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Zürich Verwaltungsgericht 27.01.2026 VB.2026.00022

27. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,673 Wörter·~8 min·17

Zusammenfassung

Gesuch um prozeduralen Aufenthalt/Härtefall | Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, in vertretbarer Weise darzutun, dass ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz besteht und somit dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, wenn sie den Entscheid über ihre Aufenthaltsbewilligung im Ausland abwarten müssen (E. 2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2026.00022   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Gesuch um prozeduralen Aufenthalt/Härtefall

Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, in vertretbarer Weise darzutun, dass ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz besteht und somit dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, wenn sie den Entscheid über ihre Aufenthaltsbewilligung im Ausland abwarten müssen (E. 2). Nichteintreten.

  Stichworte: HÄRTEFALLBEWILLIGUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENVERFÜGUNG

Rechtsnormen: Art. 17 Abs. 1 AIG Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2026.00022

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 27. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Gesuch um prozeduralen Aufenthalt/Härtefall,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1989 geborene Staatsangehörige Äthiopiens, heiratete im Oktober 2018 in Addis Abeba einen (damals) hier niederlassungsberechtigten eritreischen Staatsangehörigen. Am 22. Februar 2020 folgte sie ihrem Ehemann gemeinsam mit ihrem Sohn aus einer früheren Beziehung, B (geboren 2014), in die Schweiz, wo ihnen das Migrationsamt des Kantons Zürich am 4. März 2020 eine zuletzt bis am 21. Februar 2023 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilte.

Mit Eheschutzurteil vom 15. Juni 2022 bewilligte das Bezirksgericht Zürich A und ihrem – seit Dezember 2021 eingebürgerten – Ehemann das Getrenntleben. Seit Anfang Juli 2022 leben die Eheleute an getrennten Adressen und muss A ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Februar 2023 die Aufenthaltsbewilligung von A und B und wies Mutter und Sohn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln wie auch einer Beschwerde ans Bundesgericht war (in der Sache) kein Erfolg beschieden (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00440; BGr, 15. Juli 2025, 2C_331/2024), worauf das Migrationsamt A und B eine neue Ausreisefrist bis am 9. Dezember 2025 ansetzte.

B. Am 25. November 2025 ersuchten A und B das Migrationsamt um eine Härtefallbewilligung; in prozessualer Hinsicht verlangten sie ausserdem, dass ihnen für die Dauer des Bewilligungsverfahrens der Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten bzw. von einem Wegweisungsvollzug abzusehen und A eine Erwerbstätigkeit zu gestatten sei.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 bestätigte das Migrationsamt den Eingang dieses Gesuchs und wies A und B darauf hin, dass ihnen selbiges kein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz und im Schengenraum zu verschaffen vermöchte, nachdem sie rechtskräftig weggewiesen worden seien, und sie sich strafbar machten, wenn sie sich nach dem 9. Dezember 2025 weiterhin in der Schweiz aufhielten und/oder einer Arbeit nachgingen.

II.  

Hiergegen rekurrierten A und B am 8. Dezember 2025 bei der Sicherheitsdirektion mit folgenden Anträgen:

"1. Es sei die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2025 aufzuheben.

2.  Es sei den Rekurrenten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt im Kanton Zürich während der Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Vorinstanz umgehend zu bewilligen und die Vorinstanz anzuweisen, von Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung umgehend abzusehen.

3.  Die Massnahme gemäss Ziff. 2 sei superprovisorisch ohne Anhörung der Vorinstanz anzuordnen.

4.  Es sei der Rekurrentin – ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme – die Berechtigung zu erteilen, während des laufenden Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

5.  Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

6.  Es sei den Rekurrenten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen."

Mit Rekursentscheid vom 10. Dezember 2025 trat die Sicherheitsdirektion auf das Rechtsmittel nicht ein (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B – unter Abweisung von deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den Erwägungen – die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A und B erhoben am 12. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 10. Dezember 2025 und die Ausgangsverfügung des Migrationsamts vom 5. Dezember 2025 aufzuheben und sei ihnen im Sinn einer superprovisorischen Massnahme der Aufenthalt sowie vorsorglich die Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich während des Verfahrens zu gestatten, eventualiter das Migrationsamt anzuweisen, umgehend über das Gesuch um vorsorgliche Massnahme vom 25. November 2025 zu entscheiden, subeventualiter die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen zur Neubeurteilung; darüber hinaus ersuchten A und B um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Januar 2026 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Am 26. Januar 2026 reichte die Rechtsanwältin von A und B eine Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

2.1 Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, weil es sich bei dem angefochtenen Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. Dezember 2025 nicht um eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG handle und damit kein taugliches Anfechtungsobjekt für einen Rekurs vorliege. Diese Auffassung ist abzulehnen. Auch wenn das genannte Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält und das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts (bzw. Anordnung eines Vollzugsstopps) und Bewilligung der Erwerbstätigkeit während der Dauer des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens darin nicht explizit abgewiesen wird, geht daraus unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdegegner dem betreffenden Gesuch bzw. den betreffenden Gesuchen nicht stattgibt und stattdessen den Standpunkt vertritt, dass die Beschwerdeführenden ungeachtet der Hängigkeit des Bewilligungsverfahrens zur Ausreise verpflichtet seien. Materiell kommt dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. Dezember 2025 mithin Verfügungscharakter zu, sodass von einem gültigen Anfechtungsobjekt auszugehen ist.

