Gesuch um Akteneinsicht (Nichteintreten) | [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein; zuvor hatte sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil er den Nachweis seiner Mittellosigkeit nicht erbracht habe.] Bei der Frage des Bestehens einer ehelichen Unterhaltspflicht handelt es sich um eine materiellrechtliche (Vor-)Frage, die separat anzuknüpfen und hier mit Blick auf den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Auch ohne eine entsprechende Rechtspflicht können eine tatsächliche gemeinsame Haushaltsführung oder effektive Leistungen eines Ehegatten an den anderen ausserhalb einer solchen allerdings im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege bedürftigkeitsmindernd wirken. Nach Aufforderung der Vorinstanz, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und namentlich zu allfälligen Unterstützungsleistungen seiner Ehefrau einzureichen, durfte es der Beschwerdeführer deshalb nicht dabei belassen, darauf hinzuweisen, dass er von der Einreichung einer Steuererklärung befreit sei, er und seine Ehefrau den Güterstand der Gütertrennung nach italienischem Recht vereinbart hätten und seine Ehefrau nicht bereit sei, die Kosten des von ihm geführten Verfahrens zu übernehmen (zum Ganzen E. 2.4). Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung.
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Geschäftsnummer: VB.2026.00093 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Gesuch um Akteneinsicht (Nichteintreten)
[Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein; zuvor hatte sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil er den Nachweis seiner Mittellosigkeit nicht erbracht habe.] Bei der Frage des Bestehens einer ehelichen Unterhaltspflicht handelt es sich um eine materiellrechtliche (Vor-)Frage, die separat anzuknüpfen und hier mit Blick auf den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Auch ohne eine entsprechende Rechtspflicht können eine tatsächliche gemeinsame Haushaltsführung oder effektive Leistungen eines Ehegatten an den anderen ausserhalb einer solchen allerdings im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege bedürftigkeitsmindernd wirken. Nach Aufforderung der Vorinstanz, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und namentlich zu allfälligen Unterstützungsleistungen seiner Ehefrau einzureichen, durfte es der Beschwerdeführer deshalb nicht dabei belassen, darauf hinzuweisen, dass er von der Einreichung einer Steuererklärung befreit sei, er und seine Ehefrau den Güterstand der Gütertrennung nach italienischem Recht vereinbart hätten und seine Ehefrau nicht bereit sei, die Kosten des von ihm geführten Verfahrens zu übernehmen (zum Ganzen E. 2.4). Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung.
A hat seiner minderjährigen Tochter Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, für die das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) auf Gesuch der Kindsmutter hin Inkassohilfe leistet. Er ersuchte das AJB am 23. April 2025 um Zugang zu allen ihn betreffenden Dokumenten. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 wies das AJB dieses Gesuch teilweise ab.
II.
Hiergegen erhob A Rekurs an die Bildungsdirektion. Nachdem ihn diese mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wegen Wohnsitzes im Ausland zu einem Kostenvorschuss von Fr. 800.verpflichtet hatte, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 forderte die Bildungsdirektion weitere Unterlagen ein, namentlich Angaben über die Unterstützungsleistungen der Ehefrau. Nach Einsicht in die hierauf erhaltenen Unterlagen wies sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 trat sie mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Gegen diese Verfügung erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die "vollständige Akteneinsicht", eventualiter die Rückweisung der Sache an die Bildungsdirektion. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
Nach Beizug der Akten der Bildungsdirektion befreite das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2026 A von der Kostenvorschusspflicht. Mit Eingaben vom 25. Februar bzw. vom 18. März 2026 verzichteten das AJB und die Bildungsdirektion auf Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Bildungsdirektion zuständig (§ 19 Abs. 3 und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Der Rekursentscheid vom 28. Januar 2026 kann als Anordnung, die das Verfahren abschliesst, gemäss § 19a Abs. 1 VRG angefochten werden. Bei der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2025, mit der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gemäss § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Nach dieser Regelung wäre der Beschwerdeführer zwar legitimiert gewesen, diese Zwischenverfügung selbständig anzufechten; er musste von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen und kann die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit den Zwischenentscheid noch mit Beschwerde gegen den Endentscheid im Rekursverfahren anfechten (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG; vgl. BGr, 25. August 2023, 1C_196/2023, E. 1).
