt. Nachdem die unentgeltliche Rechtsvertretung aber auch durch eine nichtanwaltliche, hinreichend rechtskundige Person zulässig ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 105), ist dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von B zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2026 sowie Änderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. September 2025 wird das Gebiet des Eingrenzungsrayons um den Stadtzürcher Kreis 01 erweitert und dem Beschwerdeführer wird ohne vorgängige Bewilligung die direkte An- und Wegreise aus der Gemeinde D über das übrige Gebiet des Kantons Zürich zum Besuch seines Kindes erlaubt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).