2.2 Bei dem Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt einer ausländischen Person handelt es sich allerdings um einen Zwischenentscheid (BGr, 9. Mai 2025, 2C_237/2025, E. 2.1). Gleiches gilt bezüglich eines Rechtsmittelentscheids betreffend einen solchen Zwischenentscheid, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der angefochtene Rechtsmittelentscheid – wie vorliegend – auf Nichteintreten lautet (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu § 19a N. 32 mit Hinweisen).

Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch Bertschi, § 19a N. 44 ff. und 48). Die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet dabei nach der Praxis des Bundesgerichts nur dann einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selbst ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. BGr, 9. Mai 2025, 2C_237/2025, E. 3.2, und 12. Juni 2024, 2C_281/2024, E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdegegner widerrief am 8. Februar 2023 die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und wies sie aus der Schweiz weg. Diese Verfügung schützten die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. Juli 2023, das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2024 (VB.2023.00440) und das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2025 (2C_331/2024). Letzteres erwog im Wesentlichen, dass den Beschwerdeführenden weder das Landes- noch das Völkerrecht einen Aufenthaltsanspruch vermittelten, da die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin in der Schweiz keine drei Jahre gelebt worden sei (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), ihre Wiedereingliederung in der Heimat nicht hinreichend stark gefährdet erscheine (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) und weder bei ihr noch beim Beschwerdeführer eine über die normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. intensive Verbindung beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliege, die gemäss Rechtsprechung bei einem rechtmässigen Aufenthalt von weniger als zehn Jahren erforderlich sei, um einen Anspruch gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) zu begründen. Nachdem der Beschwerdeführer mit der Sprache und der Kultur Äthiopiens vertraut sei und zusammen mit der Mutter dorthin ausreisen müsse, verletze die Aufenthaltsbeendigung sodann auch nicht die aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergebende Verpflichtung, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Verfahren beriefen sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zwar vor Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht erneut auf Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK, sie legten jedoch nicht substanziiert dar, inwiefern sich die in diesem Zusammenhang massgeblichen Umstände im Verlauf des letzten halben Jahres derart verändert haben sollten, sodass sie neu über einen (potenziellen) Aufenthaltsanspruch gestützt auf die genannten Bestimmungen verfügen würden (siehe dazu BGr, 9. Mai 2025, 2C_237/2025, E. 3.5; ferner BGr, 20. Oktober 2025, 2C_569/2025, E. 2.4). Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich. Die verfahrensauslösende Eingabe der Beschwerdeführenden an den Beschwerdegegner vom 25. November 2025 ist denn auch (bloss) mit "Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE [Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201]) Härtefallbewilligung" betitelt und die Beschwerdeführenden machen darin nicht geltend, dass ihnen ein Aufenthaltsanspruch zukomme, sondern ersuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens des Beschwerdegegners. Vor Verwaltungsgericht betonen sie entsprechend, dass es Sinn und Zweck des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens sei, die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wiedereingliederung von ihnen in der Heimat aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls (im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE) darzulegen und überprüfen zu lassen.

2.4 Folglich gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, in vertretbarer Weise darzutun, dass ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz besteht und somit dass ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, wenn sie den Entscheid über ihre Aufenthaltsbewilligung im Ausland abwarten müssen.

2.5 Bleibt anzumerken, dass die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts als solche voraussetzte, dass die Beschwerdeführenden die Zulassungsvoraussetzungen bei summarischer Beurteilung offensichtlich erfüllten (Art. 17 Abs. 2 AIG), wovon nicht auszugehen ist, nachdem sie rechtskräftig weggewiesen worden waren, und es in der Hauptsache nicht darum geht, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, sondern massgebend ist, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (siehe dazu BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.3 ff.). In der Sache wäre dem Rechtsmittel der Beschwerdeführenden daher auch kein Erfolg beschieden gewesen.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit werden die (sinngemässen) Gesuche um vorsorgliche Massnahmen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

4.  

4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt den unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Weil den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des ergriffenen Rechtsmittels abzuweisen (§ 16 Abs. 1 f. VRG).

5.  

Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich ebenfalls um eine Zwischenverfügung (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, jenes um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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