1.3 Die Beschwerde wurde am 9. Februar 2026 der italienischen Post übergeben. Massgeblich für die Fristwahrung ist unter diesen Umständen die Übergabe der Beschwerde an die schweizerische Post (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11 N. 48). Unabhängig davon, wann diese erfolgte, wurde die am 13. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben.
1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2025 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und die eheliche Unterhaltspflicht auch die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in Rechtsstreitigkeiten des anderen Ehegatten umfasse. Der Beschwerdeführer habe das Fehlen der ehelichen Unterhaltspflicht und infolgedessen seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen.
2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Dies bedeutet, dass ihnen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen ist (VGr, 1. Oktober 2020, VB.2020.00560, E. 1.1; Plüss, § 15 N. 22). Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer angesichts seiner – gesamthaft zu betrachtenden – finanziellen Verhältnisse nicht innert angemessener Frist in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.).
Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Ihr obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2; VGr, 18. Dezember 2025, VB.2025.00179, E. 7.2; Plüss, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen haben (Plüss, § 16 N. 39). Gelingt es der gesuchstellenden Person in ihrer ersten Eingabe nicht, die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit der Entscheidinstanz nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Die Behörde ist aber nicht zur umfassenden Abklärung von Amtes wegen verpflichtet (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2 mit Hinweisen).
2.3 Das schweizerische Eherecht sieht eine eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht vor (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Diese geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor und umfasst die Leistung von Prozesskostenvorschüssen; das heisst, der eine Ehegatte ist gehalten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen (BGE 148 III 21 E. 3.1, 146 III 203 E. 6.3, 142 III 36 E. 2.3; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, Basler Kommentar, 2022, Art. 163 ZGB N. 17).
Der Anspruch ergibt sich aus dem materiellen Recht (BGr, 7. März 2022, 5A_716/2021, E. 3; BGE 148 III 21 E. 3.1) und gilt bei jedem Güterstand (Michael Rüegg/Viktor Rüegg, Basler Kommentar, 2025, Art. 117 ZPO [Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272] N. 13; Roland Sarbach, Berner Kommentar, 2026, Art. 117 ZPO N. 34). Folglich haben auch Eheleute, die unter dem Güterstand der Gütertrennung nach Art. 247 ff. ZGB leben, keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bzw. Erlass von Prozesskostenvorschüssen, sofern der Ehegatte bzw. die Ehegattin den betreffenden Betrag leisten kann.
Den Nachweis über die fehlende eheliche Unterstützungspflicht hat die gesuchstellende Person zu erbringen (BGr, 21. Januar 2022, 1C_519/2021, E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.4 Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer in ihrem Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2025 – wie aufgezeigt – entgegen, den "Nachweis der fehlenden ehelichen Unterstützungspflicht" seiner Ehefrau nicht erbracht zu haben, und verweigerte ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Dabei wendet sie Schweizer Recht an, doch liegt in Anbetracht des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bzw. ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Italien ein internationaler Sachverhalt vor, sodass sich die Frage des Bestehens einer allfälligen ehelichen Unterstützungs- und Beistandspflicht unter Umständen gar nicht nach Schweizer Recht beurteilt.
Zwar unterstehen verfahrensrechtliche Fragen grundsätzlich – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Verfahrensbeteiligten – dem Recht des Prozessgerichts (lex fori) und bestimmt Art. 11c des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) unter dem Titel "Unentgeltliche Rechtspflege" explizit, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland die unentgeltliche Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wird wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Bei der Frage des Bestehens einer ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht handelt es sich jedoch nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche (Vor-)Frage, die separat anzuknüpfen und hier mit Blick auf den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach italienischem Recht zu beurteilen ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 IPRG bzw. Art. 49 IPRG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des [Haager] Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [SR 0.211.213.01]). Aus Art. 11c IPRG kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die betreffende Rechtsfrage stets nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre (vgl. auch OGr Zürich, 23. Juli 2020, RE200010, E. 2), normiert diese Bestimmung doch lediglich die bundesgerichtliche Praxis, dass der Wohnsitz (und die Staatsangehörigkeit) ohne Bedeutung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist (Lorenz Droese, Basler Kommentar, 2021, Art. 11c IPRG N. 1; vgl. BGE 120 Ia 217).
Auch ohne eine entsprechende Rechtspflicht können eine tatsächliche gemeinsame Haushaltsführung oder effektive Leistungen eines Ehegatten an den anderen ausserhalb einer solchen allerdings im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege bedürftigkeitsmindernd wirken (vgl. für Konkubinatspartner etwa BGr, 15. Dezember 2008, 9C_859/2008, E. 3.4 mit Hinweisen; ferner BGE 142 III 36 E. 2.3). Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass das italienische Recht eine der schweizerischen Regelung entsprechende eheliche Unterstützungs- und Beistandspflicht kennt, die vom vereinbarten Güterstand unberührt ist (Art. 143 Codice civile [testo del Regio Decreto 16 marzo 1942, n. 262]).
Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau besteht unstreitig eine intakte eheliche Gemeinschaft. Nach Aufforderung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2025, weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und namentlich zu allfälligen Unterstützungsleistungen seiner Ehefrau einzureichen, durfte es der Beschwerdeführer deshalb nicht einfach dabei belassen, darauf hinzuweisen, dass er aufgrund des von ihm deklarierten Einkommens in Italien (2023 bzw. 2024) von der Einreichung einer Steuererklärung befreit (gewesen) sei, er und seine Ehefrau den Güterstand der Gütertrennung nach italienischem Recht (vgl. Art. 215 Codice civile) vereinbart hätten und seine Ehefrau nicht bereit sei, die Kosten des von ihm geführten Verfahrens zu übernehmen. Um der ihm nach § 16 VRG obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nachzukommen, hätte er vielmehr konkret nachweisen müssen, wie hoch das von ihm und seiner Ehefrau (zuletzt) erzielte Einkommen ist bzw. war, über welche Vermögenswerte er und seine Ehefrau verfügen und wie hoch ihre Lebenshaltungskosten aktuell sind bzw. in welchem Umfang sich seine Ehefrau konkret an seinen Lebenshaltungskosten beteiligt, zumal letztere gegenüber der Vorinstanz am 10. November 2025 schriftlich erklärte, dass der Beschwerdeführer in einer Immobilie wohne, die ihr gehöre, ohne Miete bezahlen zu müssen, und sie zudem seine Fahrzeugkosten übernehme sowie bei Bedarf auch seine (Wohnungs-)Nebenkosten. Zu beachten ist ferner, dass die Einkommens- und Vermögenssituation der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person immer in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten – von hier Fr. 800.- – zu setzen und ihre Mittellosigkeit bereits zu verneinen ist, wenn sie in der Lage ist, die zu erwartenden Kosten aus ihrem Vermögen oder ihrem den prozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen.
2.5 Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit (trotz Aufforderung) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen habe, und ist die Kautionierung des Beschwerdeführers wegen Auslandwohnsitzes unter Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Das Verwaltungsgericht hat die Akten der Vorinstanz beigezogen, womit dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde. Einen Antrag auf Einsicht in die Akten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht. Bei seinem Antrag auf "vollständige Akteneinsicht" handelt es sich offensichtlich um den Antrag in der Hauptsache, der bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu behandeln ist.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (Plüss, § 13 N. 63 f.; siehe auch VGr, 28. Mai 2026, VB.2026.00099, E. 4.2).
Mangels Kostenbelastung ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien, an den Beschwerdeführer mittels Publikation von Rubrum und Dispositiv im Amtsblatt des Kantons Zürich; b) die Bildungsdirektion.